Den dagegen erhobenen Rekurs (ON 102 = ON 105) wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig sei (Beschluß vom 23.September 1994, AZ 1 R 342/94 - ON 104).
Die Antragsgegnerin erhebt ungeachtet des rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches - ohne Mitwirkung des Sachwalters - gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unzulässig.Dieses Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig.
Nicht alle zweitinstanzlichen Entscheidungen sind anfechtbar. Im Verfahren außer Streitsachen ist - mangels einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung, die für ein Verfahren über einen Antrag nach § 835 ABGB nicht besteht - gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs unter anderem dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt ob dies im zweiten Fall zutrifft, entscheidet ausschließlich und unanfechtbar (§ 13 Abs 3 AußStrG) das Rekursgericht mit dem in seine Entscheidung aufzunehmenden Ausspruch (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG).Nicht alle zweitinstanzlichen Entscheidungen sind anfechtbar. Im Verfahren außer Streitsachen ist - mangels einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung, die für ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 835, ABGB nicht besteht - gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs unter anderem dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt ob dies im zweiten Fall zutrifft, entscheidet ausschließlich und unanfechtbar (Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG) das Rekursgericht mit dem in seine Entscheidung aufzunehmenden Ausspruch (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).
Liegen - wie im gegebenen Fall - die Bewertungsvoraussetzungen vor, ist der zweitinstanzliche Bewertungsausspruch auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat dann von der Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen und ist nicht befugt, diese Entscheidung sachlich zu überprüfen.
Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen, ohne daß ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Rechtsmittels durch den für die Rechtsmittelwerberin bestellten Sachwalter einzuleiten gewesen wäre.