Die Revisionsrekurse sind zulässig, jener der gefährdeten Partei ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung
(insbesondere SZ 50/105 = EvBl 1978/37 = MietSlg.29.011/22 =
EFSlg.28.649 und 30.186; SZ 52/190; EFSlg.36.916 = MietSlg.32.811 =
RZ 1981/18; JBl 1982, 393 = EFSlg.37.087/6 = EvBl 1981/95)
dargelegt, daß der Zweck des im § 97 ABGB normierten Unterlassungsanspruches des wohnungsbedürftigen Ehegatten darin besteht, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Nicht selten benützt nämlich ein Ehegatte sein Verfügungsrecht über die Wohnung dazu, zum Schaden des anderen Verfügungen zu treffen, wie dies etwa die Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzicht und bewußt nachteiliger Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen sind. Solchen Gefahren soll die zitierte Bestimmung dadurch entgegenwirken, daß sie einen Schutz in Form eines Unterlassungsanspruches gewährt. Der andere Ehegatte hat alles zu unterlassen, was zu einer Aufgabe dieser Wohnung führen könnte. Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat daher gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten einen sich aus dem klagbaren Unterlassungsanspruch ergebenden Anspruch auf Benützung einer bestimmten Wohnung, der durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 381 ff EO gesichert werden kann. Als Sicherungsmittel kommt bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen auch jenes des § 382 Z 6 EO in Betracht, da sich der zu sichernde Anspruch auf die Liegenschaft oder den betreffenden Liegenschaftsanteil bezieht. Aus der Bestimmung des § 384 Abs 2 EO ergibt sich, daß das Veräußerungs- oder Belastungsverbot, weil es sich auf eine Liegenschaft bezieht, von Amts wegen im Grundbuch anzumerken ist (vgl auch Ent-Hopf: Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, S.44 f und FN 91). Der zu sichernde Anspruch bezieht sich nicht nur auf eine Liegenschaft. § 87 EheG sieht im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens über die Ehewohnung nicht nur die Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten, sondern auch jene der Übertragung des Eigentumes oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten vor.dargelegt, daß der Zweck des im Paragraph 97, ABGB normierten Unterlassungsanspruches des wohnungsbedürftigen Ehegatten darin besteht, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Nicht selten benützt nämlich ein Ehegatte sein Verfügungsrecht über die Wohnung dazu, zum Schaden des anderen Verfügungen zu treffen, wie dies etwa die Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzicht und bewußt nachteiliger Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen sind. Solchen Gefahren soll die zitierte Bestimmung dadurch entgegenwirken, daß sie einen Schutz in Form eines Unterlassungsanspruches gewährt. Der andere Ehegatte hat alles zu unterlassen, was zu einer Aufgabe dieser Wohnung führen könnte. Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat daher gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten einen sich aus dem klagbaren Unterlassungsanspruch ergebenden Anspruch auf Benützung einer bestimmten Wohnung, der durch eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 381, ff EO gesichert werden kann. Als Sicherungsmittel kommt bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen auch jenes des Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht, da sich der zu sichernde Anspruch auf die Liegenschaft oder den betreffenden Liegenschaftsanteil bezieht. Aus der Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 2, EO ergibt sich, daß das Veräußerungs- oder Belastungsverbot, weil es sich auf eine Liegenschaft bezieht, von Amts wegen im Grundbuch anzumerken ist vergleiche auch Ent-Hopf: Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, S.44 f und FN 91). Der zu sichernde Anspruch bezieht sich nicht nur auf eine Liegenschaft. Paragraph 87, EheG sieht im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens über die Ehewohnung nicht nur die Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten, sondern auch jene der Übertragung des Eigentumes oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten vor.
Dem widerspricht auch, entgegen der vom Gegner der gefährdeten Partei unter Berufung auf Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 97 vertretenen Ansicht, die in MietSlg.31.007/39 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht. In dieser wurde lediglich ausgeführt, daß § 97 ABGB dem wohnungsbedürftigen Ehegatten gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nur einen klagbaren Unterlassungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Einräumung dinglicher Rechte gibt, somit ein auf § 97 ABGB gestütztes Klagebegehren auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der klagenden Partei wegen der bloß obligatorischen Natur des Sicherungsanspruches nicht berechtigt ist (dies wird anläßlich der Entscheidung über das Klagebegehren der gefährdeten Partei zu berücksichtigen sein). Daß der klagbare Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 381 f EO, auch durch eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Z 6 EO gesichert werden kann, wurde ausdrücklich bejaht. Der erkennende Senat vermag sich auch den Argumenten des Rekursgerichtes, bei Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei durch ein Veräußerungsverbot sei ein Belastungsverbot entbehrlich, nicht anzuschließen. Ist bescheinigt, daß der Gegner der gefährdeten Partei bereits konkrete Schritte zur Veräußerung der Ehewohnung zum Nachteil seines Ehepartners unternommen hat, dann ist auch zu befürchten, daß er, wird ihm nur die Veräußerung durch einstweilige Verfügung verboten, zumindest versuchen wird, durch Belastung seines Eigentumes mit bücherlich besicherten Pfandrechten - wie dies im vorliegenden Fall tatsächlich schon geschehen ist - den Anspruch seines Ehepartners zu vereiteln. Eine verläßliche Sicherung bietet daher nur die Erlassung eines Veräußerungsverbotes zugleich mit einem Belastungsverbot. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Dem widerspricht auch, entgegen der vom Gegner der gefährdeten Partei unter Berufung auf Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 97, vertretenen Ansicht, die in MietSlg.31.007/39 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht. In dieser wurde lediglich ausgeführt, daß Paragraph 97, ABGB dem wohnungsbedürftigen Ehegatten gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nur einen klagbaren Unterlassungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Einräumung dinglicher Rechte gibt, somit ein auf Paragraph 97, ABGB gestütztes Klagebegehren auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der klagenden Partei wegen der bloß obligatorischen Natur des Sicherungsanspruches nicht berechtigt ist (dies wird anläßlich der Entscheidung über das Klagebegehren der gefährdeten Partei zu berücksichtigen sein). Daß der klagbare Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 381, f EO, auch durch eine einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO gesichert werden kann, wurde ausdrücklich bejaht. Der erkennende Senat vermag sich auch den Argumenten des Rekursgerichtes, bei Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei durch ein Veräußerungsverbot sei ein Belastungsverbot entbehrlich, nicht anzuschließen. Ist bescheinigt, daß der Gegner der gefährdeten Partei bereits konkrete Schritte zur Veräußerung der Ehewohnung zum Nachteil seines Ehepartners unternommen hat, dann ist auch zu befürchten, daß er, wird ihm nur die Veräußerung durch einstweilige Verfügung verboten, zumindest versuchen wird, durch Belastung seines Eigentumes mit bücherlich besicherten Pfandrechten - wie dies im vorliegenden Fall tatsächlich schon geschehen ist - den Anspruch seines Ehepartners zu vereiteln. Eine verläßliche Sicherung bietet daher nur die Erlassung eines Veräußerungsverbotes zugleich mit einem Belastungsverbot. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf den §§ 402 Abs 2 und 78 EO sowie den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO sowie den Paragraphen 40 und 50 ZPO.