Der von der klagenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob auch der Regreß nehmende Frachtführer "beteiligter Frachtführer" im Sinne des Art. 39 Abs. 2 erster Satz CMR ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der von der klagenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob auch der Regreß nehmende Frachtführer "beteiligter Frachtführer" im Sinne des Artikel 39, Absatz 2, erster Satz CMR ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß Art. 39 Abs. 2 CMR kann ein Frachtführer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe Rückgriffsklage kann gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet sein. Diese Bestimmung begründet somit für den Regreßprozeß unter mehreren aufeinander folgenden Frachtführern eine besondere, von Art. 31 Abs. 1 CMR abweichende gerichtliche Zuständigkeit (Loewe, Europäisches Transportrecht, 592; Fremuth in Transportrecht 1983, 39; Koller, Transportrecht, Komm., 802). Fraglich könnte es - unter anderem - sein, ob sich die Formulierung "beteiligte Frachtführer" (in den verbindlichen Texten - französisch und englisch -: "l'un des transporteurs intüressüs" - "one of the carriers concerned") ausschließlich auf die passiv legitimierten Frachtführer miteinbezogen ist. Der englische Court of Appeals hat in seiner Entscheidung vom 16., 17. und 20.Juli 1981 (zustimmend referiert bei Schoner in Transportrecht 1982, 120 f; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, Art. 39 Rz 4; Fremuth, aaO; Koller, aaO) die Auffassung vertreten, die Wendung "beteiligte Frachtführer" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung müsse aus dem Kontext interpretiert werden: Da sie sich mit dem Rückgriff gegen Frachtführer befasse, sei beteiligter Frachtführer somit nur jener, der in Regreß genommen werde, und nicht auch jener, der Regreß nehme. Dieser Ansicht ist - mit dem Schrifttum - beizutreten:Gemäß Artikel 39, Absatz 2, CMR kann ein Frachtführer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe Rückgriffsklage kann gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet sein. Diese Bestimmung begründet somit für den Regreßprozeß unter mehreren aufeinander folgenden Frachtführern eine besondere, von Artikel 31, Absatz eins, CMR abweichende gerichtliche Zuständigkeit (Loewe, Europäisches Transportrecht, 592; Fremuth in Transportrecht 1983, 39; Koller, Transportrecht, Komm., 802). Fraglich könnte es - unter anderem - sein, ob sich die Formulierung "beteiligte Frachtführer" (in den verbindlichen Texten - französisch und englisch -: "l'un des transporteurs intüressüs" - "one of the carriers concerned") ausschließlich auf die passiv legitimierten Frachtführer miteinbezogen ist. Der englische Court of Appeals hat in seiner Entscheidung vom 16., 17. und 20.Juli 1981 (zustimmend referiert bei Schoner in Transportrecht 1982, 120 f; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, Artikel 39, Rz 4; Fremuth, aaO; Koller, aaO) die Auffassung vertreten, die Wendung "beteiligte Frachtführer" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung müsse aus dem Kontext interpretiert werden: Da sie sich mit dem Rückgriff gegen Frachtführer befasse, sei beteiligter Frachtführer somit nur jener, der in Regreß genommen werde, und nicht auch jener, der Regreß nehme. Dieser Ansicht ist - mit dem Schrifttum - beizutreten:
Art. 39 Abs. 2 erster Satz CMR wollte nicht etwa einen Aktivgerichtsstand schaffen, sondern es dem Rückgriff nehmenden Frachtführer ermöglichen, alle oder - wenigstens - mehrere der übrigen aufeinander folgenden Frachtführer vor dem zuständigen Gericht des Staates zu belangen, in dem einer von diesen seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Das folgt nicht zuletzt auch aus dem zweiten Satz der genannten Bestimmung, nach der die Rückgriffsklage gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Bestimmung nur der in Anspruch genommene Frachtführer "beteiligter Frachtführer" ist. Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß das Übereinkommen (CMR) dem im selben Regelungsbereich mehrfach verwendeten Begriff einen jeweils verschiedenen Inhalt zumessen wollte (vgl. hiezu auch Schoner, aaO, und Koller, aaO). Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, hätte nicht auch der Kläger in den Begriff "beteiligte Frachtführer" miteinbezogen werden sollen, wäre die Bestimmung angesichts Art. 31 Abs. 1 CMR entbehrlich gewesen, genügt schon der Hinweis, daß Art. 39 Abs. 2 CMR eine spezielle Regelung für den Regreß zwischen aufeinander folgenden Frachtführern trifft; im übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.Artikel 39, Absatz 2, erster Satz CMR wollte nicht etwa einen Aktivgerichtsstand schaffen, sondern es dem Rückgriff nehmenden Frachtführer ermöglichen, alle oder - wenigstens - mehrere der übrigen aufeinander folgenden Frachtführer vor dem zuständigen Gericht des Staates zu belangen, in dem einer von diesen seinen gewÄhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Das folgt nicht zuletzt auch aus dem zweiten Satz der genannten Bestimmung, nach der die Rückgriffsklage gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Bestimmung nur der in Anspruch genommene Frachtführer "beteiligter Frachtführer" ist. Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß das Übereinkommen (CMR) dem im selben Regelungsbereich mehrfach verwendeten Begriff einen jeweils verschiedenen Inhalt zumessen wollte vergleiche hiezu auch Schoner, aaO, und Koller, aaO). Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, hätte nicht auch der Kläger in den Begriff "beteiligte Frachtführer" miteinbezogen werden sollen, wäre die Bestimmung angesichts Artikel 31, Absatz eins, CMR entbehrlich gewesen, genügt schon der Hinweis, daß Artikel 39, Absatz 2, CMR eine spezielle Regelung für den Regreß zwischen aufeinander folgenden Frachtführern trifft; im übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage somit zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Klage ermangelt im übrigen aber auch der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Vorinstanzen haben die Klage somit zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Klage ermangelt im übrigen aber auch der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.