Was die Fälligkeit des Teilbetrages von 15.000 S binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung anlangt, liegt ein bestätigender Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz vor, gegen den schon mit Rücksicht auf den Zeitraum von mindestens siebeneinhalb Monaten, der ab der Antragszustellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verstrichen sein wird, nach der Aktenlage kein sachlich gerechtfertigter Einwand erkennbar wäre; eine Anfechtung in dieser Hinsicht wäre nur aus einem im § 16 Abs1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund zulässig. Keine Rechtsmittelausführung kann aber als schlüssige Darlegung einer Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit erkannt werden. In Ansehung dieses bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung liegt kein wirksam ausgeführtes Rechtsmittel vor.Was die Fälligkeit des Teilbetrages von 15.000 S binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung anlangt, liegt ein bestätigender Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz vor, gegen den schon mit Rücksicht auf den Zeitraum von mindestens siebeneinhalb Monaten, der ab der Antragszustellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verstrichen sein wird, nach der Aktenlage kein sachlich gerechtfertigter Einwand erkennbar wäre; eine Anfechtung in dieser Hinsicht wäre nur aus einem im Paragraph 16, Abs1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund zulässig. Keine Rechtsmittelausführung kann aber als schlüssige Darlegung einer Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit erkannt werden. In Ansehung dieses bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung liegt kein wirksam ausgeführtes Rechtsmittel vor.
In Ansehung der rekursgerichtlichen Erhöhung des festgesetzten Ausstattungsbeitrages um 15.000 S auf 60.000 S ist kein Rechtsirrtum zu erkennen:
Die vom leistungspflichtigen Elternteil nach § 1231 ABGB geschuldete Ausstattung muß seinem "Vermögen" angemessen sein.Die vom leistungspflichtigen Elternteil nach Paragraph 1231, ABGB geschuldete Ausstattung muß seinem "Vermögen" angemessen sein.
Dieses Vermögen ist im Sinne des § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung" zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall kommt als Bemessungsgrundlage nur das in unselbständiger Beschäftigung eingesetzte Arbeitsvermögen des Antragsgegners in Betracht. Die Vorinstanzen durften die Beschäftigung des Antragsgegners als relativ gesichert zugrundelegen und konnten nach der eingeholten Lohnauskunft davon ausgehen, daß im Jahreseinkommen des Antragsgegners nur etwa 5 % an veränderlichen Einkommensteilen wie Überstundenentgelt und ähnliches enthalten sind. Zur Einschätzung der sich im tatsächlich erzielten Einkommen ausdrückenden Arbeitskraft des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers haben die Vorinstanzen entgegen den Rechtsmittelausführungen mit Recht die Bezüge in diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt und aus dem mitgeteilten Gesamtbezug für das Kalenderjahr 1987 (und nicht aus dem Gesamtbezug für das vorangegangene Jahr) ermittelt.Dieses Vermögen ist im Sinne des Paragraph 1221, ABGB "ohne strenge Erforschung" zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall kommt als Bemessungsgrundlage nur das in unselbständiger Beschäftigung eingesetzte Arbeitsvermögen des Antragsgegners in Betracht. Die Vorinstanzen durften die Beschäftigung des Antragsgegners als relativ gesichert zugrundelegen und konnten nach der eingeholten Lohnauskunft davon ausgehen, daß im Jahreseinkommen des Antragsgegners nur etwa 5 % an veränderlichen Einkommensteilen wie Überstundenentgelt und ähnliches enthalten sind. Zur Einschätzung der sich im tatsächlich erzielten Einkommen ausdrückenden Arbeitskraft des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers haben die Vorinstanzen entgegen den Rechtsmittelausführungen mit Recht die Bezüge in diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt und aus dem mitgeteilten Gesamtbezug für das Kalenderjahr 1987 (und nicht aus dem Gesamtbezug für das vorangegangene Jahr) ermittelt.
Der Antragsgegner hatte geltend gemacht, daß seine Bezüge durch verschiedene Kreditrückzahlungspflichten belastet seien. In seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung listete er monatliche Belastungen von 8.275 S auf, in denen je 1.500 S für einen Anschaffungskredit sowie für einen noch mit der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung zusammenhängenden Kredit enthalten waren. Das nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht zugrundegelegte durchschnittliche Monatsnettoeinkommen von nahezu 19.400 S ist nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers mit 3.000 S, also mit etwa 15 % durch Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet. Ohne im einzelnen zu prüfen, wieweit nach dem Anlaß der Kreditaufnahme und der Höhe der Kreditbeträge die Kreditrückzahlungen als eine die Bemessungsgrundlage mindernde Belastung anzuerkennen wären, erschienen die geltend gemachten Kreditrückzahlungen bereits dadurch hinreichend berücksichtigt, daß der vom Antragsgegner zu leistende Ausstattungsbeitrag nur mit rund 25 % seines zugrundegelegten Jahreseinkommens festgesetzt wurde (bei voller Berücksichtigung der Kreditbelastung entspräche der festgesetzte Ausstattungsbeitrag nur wenig mehr als 30 % der angenommenen Bemessungsgrundlage und ein solcher Prozentsatz wäre bei den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners immer noch als angemessen anzusehen).
Die Vorinstanzen haben auch mit Recht die Jahre vor der Eheschließung erfolgte schenkungsweise Überlassung eines gebrauchten Personenkraftwagens im Zeitwert von rund 15.000 S, der zur Zeit der Eheschließung keinen ins Gewicht fallenden Wert mehr besessen hätte, nicht auf die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners angerechnet. Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.