Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erließ gegen die beiden Rechtsmittelwerber, eine Gesellschaft mbH und eine weitere Person einen Wechselzahlungsauftrag über den Betrag von 333.458 S samt 6 % Zinsen seit 8. November 1983 (sowie einen weiteren Betrag von 200 S samt Zinsen, um welchen die Klagsforderung in der Folge eingeschränkt wurde). Der vorgelegte Wechsel mit dem Ausstellungsdatum 31. Oktober 1983 und dem Verfallstag 7. November 1983 trägt die Unterschriften der klagenden Partei als Ausstellerin und die Beklagten als Annehmer.
Nur die beiden nunmehrigen Rechtsmittelwerber erhoben Einwendungen.
Die Klägerin behauptete, dass sich ihre Forderung aus der Inanspruchnahme eines zugesagten Rahmenkredits in sechs Geschäftsfällen ergäbe.
Die nunmehrigen Rechtsmittelwerber bestritten die rechnungsmäßige Richtigkeit der von der Klägerin zugrunde gelegten Kontenabschlüsse in den erwähnten sechs Geschäftsfällen nicht. Sie machten aber geltend, dass die Kreditvaluta an den Geschäftsführer der kreditnehmenden Gesellschaft ausgezahlt worden sei, der mit dem Filialleiter der Klägerin in unredlicher Weise zusammengewirkt habe. Nach dem Vorbringen der nunmehrigen Rechtsmittelwerber sei der Wechsel von ihnen zur Besicherung eines von der Klägerin der erstbeklagten Gesellschaft eingeräumten Kredits unter der Abrede angenommen worden, dass die Gesellschaft die Kreditvaluta nur zu bestimmten Zwecken verwenden dürfe, nämlich zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen, die zur Weiterveräußerung übernommen würden, wobei das Eigentum an diesen Fahrzeugen der Klägerin zu übertragen und die Verkaufserlöse fristgerecht abzuführen gewesen wären. Ein Filialleiter der Klägerin habe dem Geschäftsführer der Kreditnehmerin Kreditbeträge zugezählt, ohne dass der Klägerin die den Verkaufserlösen entsprechenden Barbeträge zurückbezahlt und ohne dass der Klägerin das Eigentum an den Kraftfahrzeugen übertragen worden wäre; vielmehr habe der Filialleiter der Klägerin im bewussten Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Kreditnehmerin Typenscheine zur Besicherung im Bewusstsein entgegengenommen, dass die Fahrzeuge nicht oder nur als unbrauchbare Wracks vorhanden gewesen seien. Die Klägerin sei den nunmehrigen Revisionswerbern gegenüber dafür verantwortlich, dass Verbindlichkeiten, für die diese hafteten, bestünden, die bei Einhaltung der anlässlich der Wechselakzepte getroffenen Abreden nicht mehr offen wären. Den daraus abzuleitenden Schadenersatzanspruch wendeten die nunmehrigen Rechtsmittelwerber bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte, dass die Klagsforderung in der eingeschränkten Höhe zu Recht, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestünden und hielt den Wechselzahlungsauftrag im Umfang des eingeschränkten Klagebegehrens aufrecht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Aus den dabei übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Die Klägerin räumte der erstbeklagten Gesellschaft zur Finanzierung der von der Kreditwerberin zur Weiterveräußerung übernommenen Kraftfahrzeuge einen Rahmenkredit bis zum Höchstbetrag von 750.000 S sein; dabei sollte der Rahmenkredit nach Maßgabe der Erstellung banküblicher Sicherheiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Deckungswertes der finanzierten Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden können; die auf die einzelnen finanzierten Kraftfahrzeuge entfallenden Finanzierungsbeträge sollten bei gebrauchten Fahrzeugen spätestens am 90. Tag und bei fabriksneuen Wagen spätestens am 180. Tag nach der jeweiligen Inanspruchname der Finanzierungsbeträge an die Klägerin bar zurückgezahlt werden; gebrauchte Fahrzeuge sollten in das Eigentum der Klägerin übertragen werden, wofür nur einwandfreie, nicht havarierte, betriebsbereite Kraftfahrzeuge, deren Baujahr vom Tage der Übereignung zurückgerechnet nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen durfte, in Betracht kommen sollten; die Klägerin sollte den Deckungswert eines finanzierten gebrauchten Fahrzeugs durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermitteln lassen, anderenfalls sollte höchstens ein Betrag von 70 % der aktuellen Eurotax-Verkaufswerte als Deckungswert gelte. Die Begebung von Wechselblanketten mit Annehmerunterschriften der Kreditnehmerin unter der Ermächtigung der Klägerin zur Ausfüllung „auf den bei Eintritt der Fälligkeit von dem Kreditnehmer aus welchem Titel immer geschuldeten Betrag samt Nebengebühren“ war vertraglich vereinbart. Die beiden nunmehrigen Rechtsmittelwerber übernahmen im Sinne des Vertragspunktes 13 neben anderen Personen „für alle aus diesem Kreditvertrag sich ergebenden Verpflichtungen ... die Mithaftung als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand“ und unterfertigten als solche die Kreditvertragsurkunde (Beilage B). Im Sinne dieses Vertrags begaben die nunmehrigen Revisionswerber die von ihnen angenommenen Wechselblankette, von denen die Klägerin das vorgelegte ausfüllte und ihrem nunmehrigen Klagebegehren zugrunde legte.
Das Erstgericht folgerte zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in rechtlicher Beurteilung, dass sich die beiden nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Mitschuldner der Kreditnehmerin gegenüber der Klägerin nicht auf Schadenersatzansprüche gemäß § 1364 Satz 2 ABGB berufen könnten.Das Erstgericht folgerte zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in rechtlicher Beurteilung, dass sich die beiden nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Mitschuldner der Kreditnehmerin gegenüber der Klägerin nicht auf Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1364, Satz 2 ABGB berufen könnten.
Das Berufungsgericht billigte diese erstrichterliche Beurteilung und verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln, weil die Rechtsmittelwerber mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen einen ihnen entstandenen Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße in keiner Weise schlüssig dargetan hätten. Die Rechtsmittelwerber seien nach der Ansicht des Berufungsgerichts den im Kreditvertrag umschriebenen Verpflichtungen der Kreditnehmerin wirksam beigetreten, sie hafteten der Klägerin mit der Kreditnehmerin für deren Rückzahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand. Die Aktualisierung dieser von den Rechtsmittelwerbern vertraglich als Hauptleistung übernommenen Verpflichtung stelle keine Schadenszufügung dar. Die Rechtsmittelwerber hätten über ihre rechtlichen Beziehungen zur Kreditnehmerin in erster Instanz keinerlei Behauptungen aufgestellt, ebenso wenig über eine Beeinträchtigung allfälliger Regressansprüche durch ein von der Klägerin zu vertretendes Verhalten. Die Rechtsmittelwerber hätten daher einen Schadenersatzanspruch wegen Verkürzung ihrer etwa bestehenden Rückgriffsansprüche keinesfalls schlüssig ausgeführt.
Die dritt- und die viertbeklagte Partei fechten das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.Die dritt- und die viertbeklagte Partei fechten das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.