Mit dem Rekurs der Kirchengemeinde gegen denselben Beschluß befaßte sich das Rekursgericht weder spruchmäßig noch nach der Begründung.
Die Kirchengemeinde und das nach seinen Angaben im Jahre 1982 zum Präses gewählte Gemeindemitglied fechten die Rekursentscheidung unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Nichtigkeit mit einem auf Abweisung des Antrages auf Kuratorbestellung zielenden Abänderungsantrag an. Das hausverwaltende Gemeindemitglied erhebt ebenfalls aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit Revisionsrekurs mit einem auf ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnungen zielenden Abänderungsantrag. Namens des Rechtsmittelwerbers schreitet ein Rechtsanwalt ein; dieser beruft sich im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO auf eine ihm gemäß § 31 ZPO erteilte Prozeßvollmacht.Die Kirchengemeinde und das nach seinen Angaben im Jahre 1982 zum Präses gewählte Gemeindemitglied fechten die Rekursentscheidung unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Nichtigkeit mit einem auf Abweisung des Antrages auf Kuratorbestellung zielenden Abänderungsantrag an. Das hausverwaltende Gemeindemitglied erhebt ebenfalls aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit Revisionsrekurs mit einem auf ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnungen zielenden Abänderungsantrag. Namens des Rechtsmittelwerbers schreitet ein Rechtsanwalt ein; dieser beruft sich im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine ihm gemäß Paragraph 31, ZPO erteilte Prozeßvollmacht.
1.) Zur Kuratorbestellung:
Das - nach § 104 a JN sachlich und nach § 109 Abs 1 JN örtlich zuständige - Gericht erster Instanz hat nach dem Einlangen einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, der sich in seinem Spruch ausdrücklich auf § 12 OrthG beruft, eine dort vorgesehene Anordnung trifft und ausspricht, daß die Bestellung eines Kurators durch das angerufene Gericht beantragt werde, ohne weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen, ohne nähere Bestimmung des Wirkungskreises einen Rechtsanwalt zum Kurator für die im Bescheid genannte Kirchengemeinde bestellt und dieser Entscheidung keine weitere Begründung hinzugefügt.Das - nach Paragraph 104, a JN sachlich und nach Paragraph 109, Absatz eins, JN örtlich zuständige - Gericht erster Instanz hat nach dem Einlangen einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, der sich in seinem Spruch ausdrücklich auf Paragraph 12, OrthG beruft, eine dort vorgesehene Anordnung trifft und ausspricht, daß die Bestellung eines Kurators durch das angerufene Gericht beantragt werde, ohne weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen, ohne nähere Bestimmung des Wirkungskreises einen Rechtsanwalt zum Kurator für die im Bescheid genannte Kirchengemeinde bestellt und dieser Entscheidung keine weitere Begründung hinzugefügt.
Daß das Ministerium zu Verwaltungshandlungen in der Art und mit dem Inhalt des erwähnten Bescheides zuständig war, kann nach den §§ 12 und 14 OrthG nicht zweifelhaft sein. Dafür, daß der Bescheid nicht wirksam erlassen, etwa der betroffenen Kirchengemeinde nicht zu Handen einer empfangsberechtigten Person zugestellt worden wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Das Erstgericht hat in der Übersendung einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, in dem die Stellung eines Antrages auf Kuratorbestellung spruchmäßig ausgesprochen wurde, eine verwaltungsbehördliche Vorgangsweise im Sinne der im § 12 Abs 2 OrthG vorgesehenen Antragstellung erblickt. Die Revisionsrekurswerber wollen den auf die Kuratorbestellung zu beziehenden Satz im Spruch des ministeriellen Bescheides lediglich als eine Ankündigung und nicht schon als Verwaltungsakt im Sinne der gerichtlichen Antragstellung gewertet wissen; auf dieser Grundlage leiten sie dann eine offenbar gesetzwidrige oder auch nichtige amtswegige Tätigkeit des Gerichtes ab.Daß das Ministerium zu Verwaltungshandlungen in der Art und mit dem Inhalt des erwähnten Bescheides zuständig war, kann nach den Paragraphen 12 und 14 OrthG nicht zweifelhaft sein. Dafür, daß der Bescheid nicht wirksam erlassen, etwa der betroffenen Kirchengemeinde nicht zu Handen einer empfangsberechtigten Person zugestellt worden wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Das Erstgericht hat in der Übersendung einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, in dem die Stellung eines Antrages auf Kuratorbestellung spruchmäßig ausgesprochen wurde, eine verwaltungsbehördliche Vorgangsweise im Sinne der im Paragraph 12, Absatz 2, OrthG vorgesehenen Antragstellung erblickt. Die Revisionsrekurswerber wollen den auf die Kuratorbestellung zu beziehenden Satz im Spruch des ministeriellen Bescheides lediglich als eine Ankündigung und nicht schon als Verwaltungsakt im Sinne der gerichtlichen Antragstellung gewertet wissen; auf dieser Grundlage leiten sie dann eine offenbar gesetzwidrige oder auch nichtige amtswegige Tätigkeit des Gerichtes ab.
Im Spruch und in der Zustellungsanordnung des ministeriellen Bescheides ist eine nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut an das Gericht adressierte Verfahrenserklärung enthalten. Der gegenteilige Standpunkt der Rechtsmittelwerber beruht auf aktenwidriger Grundlage und vermögen sie damit weder einen formalen noch einen materiellen Mangel der bekämpften Kuratorbestellung schlüssig aufzuzeigen. Das Erstgericht hat mit seiner Kuratorbestellung dem auf § 12 Abs 2 OrthG gestützten ministeriellen Antrag stattgegeben. Es hat seinen Entscheidungswillen zumindest nachträglich - und noch vor der Erhebung des Rekurses durch die Rechtsmittelwerber - in der Begründung seines Beschlusses vom 28. März 1986, ON 22, mit der Wendung unmißverständlich klargestellt, daß sich die Aufgaben des Kurators "auf jenen Bereich beschränken, in dem die Kirchengemeinde für zeitweilig handlungsunfähig erklärt wurde, nämlich in äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich". In der entsprechenden Umschreibung des den bestellten Kurator zukommenden Wirkungskreises durch das Rekursgericht liegt daher der Sache nach keine abändernde Einschränkung, sondern eine wünschenswerte Klarstellung, die aber dem erstinstanzlichen Entscheidungswillen vollauf entspricht. Es ist daher eine volle Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz anzunehmen. Davon abgesehen, liegt in der Frage der strittig gebliebenen Kuratorbestellung für den zutreffend umschriebenen Wirkungskreis auch dem sprachlichen Ausdruck und dem Inhalt der Rechtsmittelentscheidung nach eine (Teil-)Bestätigung vor. Die Rechtsmittelwerber sind daher tatsächlich auf die Geltendmachung der im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe beschränkt und ihre auf diese Gründe gestützten Rechtsmittelausführungen dürfen auch nur unter den genannten Anfechtungsgründen berücksichtigt werden. Das Rekursgericht sah die materielle Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators in der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nach § 12 Abs 2 OrthG als erfüllt, ohne dem Gericht eine Prüfung des Vorliegens weiterer Voraussetzungen im Sinne des § 276 ABGB zuzugestehen. Die von den Rechtsmittelwerbern vertretene gegenteilige Ansicht, daß auch für eine Kuratorbestellung nach § 12 Abs 2 OrthG die Regelung nach § 276 ABGB zu gelten habe, vermag keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit der vom Rekursgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 12 Abs 2 OrthG aufzuzeigen: Der Sache nach begreift die bekämpfte Gesetzesauslegung die bescheidmäßig ausgesprochene einstweilige Hemmung der Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde in ihrer staatlich geregelten Eigenschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und damit einer juristischen Person als einen vom Gesetzgeber typisierten Fall des Notstandes, in dem aus öffentlichen Rücksichten eine Vorsorge durch Bestellung eines Kurators zu treffen sei. Die im § 12 Abs 2 OrthG vorgesehene Kuratorbestellung in diesem Sinne als Sonderfall der allgemein im § 276 ABGB geregelten Fälle zu begreifen, widerspricht keineswegs Auslegungsregeln oder den Denkgesetzen derart offenkundig, daß die vom Rekursgericht gewählte Inhaltsbestimmung der Gesetzesvorschrift als offenbar gesetzwidrig qualifiziert werden könnte.Im Spruch und in der Zustellungsanordnung des ministeriellen Bescheides ist eine nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut an das Gericht adressierte Verfahrenserklärung enthalten. Der gegenteilige Standpunkt der Rechtsmittelwerber beruht auf aktenwidriger Grundlage und vermögen sie damit weder einen formalen noch einen materiellen Mangel der bekämpften Kuratorbestellung schlüssig aufzuzeigen. Das Erstgericht hat mit seiner Kuratorbestellung dem auf Paragraph 12, Absatz 2, OrthG gestützten ministeriellen Antrag stattgegeben. Es hat seinen Entscheidungswillen zumindest nachträglich - und noch vor der Erhebung des Rekurses durch die Rechtsmittelwerber - in der Begründung seines Beschlusses vom 28. März 1986, ON 22, mit der Wendung unmißverständlich klargestellt, daß sich die Aufgaben des Kurators "auf jenen Bereich beschränken, in dem die Kirchengemeinde für zeitweilig handlungsunfähig erklärt wurde, nämlich in äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich". In der entsprechenden Umschreibung des den bestellten Kurator zukommenden Wirkungskreises durch das Rekursgericht liegt daher der Sache nach keine abändernde Einschränkung, sondern eine wünschenswerte Klarstellung, die aber dem erstinstanzlichen Entscheidungswillen vollauf entspricht. Es ist daher eine volle Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz anzunehmen. Davon abgesehen, liegt in der Frage der strittig gebliebenen Kuratorbestellung für den zutreffend umschriebenen Wirkungskreis auch dem sprachlichen Ausdruck und dem Inhalt der Rechtsmittelentscheidung nach eine (Teil-)Bestätigung vor. Die Rechtsmittelwerber sind daher tatsächlich auf die Geltendmachung der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe beschränkt und ihre auf diese Gründe gestützten Rechtsmittelausführungen dürfen auch nur unter den genannten Anfechtungsgründen berücksichtigt werden. Das Rekursgericht sah die materielle Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators in der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG als erfüllt, ohne dem Gericht eine Prüfung des Vorliegens weiterer Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 276, ABGB zuzugestehen. Die von den Rechtsmittelwerbern vertretene gegenteilige Ansicht, daß auch für eine Kuratorbestellung nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG die Regelung nach Paragraph 276, ABGB zu gelten habe, vermag keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit der vom Rekursgericht zugrunde gelegten Auslegung des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG aufzuzeigen: Der Sache nach begreift die bekämpfte Gesetzesauslegung die bescheidmäßig ausgesprochene einstweilige Hemmung der Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde in ihrer staatlich geregelten Eigenschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und damit einer juristischen Person als einen vom Gesetzgeber typisierten Fall des Notstandes, in dem aus öffentlichen Rücksichten eine Vorsorge durch Bestellung eines Kurators zu treffen sei. Die im Paragraph 12, Absatz 2, OrthG vorgesehene Kuratorbestellung in diesem Sinne als Sonderfall der allgemein im Paragraph 276, ABGB geregelten Fälle zu begreifen, widerspricht keineswegs Auslegungsregeln oder den Denkgesetzen derart offenkundig, daß die vom Rekursgericht gewählte Inhaltsbestimmung der Gesetzesvorschrift als offenbar gesetzwidrig qualifiziert werden könnte.
Nach der nicht offenbar gesetzwidrigen Auslegung des § 12 Abs 2 OrthG durch die Vorinstanzen wäre ein formell rechtskräftiger Bescheid im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift die einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die dort geregelte Kuratorbestellung, die Erlassung des Bescheides (einziges) Tatbestandsmerkmal. Die Rechtsmittelausführungen vermögen keine offenbare Gesetzwidrigkeit einer derartigen Gesetzesauslegung aufzuzeigen.Nach der nicht offenbar gesetzwidrigen Auslegung des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG durch die Vorinstanzen wäre ein formell rechtskräftiger Bescheid im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift die einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die dort geregelte Kuratorbestellung, die Erlassung des Bescheides (einziges) Tatbestandsmerkmal. Die Rechtsmittelausführungen vermögen keine offenbare Gesetzwidrigkeit einer derartigen Gesetzesauslegung aufzuzeigen.
Die Gründe und Motive für die Erlassung des ministeriellen Bescheides unterliegen keiner Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Verfahren über die Bestellung des Kurators. Die Rechtsmittelwerber haben keinen nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung gebracht. Das macht aber das Rechtsmittel unzulässig, so daß sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen insbesondere die ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinde (§§ 27 und 28 sowie § 30 der Statuten; Vertretungsbefugnis von innerkirchlich bereits abberufenen Organmitgliedern; Beurteilung der innerkirchlichen Wirksamkeit einer Neubestellung von Organen durch staatliche Behörden) nicht zu prüfen waren.Die Gründe und Motive für die Erlassung des ministeriellen Bescheides unterliegen keiner Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Verfahren über die Bestellung des Kurators. Die Rechtsmittelwerber haben keinen nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung gebracht. Das macht aber das Rechtsmittel unzulässig, so daß sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen insbesondere die ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinde (Paragraphen 27 und 28 sowie Paragraph 30, der Statuten; Vertretungsbefugnis von innerkirchlich bereits abberufenen Organmitgliedern; Beurteilung der innerkirchlichen Wirksamkeit einer Neubestellung von Organen durch staatliche Behörden) nicht zu prüfen waren.
2.) Zum Beschluß vom 5. Juni 1986, ON 33:
Gegen diesen Beschluß hat nicht bloß das hausverwaltende Gemeindemitglied, sondern auch die Kirchengemeinde Rekurs erhoben (AS 89 f.). Über dieses Rechtsmittel der Kirchengemeinde hat das Gericht zweiter Instanz bisher nicht abgesprochen. Dies wird nachzuholen sein.
3.) Das hausverwaltende Gemeindemitglied hat seinen Revisionsrekurs (ON 44) durch einen Rechtsanwalt verfaßt, der sich zur Dartuung seiner Einschreitungsbefugnis "im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO" auf eine ihm erteilte "Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO" berief. Abgesehen davon, daß eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 ZPO das Einschreiten des Rechtsmittelwerbers im außerstreitigen Verfahren nicht darzutun vermöchte, erachtet der erkennende Senat - ungeachtet der gegenteiligen Ansicht von Petrasch, ÖJZ 1985, 259 f. - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 77 Abs 1 GBG, § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG durch § 30 Abs 2 ZPO auch materiell nicht derogiert, eine allgemeine analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO im außerstreitigen Verfahren nicht für gerechtfertigt. Dem Erstgericht war daher aufzutragen, in Ansehung des Revisionsrekurses ON 44 ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer das Bevollmächtigungsverhältnis des einschreitenden Rechtsanwaltes dartuenden Vollmachtsurkunde (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG) in analoger Anwendung der §§ 84 ff. ZPO einzuleiten und die Akten nach Abschluß des Verbesserungsverfahrens zu ON 44 sowie nach Entscheidung des Rekursgerichtes über den in ON 34 enthaltenen Rekurs gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Beschlusses vom 5. Juni 1986, ON 33 und der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist wieder vorzulegen.3.) Das hausverwaltende Gemeindemitglied hat seinen Revisionsrekurs (ON 44) durch einen Rechtsanwalt verfaßt, der sich zur Dartuung seiner Einschreitungsbefugnis "im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO" auf eine ihm erteilte "Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 31, ZPO" berief. Abgesehen davon, daß eine Prozeßvollmacht im Sinne des Paragraph 31, ZPO das Einschreiten des Rechtsmittelwerbers im außerstreitigen Verfahren nicht darzutun vermöchte, erachtet der erkennende Senat - ungeachtet der gegenteiligen Ansicht von Petrasch, ÖJZ 1985, 259 f. - außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 77, Absatz eins, GBG, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auch materiell nicht derogiert, eine allgemeine analoge Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO im außerstreitigen Verfahren nicht für gerechtfertigt. Dem Erstgericht war daher aufzutragen, in Ansehung des Revisionsrekurses ON 44 ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer das Bevollmächtigungsverhältnis des einschreitenden Rechtsanwaltes dartuenden Vollmachtsurkunde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG) in analoger Anwendung der Paragraphen 84, ff. ZPO einzuleiten und die Akten nach Abschluß des Verbesserungsverfahrens zu ON 44 sowie nach Entscheidung des Rekursgerichtes über den in ON 34 enthaltenen Rekurs gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Beschlusses vom 5. Juni 1986, ON 33 und der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist wieder vorzulegen.