Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Frage, ob die Benützung der Grundstücke der Kläger zwecks Ausübung des Wintersportes auf besonderen Vereinbarungen zwischen den Klägern und dem Verkehrsverein bzw. dem Schiklub K. beruht oder ob daran ein Gemeingebrauch ersessen wurde, auf sich beruhen kann. Im einen wie im anderen Falle kommt es darauf an, ob dieses Recht zur Ausübung des Wintersports das Recht enthält, auf den Grundstücken Reklame zu machen. Dies wurde von den Untergerichten mit Recht verneint.
Auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten im Sinne des § 479 ABGB. - und nur um eine solche kann es sich hier handeln gilt die allgemeine Vorschrift des § 484 ABGB., wonach Servituten nicht erweitert werden dürfen, sondern vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, einzuschränken sind. Die Werbung für ein Sonnenschutzmittel ist mit der Ausübung des Wintersports keineswegs so verknüpft, daß sie auch ohne besondere Vereinbarung selbstverständlich darin enthalten wäre. Die Untersagung dieser Werbung verstößt in keiner Weise gegen Natur und Zweck der Dienstbarkeit, die Grundstücke zwecks Ausübung des Wintersportes zur Verfügung zu stellen. Vielmehr würde die Durchführung von Werbungen zweifellos eine Erweiterung der Servitut bedeuten; sie ist daher schon nach § 484 ABGB. unzulässig.Auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 479, ABGB. - und nur um eine solche kann es sich hier handeln gilt die allgemeine Vorschrift des Paragraph 484, ABGB., wonach Servituten nicht erweitert werden dürfen, sondern vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, einzuschränken sind. Die Werbung für ein Sonnenschutzmittel ist mit der Ausübung des Wintersports keineswegs so verknüpft, daß sie auch ohne besondere Vereinbarung selbstverständlich darin enthalten wäre. Die Untersagung dieser Werbung verstößt in keiner Weise gegen Natur und Zweck der Dienstbarkeit, die Grundstücke zwecks Ausübung des Wintersportes zur Verfügung zu stellen. Vielmehr würde die Durchführung von Werbungen zweifellos eine Erweiterung der Servitut bedeuten; sie ist daher schon nach Paragraph 484, ABGB. unzulässig.
Dies gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als feststeht, daß die Dienstbarkeit von allen Beteiligten ausdrücklich auf Wintersportzwecke beschränkt und diese Beschränkung nach verschiedenen Richtungen hin deutlich abgegrenzt wurde. So besteht z. B. ein ausdrückliches Verbot, die strittigen Grundstücke außer bei Veranstaltungen ohne Schier zu betreten. Für Veranstaltungen, die eine zusätzliche Inanspruchnahme der Grundstücke darstellen, wurden eingehende Sondervereinbarungen getroffen, in denen auch das Recht zur Werbung besonders geregelt ist. Außerhalb dieser Rennen findet keine Werbung statt. Für die Annahme eines jedermann und damit auch der Beklagten zustehenden Rechtes, auf diesen Grundstücken Werbung in irgendeiner Form durchzuführen, fehlt somit jede Grundlage. Auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung JBl. 1962 S. 148 ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung besagt nur, daß auch das Recht der Schiabfahrt ersessen werden kann, nicht aber daß damit auch das Recht, auf dem Wintersportgelände Werbeaktionen durchzuführen, begrundet sei.
In den Unterinstanzen hatte die Beklagte eingewendet, bei Sportveranstaltungen sei z. B. die Verwendung von Schiern, die den Namen der Erzeugerfirma tragen, allgemein üblich und ebenso verwendeten Ausländer Kleidungsstücke mit dem Namen ihrer Sportorganisationen oder Colleges. Dieser Einwand, der vom Berufungsgericht zutreffend damit widerlegt wurde, daß dadurch nicht in auffallender Weise ein bestimmtes Erzeugnis angepriesen werden soll, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten. Hingegen wird darin nunmehr auf die von Fluggesellschaften an ihre Reisenden verteilten Plastiktaschen, sowie auf die von Lebensmittelfirmen beigestellten Provianttragtaschen verwiesen, die gerade bei Sportveranstaltungen von deren Besuchern vielfach verwendet werden. Auch aus diesen Beispielen ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, da diese Taschen zwar zweifellos von den Unternehmungen aus Reklamegrunden an ihre Kunden gegeben, nicht aber von diesen zu Werbezwecken bei Sportveranstaltungen mitgeführt werden. Die Beklagte wäre ja auch nicht dafür verantwortlich, daß Schifahrer oder Zuschauer auf den Grundstücken der Kläger das Sonnenschutzmittel "P. B.", das sie vorher erworben oder als Reklame erhalten haben, in der handelsüblichen Verpackung verwenden. Dem vorliegenden Fall wäre es nur vergleichbar, wenn etwa eine Fluggesellschaft mehrere Personen mit besonders auffallenden Werbetaschen ausstatte und so auf ihre Kosten auf das Gelände der Kläger entsenden würde.
In der Frage der Wiederholungsgefahr entspricht es einheitlicher Lehre und Rechtsprechung, daß bei deren Prüfung nicht engherzig vorgegangen werden darf. Es genügt die ernstliche Besorgnis weiterer ähnlicher Handlungen, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 86, Schönherr - Saxl - Wahle, S. 338 ff., SZ. XXXIII 130, XIII 73 u. v. a.). Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr kann es insbesondere gewertet werden, wenn die Beklagte im Prozeß ihre Unterlassungspflicht bestreitet (EvBl. 1961 Nr. 75).In der Frage der Wiederholungsgefahr entspricht es einheitlicher Lehre und Rechtsprechung, daß bei deren Prüfung nicht engherzig vorgegangen werden darf. Es genügt die ernstliche Besorgnis weiterer ähnlicher Handlungen, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 86, Schönherr - Saxl - Wahle, S. 338 ff., SZ. römisch 33 130, römisch dreizehn 73 u. v. a.). Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr kann es insbesondere gewertet werden, wenn die Beklagte im Prozeß ihre Unterlassungspflicht bestreitet (EvBl. 1961 Nr. 75).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß auf den Grundstücken der Kläger auch in den kommenden Jahren Schi gefahren wird, und es werden auch weiter Hahnenkammrennen und sonstige Sportveranstaltungen dort stattfinden. Wiederholungsmöglichkeiten sind somit in unbeschränkter Zahl gegeben. Die Beklagte verficht ihr Recht zur Vornahme von Werbeaktionen auf den Grundstücken der Kläger durch drei Instanzen und gibt damit im Sinne der vorangeführten Literatur mit hinreichender Deutlichkeit ihre Wiederholungsabsicht zu erkennen.
Es trifft auch nicht zu, daß die von den Klägern gewählte Fassung des Unterlassungsbegehrens zu allgemein ist. Das Verbot der Vornahme von Werbungen auf den Grundstücken der Kläger durch Personen, die mit Werbeaufschriften versehene Kleidungsstücke tragen, ist vielmehr ganz auf den Streitfall abgestellt und in jeder Richtung abgegrenzt.