In dem gegen die bestätigende Rekursentscheidung vom früheren Ehemann erhobenen Revisionrekurs bezeichnet dieser zwar den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit, vermag aber mit seinen Ausführungen keinen der im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe zur schlüssigen Darstellung zu bringen. Die behördliche Streitbereinigung zwischen geschiedenen Ehegatten über Vermögensgegenstände, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden oder auch nur von einem von ihnen erworben oder dem ehelichen Gebrauch gewidmet wurden, ist nur in dem Umfang auf den Außerstreitweg gewiesen (§ 1 AußStrG), der sich aus den Regelungen des § 85 EheG und des § 235 Abs.1 AußStrG ergibt.In dem gegen die bestätigende Rekursentscheidung vom früheren Ehemann erhobenen Revisionrekurs bezeichnet dieser zwar den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit, vermag aber mit seinen Ausführungen keinen der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe zur schlüssigen Darstellung zu bringen. Die behördliche Streitbereinigung zwischen geschiedenen Ehegatten über Vermögensgegenstände, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden oder auch nur von einem von ihnen erworben oder dem ehelichen Gebrauch gewidmet wurden, ist nur in dem Umfang auf den Außerstreitweg gewiesen (Paragraph eins, AußStrG), der sich aus den Regelungen des Paragraph 85, EheG und des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ergibt.
Nach diesen Bestimmungen sieht es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Außerstreitweges als wesentlich an, daß der den Verfahrensgegenstand bildende oder von diesem betroffene Vermögensteil nach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt einer Sachentscheidung über die nach den Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende nacheheliche Aufteilung nicht entzogen ist, mag der betreffende Vermögensteil mangels positiven Merkmales im Sinne des § 81 EheG oder wegen Vorliegens eines Ausnahmemerkmales nach § 82 Abs.1 EheG nicht in die potentielle Aufteilungsmasse gefallen sein, mag er durch eine wirksame rechtsgeschäftliche Regelung gemäß § 97 EheG oder einer Einigung im Sinne des § 85 EheG aus der konkreten Aufteilungsmasse ausgeschieden worden sein. Im Sinne dieser Auslegung hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Streitverfahren und nicht im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen seien (vgl. SZ 53/153, SZ 53/150, SZ 54/126 u.a.).Nach diesen Bestimmungen sieht es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Außerstreitweges als wesentlich an, daß der den Verfahrensgegenstand bildende oder von diesem betroffene Vermögensteil nach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt einer Sachentscheidung über die nach den Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende nacheheliche Aufteilung nicht entzogen ist, mag der betreffende Vermögensteil mangels positiven Merkmales im Sinne des Paragraph 81, EheG oder wegen Vorliegens eines Ausnahmemerkmales nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht in die potentielle Aufteilungsmasse gefallen sein, mag er durch eine wirksame rechtsgeschäftliche Regelung gemäß Paragraph 97, EheG oder einer Einigung im Sinne des Paragraph 85, EheG aus der konkreten Aufteilungsmasse ausgeschieden worden sein. Im Sinne dieser Auslegung hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Streitverfahren und nicht im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen seien vergleiche SZ 53/153, SZ 53/150, SZ 54/126 u.a.).
Der Rechtsmittelwerber versucht gar nicht, diese von ihm in seinem Antrag als richtig unterstellte Auslegung, die auch der angefochtenen Rekursentscheidung zugrundegelegt wurde, als eine mit dem Wortsinn der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen unvereinbarliche Sinnbestimmung darzustellen.
Mangels Ausführung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.