Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger vertreten auch in der Revision die Auffassung, da das Mietrechtsgesetz den Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 15 MG nicht mehr enthalte, sei nunmehr wieder eine "Änderungskündigung" bei Mietobjekten möglich, die unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 MRG fallen. Durch § 45 MRG werde dies nicht ausgeschlossen, weil nach dieser Bestimmung keine solche Mietzinserhöhung möglich sei, wie sie aufgrund einer "Änderungskündigung" entsprechend der seinerzeitigen Judikatur möglich wäre. § 45 MRG schaffe nur eine zusätzliche Möglichkeit für den Hauseigentümer, eine angemessene Zinserhöhung zu begehren. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Die Kläger vertreten auch in der Revision die Auffassung, da das Mietrechtsgesetz den Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG nicht mehr enthalte, sei nunmehr wieder eine "Änderungskündigung" bei Mietobjekten möglich, die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG fallen. Durch Paragraph 45, MRG werde dies nicht ausgeschlossen, weil nach dieser Bestimmung keine solche Mietzinserhöhung möglich sei, wie sie aufgrund einer "Änderungskündigung" entsprechend der seinerzeitigen Judikatur möglich wäre. Paragraph 45, MRG schaffe nur eine zusätzliche Möglichkeit für den Hauseigentümer, eine angemessene Zinserhöhung zu begehren. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG gelten für Wohnungen, die in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelegen sind, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen, nur die §§ 14, 29 bis 36, 45 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes. Gemäß § 45 Abs 4 MRG (nunmehr § 45 Abs 5 MRG) gelten, wenn der Vermieter den Erhaltungsbeitrag für einen im § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 genannten Mietgegenstand begehrt, für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des ersten Hauptstückes mit Ausnahme der Bestimmung über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2. Diese Übergangsregelung war in der Regierungsvorlage noch nicht in dieser Form enthalten. Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 41 Abs 1 Z 6 nur eine Regelung über Baulichkeiten, auf welche die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 zutrifft, nicht aber hinsichtlich des § 1 Abs 4 Z 2 (425 BlgNR XV. GP 20). Im Ausschußbericht wird ausgeführt (880 BlgNR XV. GP 6), daß im § 45 die Vorschriften des § 41 Abs 1 Z 3 bis 6 der Regierungsvorlage über den Erhaltungsbeitrag zusammengefaßt werden, ohne daß die Aufnahme der dem § 1 Abs 4 Z 2 MRG unterliegenden Wohnungen in die Bestimmung des nunmehrigen § 45 Abs 5 MRG begründet wurde. Weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschußbericht wird dazu Stellung genommen, ob wegen des Wegfalles des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 15 MG nunmehr wieder die Möglichkeit einer "Änderungskündigung" besteht. In der Lehre vertritt Derbolav (in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 440) ohne nähere Begründung die Auffassung, als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG müßten sicher auch Tatbestände anerkannt werden, die der "Änderungskündigung" des § 19 Abs 2 Z 15 MG entsprächen. Hingegen meint Schuppich (Die Neuordnung des Mietrechts 135 f), die "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes unter dem Druck der drohenden Vertragsauflösung zu einer Erhöhung seines Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16) zu bewegen, sei dadurch ausgeschlossen, daß im Mietrechtsgesetz eine analoge Bestimmung zu § 19 Abs 2 Z 15 MG fehle. Dies betreffe die im § 1 Abs 4 genannten Mietgegenstände. Bei Altmietverträgen über solche Gegenstände sei lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, sofern die dafür maßgeblichen Voraussetzungen zuträfen, sowie eine Hauptmietzinserhöhung in den Fällen des § 46 (Eintritt in bestehende Altmietverträge nach dem 31.12.1981) möglich. Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß bei vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im § 1 Abs 4 Z 2 MRG aufgezählten Mietgegenstände lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, möglich ist. Erklärte Absicht der Übergangsregelung war die schrittweise und bestmögliche Angleichung bestehender Altmietverträge an die in den §§ 1 bis 42 MRG vorgesehene Neuordnung (RV 425 BlgNR XV. GP 29 und 44). Indem der Gesetzgeber einerseits eine dem § 19 Abs 2 Z 15 MG entsprechende Bestimmung in das Mietrechtsgesetz nicht mehr aufnahm, andererseits aber auch bei den nicht unter die Zinsvorschriften des Mietrechtsgesetzes fallende Mietobjekten des § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Möglichkeit schuf, einen Erhaltungsbeitrag zu fordern, brachte er klar zum Ausdruck, daß bei Altmietverträgen eine Anpassung des Mietzinses nur im Rahmen des § 45 und danach allenfalls auch des § 18 MRG zulässig ist. Hätte der Gesetzgeber eine schrankenlose Anpassung der Mietzinse von Altmietverträgen in Objekten, die dem § 1 Abs 4 MRG unterliegen, an die bei Neumietverträgen mögliche Höhe beabsichtigt, hätte er dies zweifellos in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebracht. In diesem Fall wäre § 45 Abs 4 (nunmehr § 45 Abs 5) MRG überflüssig gewesen. Ob abgesehen von dem unzulässigen Versuch, eine Anpassung der Altmietverträge an die bei einer Neuvermietung zulässigen Mietzinse zu erreichen, aus anderen Gründen eine "Änderungskündigung" möglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden, da andere Gründe nicht geltend gemacht würden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG gelten für Wohnungen, die in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelegen sind, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen, nur die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, MRG (nunmehr Paragraph 45, Absatz 5, MRG) gelten, wenn der Vermieter den Erhaltungsbeitrag für einen im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 genannten Mietgegenstand begehrt, für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des ersten Hauptstückes mit Ausnahme der Bestimmung über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2, Diese Übergangsregelung war in der Regierungsvorlage noch nicht in dieser Form enthalten. Die Regierungsvorlage enthält in ihrem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, nur eine Regelung über Baulichkeiten, auf welche die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, zutrifft, nicht aber hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, (425 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 20). Im Ausschußbericht wird ausgeführt (880 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 6), daß im Paragraph 45, die Vorschriften des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 der Regierungsvorlage über den Erhaltungsbeitrag zusammengefaßt werden, ohne daß die Aufnahme der dem Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG unterliegenden Wohnungen in die Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 45, Absatz 5, MRG begründet wurde. Weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschußbericht wird dazu Stellung genommen, ob wegen des Wegfalles des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG nunmehr wieder die Möglichkeit einer "Änderungskündigung" besteht. In der Lehre vertritt Derbolav (in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 440) ohne nähere Begründung die Auffassung, als Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG müßten sicher auch Tatbestände anerkannt werden, die der "Änderungskündigung" des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG entsprächen. Hingegen meint Schuppich (Die Neuordnung des Mietrechts 135 f), die "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes unter dem Druck der drohenden Vertragsauflösung zu einer Erhöhung seines Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (Paragraph 16,) zu bewegen, sei dadurch ausgeschlossen, daß im Mietrechtsgesetz eine analoge Bestimmung zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG fehle. Dies betreffe die im Paragraph eins, Absatz 4, genannten Mietgegenstände. Bei Altmietverträgen über solche Gegenstände sei lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, sofern die dafür maßgeblichen Voraussetzungen zuträfen, sowie eine Hauptmietzinserhöhung in den Fällen des Paragraph 46, (Eintritt in bestehende Altmietverträge nach dem 31.12.1981) möglich. Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß bei vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aufgezählten Mietgegenstände lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (Paragraph 16, MRG) zu bewegen, möglich ist. Erklärte Absicht der Übergangsregelung war die schrittweise und bestmögliche Angleichung bestehender Altmietverträge an die in den Paragraphen eins bis 42 MRG vorgesehene Neuordnung Regierungsvorlage 425 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 29 und 44). Indem der Gesetzgeber einerseits eine dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG entsprechende Bestimmung in das Mietrechtsgesetz nicht mehr aufnahm, andererseits aber auch bei den nicht unter die Zinsvorschriften des Mietrechtsgesetzes fallende Mietobjekten des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Möglichkeit schuf, einen Erhaltungsbeitrag zu fordern, brachte er klar zum Ausdruck, daß bei Altmietverträgen eine Anpassung des Mietzinses nur im Rahmen des Paragraph 45 und danach allenfalls auch des Paragraph 18, MRG zulässig ist. Hätte der Gesetzgeber eine schrankenlose Anpassung der Mietzinse von Altmietverträgen in Objekten, die dem Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, an die bei Neumietverträgen mögliche Höhe beabsichtigt, hätte er dies zweifellos in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebracht. In diesem Fall wäre Paragraph 45, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 45, Absatz 5,) MRG überflüssig gewesen. Ob abgesehen von dem unzulässigen Versuch, eine Anpassung der Altmietverträge an die bei einer Neuvermietung zulässigen Mietzinse zu erreichen, aus anderen Gründen eine "Änderungskündigung" möglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden, da andere Gründe nicht geltend gemacht würden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.