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Entscheidung 6 Ob 659/94×

Entscheidung 6 Ob 659/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob659/94

Entscheidungsdatum

07.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtsangelegenheit des Antragstellers Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als ***** bestellten, Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß Paragraph 835, ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.August 1994, GZ 21 Nc 48/90-101, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.September 1994, AZ 1 R 342/94 (ON 104), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin ist Liegenschaftsmiteigentümerin; sie widersetzte sich einem Bauansuchen eines anderen Miteigentümers. Dieser beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung im Sinn des Paragraph 835, ABGB. Das Gericht erster Instanz fällte eine diesem Antrag gemäße Sachentscheidung. Die Antragsgegnerin, für die ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung in diesem Verfahren bestellt wurde, erhob gegen die entgegen ihrem Verfahrensstandpunkt gefällte Sachentscheidung - ohne Mitwirkung des Sachwalters - Rekurs. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. Aus diesem formalen Grund verfiel auch ein von der Antragsgegnerin gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobener Revisionsrekurs der Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof.

In der Folge wies das Gericht erster Instanz zehn Eingaben der Antragsgegnerin zurück (ON 80). Den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin (ON 81 = ON 82) wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (ON 84). Den ungeachtet des Hinweises auf die Unzulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof dennoch erhobenen Revisionsrekurs (ON 85) wies das Gericht erster Instanz zurück (ON 86). Den gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs (ON 87 = ON 88) wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (ON 90). Gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ON 86, richtete die Antragsgegnerin auch ein als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel unmittelbar an den Obersten Gerichtshof (ON 91). Diese abermalige Anfechtung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses wies das Rekursgericht ebenfalls zurück und sprach auch in dieser Entscheidung aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (ON 93). Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ON 90, erhob die Antragsgegnerin ungeachtet des Ausspruches über die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof einen Revisionsrekurs (ON 94), mit dem sie sich erstmals ausdrücklich auch gegen den zweitinstanzlichen Bewertungsausspruch wandte. Das Gericht erster Instanz wies dieses Rechtsmittel zurück (ON 95). Den dagegen erhobenen Rekurs (ON 96 = ON 97) wies das Rekursgericht wieder mit dem Bewertungsausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt, zurück (ON 99).

Den gegen diesen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs (ON 100) wies das Gericht erster Instanz mit seinem Beschluß vom 21.August 1994 (ON 101) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen erhobenen Rekurs (ON 102 = ON 105) wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig sei (Beschluß vom 23.September 1994, AZ 1 R 342/94 - ON 104).

Die Antragsgegnerin erhebt ungeachtet des rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches - ohne Mitwirkung des Sachwalters - gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.

Dieses Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig.

Nicht alle zweitinstanzlichen Entscheidungen sind anfechtbar. Im Verfahren außer Streitsachen ist - mangels einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung, die für ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 835, ABGB nicht besteht - gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs unter anderem dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt ob dies im zweiten Fall zutrifft, entscheidet ausschließlich und unanfechtbar (Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG) das Rekursgericht mit dem in seine Entscheidung aufzunehmenden Ausspruch (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).

Liegen - wie im gegebenen Fall - die Bewertungsvoraussetzungen vor, ist der zweitinstanzliche Bewertungsausspruch auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat dann von der Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen und ist nicht befugt, diese Entscheidung sachlich zu überprüfen.

Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen, ohne daß ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Rechtsmittels durch den für die Rechtsmittelwerberin bestellten Sachwalter einzuleiten gewesen wäre.

Anmerkung

E37669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00659.94.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19941207_OGH0002_0060OB00659_9400000_000