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Entscheidung 6 Ob 66/17z×

Entscheidung 6 Ob 66/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036729 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Die Partei hat, soweit es den Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten.
RS0036813 Rechtssatz 07.11.1990Zivilrecht
Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz …
RS0111777 Rechtssatz 23.03.1999Zivilrecht
Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen.
RS0115894 Rechtssatz 29.11.2001Zivilrecht
Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Offenlegung, wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts, ohnehi …
RS0123571 Rechtssatz 10.04.2008Zivilrecht
Für die Verhängung von Zwangsstrafen reicht bloße - auch leichte - Fahrlässigkeit aus.
RS0127065 Rechtssatz 18.07.2011Zivilrecht
Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen.
RS0131537 Rechtssatz 29.05.2017Zivilrecht
Die Organe der Gesellschaft müssen bei Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters dessen Bestätigung, den Jahresabschluss eingebracht zu haben, nicht auch noch durch eine Einsichtnahme in dessen Übermittlungsprotokoll verifizieren.