Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Sie hat als Bauherr in Ansehung der Heizungsanlage für eines ihrer Bauvorhaben Unternehmer unter Verwendung eines von ihr erstellten Vordruckes zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Nach den dabei formulierten Bestimmungen waren Angebote unter Verwendung eines vom einladenden Bauherrn aufgelegten Vordruckes abzufassen. Die in das Einladungsschreiben aufgenommenen Angebotsbestimmungen lauteten im ersten Satz ihres Punktes 5.:
"Die Kalkulation ist nach der ÖNORM B 2061 durchzuführen, wobei als Stichtag für die Preisbildung der erste Tag jenes Kalendermonates gilt, in dem die Angebotsfrist abläuft."
Das Angebotsformular selbst enthält in seinem Kopf folgenden Hinweis:
"S*** FÜR DIE P***: lt.Pkt.5 der Angebotsbestimmungen". Nach dem Vordruck des Angebotsschreibens waren als Bestandteile des Angebots unter anderem "die ÖNORMEN B 2111 (Ausgabe 1.Jänner 1973)" angeführt. Die Anbotssteller hatten nach Punkt 6 des Angebotsschreibens die Preise, aufgeschlüsselt nach Lohnanteil und dem Anteil an "Sonstigem" auszuweisen. Für die Arbeitsausführung waren - nach der einen Bestandteil des Angebotsschreibens bildenden Technischen Beschreibung - einzelne Bauetappen vorgesehen (Punkt 9 a; zu den sich daraus für die Auftragnehmer ergebenden Herstellungsfristen haben die Parteien keine Behauptungen aufgestellt).
Nach dem Punkt 7 des Angebotsschreibens anerkennt der Antragsteller folgende Preisbestimmungsregel:
"Die angebotenen Einheits-, Bausch- und Regiepreise laut Leistungsverzeichnis gelten im Sinne der ÖNORM A 2050 als Festpreise (auf 15 Monate ab Stichtag für die Preisbildung)."
Die Klägerin beteiligte sich als Anbotsteller mit einem formularmäßigen Angebotsschreiben an der Ausschreibung, erhielt den Auftrag und erbrachte die Vertragsleistungen. Unbestritten ist der mehr als 15 Monate nach dem als Stichtag festgelegten 1.Juni 1981 gelegene, für die Bestimmung der veränderlichen Preise maßgebende Tag.
Strittig ist ausschließlich die Auslegung der Entgeltsermittlungsregel nach dem oben wörtlich zitierten Punkt 7 des Angebotsschreibens. Die Klägerin will diese Entgeltsvereinbarung dahin verstanden wissen, daß im Falle einer Entgeltsbestimmung zu einem nach Ablauf der vereinbarten Festpreisfrist von 15 Monaten die volle Preisänderung seit dem Stichtag zu beachten sei. Die Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, daß Preisbewegungen innerhalb der 15-monatigen Festpreisfrist auch bei einer Entgeltsbestimmung zu einem nach Ablauf dieser Frist gelegenen Tag für eine Preisanpassung außer Betracht zu bleiben hätten und nur die zwischen dem Ende der Festpreisfrist und dem für die Entgeltsberechnung maßgeblichen Tag eingetretenen Preisbewegungen erheblich seien.
Zwischen den Streitteilen ist unbestritten, daß bei der von der Klägerin geforderten und von der Beklagten abgelehnten Vertragsauslegung das der Klägerin gebührende Entgelt um den Klagsbetrag von rund 240.000 S höher wäre als das von der Beklagten anerkannte.
Das Erstgericht teilte die Vertragsauslegung der Klägerin und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt.
Das Berufungsgericht folgte der von der Beklagten vertretenen Vertragsauslegung und änderte das Urteil erster Instanz in dessen klagsstattgebendem Teil im Sinne der Klageabweisung ab. Der im Zinsenpunkt erhobenen Berufung der Klägerin gab es dementsprechend nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht folgte der von der Beklagten vertretenen Vertragsauslegung und änderte das Urteil erster Instanz in dessen klagsstattgebendem Teil im Sinne der Klageabweisung ab. Der im Zinsenpunkt erhobenen Berufung der Klägerin gab es dementsprechend nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Die Klägerin ficht das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf volle Klagsstattgebung gerichteten, Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Zu dem vom Erstgericht abgewiesenen Zinsenteilbegehren finden sich keine besonderen Ausführungen. Nach der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag ist aber die Anfechtung auch auf den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung zu beziehen. In diesem Umfang ist die Revision allerdings gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Im übrigen ist die Revision deshalb zulässig, weil über die Auslegung einer formularmäßigen Vertragsbestimmung zu erkennen ist, die nach dem Verwender des Formulars über den zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfall hinaus von Bedeutung ist.Zu dem vom Erstgericht abgewiesenen Zinsenteilbegehren finden sich keine besonderen Ausführungen. Nach der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag ist aber die Anfechtung auch auf den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung zu beziehen. In diesem Umfang ist die Revision allerdings gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Im übrigen ist die Revision deshalb zulässig, weil über die Auslegung einer formularmäßigen Vertragsbestimmung zu erkennen ist, die nach dem Verwender des Formulars über den zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfall hinaus von Bedeutung ist.