Der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (in der gegenwärtig anzuwendenden Fassung) ist die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177). Der Vater beschränkt sich, soweit er den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Verweigerung der von ihm begehrten Unterhaltsherabsetzung bekämpft, auf Ausführungen dazu, daß der Aufwand für seinen PKW in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort die beantragte Herabsetzung rechtfertige. Fragen, ob und inwieweit Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, betreffen ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind demnach infolge des eingangs zitierten Rechtsmittelausschlusses in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (in der gegenwärtig anzuwendenden Fassung) ist die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177). Der Vater beschränkt sich, soweit er den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Verweigerung der von ihm begehrten Unterhaltsherabsetzung bekämpft, auf Ausführungen dazu, daß der Aufwand für seinen PKW in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort die beantragte Herabsetzung rechtfertige. Fragen, ob und inwieweit Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, betreffen ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind demnach infolge des eingangs zitierten Rechtsmittelausschlusses in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar.
Soweit der Vater auch die Verweigerung der Ausdehnung seines Besuchsrechtes bekämpft, wendet er sich gegen eine den erstinstanzlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, die gemäß § 16 Abs 1 AußStrG (in der anzuwendenden Fassung) nur aus den dort genannten Rechtsmittelgründen anfechtbar ist. So wie schon früher (vgl die im Akt erliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 560/88) führt der Vater jedoch keinen dieser Anfechtungsgründe aus, sondern bestreitet lediglich, daß die Entscheidung zweiter Instanz dem Kindeswohl gerecht werde. Darin könnte zwar der Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit erblickt werden, wie aber schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.4.1988 (6 Ob 560/88) ausgeführt, liegt eine solche jedoch nicht vor, wenn bei einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz wesentlichen Kriterien, insbesondere das Kindeswohl, in die Entscheidungserwägungen miteinbezogen wurden. Dies hat das Rekursgericht - entgegen den unsachlichen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers - auch getan, sodaß dem Rechtsmittel kein tauglicher Anfechtungsgrund entnommen werden kann.Soweit der Vater auch die Verweigerung der Ausdehnung seines Besuchsrechtes bekämpft, wendet er sich gegen eine den erstinstanzlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (in der anzuwendenden Fassung) nur aus den dort genannten Rechtsmittelgründen anfechtbar ist. So wie schon früher vergleiche die im Akt erliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 560/88) führt der Vater jedoch keinen dieser Anfechtungsgründe aus, sondern bestreitet lediglich, daß die Entscheidung zweiter Instanz dem Kindeswohl gerecht werde. Darin könnte zwar der Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit erblickt werden, wie aber schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.4.1988 (6 Ob 560/88) ausgeführt, liegt eine solche jedoch nicht vor, wenn bei einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz wesentlichen Kriterien, insbesondere das Kindeswohl, in die Entscheidungserwägungen miteinbezogen wurden. Dies hat das Rekursgericht - entgegen den unsachlichen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers - auch getan, sodaß dem Rechtsmittel kein tauglicher Anfechtungsgrund entnommen werden kann.
Der Revisionsrekurs des Vaters war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.