Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs des J***** K***** und der M***** K***** ist unzulässig.
Soweit die Rechtsmittelwerber von Rechtsfragen sprechen, denen für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukämen und zu welchen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, verkennen sie, dass es sich hier nicht um ein den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unterliegendes, sondern um ein nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilendes Rechtsmittelverfahren handelt. Gemäß § 18 Abs 4 Munitionslagergesetz sind auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz die Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs 1 und 3, 30, 31 und 44 EisbEG sinngemäß anzuwenden. Aus den Bestimmungen der §§ 24 und 30 EisbEG ergibt sich, dass, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine bestätigende Entscheidung handelt, richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG, weshalb die Rechtsmittelwerber insoweit richtig ihr Rechtsmittel auch als Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG bezeichnen. Sie erklären, den rekursgerichtlichen Beschluss aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und Nullität anzufechten. Sie zeigen aber mit ihren Rechtsmittelausführungen solche Anfechtungsgründe nicht auf. Sie legen weder dar, worin sie eine Aktenwidrigkeit oder eine Nullität erblicken, zumal sie diese Begriffe erst wieder im Rechtsmittelantrag verwenden. Ihre Ausführungen lassen auch inhaltlich keinen dieser gesetzlichen Anfechtungsgründe erkennen.Soweit die Rechtsmittelwerber von Rechtsfragen sprechen, denen für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukämen und zu welchen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, verkennen sie, dass es sich hier nicht um ein den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unterliegendes, sondern um ein nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilendes Rechtsmittelverfahren handelt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Munitionslagergesetz sind auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz die Bestimmungen der Paragraphen 24, 25, Absatz eins bis 3 und 5, 28, 29 Absatz eins und 3, 30, 31 und 44 EisbEG sinngemäß anzuwenden. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 24 und 30 EisbEG ergibt sich, dass, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine bestätigende Entscheidung handelt, richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, weshalb die Rechtsmittelwerber insoweit richtig ihr Rechtsmittel auch als Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, AußStrG bezeichnen. Sie erklären, den rekursgerichtlichen Beschluss aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und Nullität anzufechten. Sie zeigen aber mit ihren Rechtsmittelausführungen solche Anfechtungsgründe nicht auf. Sie legen weder dar, worin sie eine Aktenwidrigkeit oder eine Nullität erblicken, zumal sie diese Begriffe erst wieder im Rechtsmittelantrag verwenden. Ihre Ausführungen lassen auch inhaltlich keinen dieser gesetzlichen Anfechtungsgründe erkennen.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die ursprünglichen Antragsteller, die den Antrag fristgerecht gestellt hätten, seien bis zur endgültigen Erledigung des Entschädigungsverfahrens berechtigt gewesen, „ihren so manifestierten vermögensrechtlichen Anspruch jederzeit an Dritte zu übertragen“. Die Meinung, bei rechtzeitigem Antrag auf Entschädigung sei nur im Innenverhältnis eine Vereinbarung darüber zu treffen, ob und wie weit die Antragsteller bzw deren Besitzvorgänger den ihnen zugesprochenen Entschädigungsbetrag dem Zessionar herauszugeben hätten, sei grob rechtswidrig und beschränkte das Recht zur Übertragung von Ansprüchen. Zufolge des abgeschlossenen Vertrags komme den Rechtsmittelwerbern dieser Anspruch zu und sei ihnen gerade im Außerstreitverfahren der Eintritt zu bewilligen. Das Fehlen von Bestimmungen über die Möglichkeit eines Parteiwechsels aufgrund von Einzelrechtsnachfolge im Außerstreitverfahren schließe einen solchen nicht aus. Die Meinung des Rekursgerichts bezüglich der Anwendbarkeit des § 234 ZPO sei unrichtig. Die Besonderheit des Außerstreitverfahrens und der Bestimmungen über Enteignungsentschädigungen sprächen für eine Rechtsfolge und damit für einen Eintritt in das Verfahren. Wenn die Nichtäußerung der Antragsgegnerin auch keine Zustimmung darstelle, so könne dies doch dahin ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin den Eintritt der Rechtsmittelwerber als Rechtsnachfolger für richtig ansehe, zumal für sie dadurch kein Nachteil entstünde. Es könne der Verkäuferin S***** S***** nicht zugemutet werden, „diesen Rechtsstreit“ nach Veräußerung und Abtretung des Entschädigungsanspruchs im eigenen Namen zu führen. Hätte das Gericht rasch oder innerhalb angemessener Zeit entschieden, würde die Frage der Legitimation zur Entschädigung gar nicht mehr anstehen. Das Rekursgericht hätte daher die materiell-rechtliche Frage des Übergangs des Entschädigungsanspruchs entscheiden müssen.Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die ursprünglichen Antragsteller, die den Antrag fristgerecht gestellt hätten, seien bis zur endgültigen Erledigung des Entschädigungsverfahrens berechtigt gewesen, „ihren so manifestierten vermögensrechtlichen Anspruch jederzeit an Dritte zu übertragen“. Die Meinung, bei rechtzeitigem Antrag auf Entschädigung sei nur im Innenverhältnis eine Vereinbarung darüber zu treffen, ob und wie weit die Antragsteller bzw deren Besitzvorgänger den ihnen zugesprochenen Entschädigungsbetrag dem Zessionar herauszugeben hätten, sei grob rechtswidrig und beschränkte das Recht zur Übertragung von Ansprüchen. Zufolge des abgeschlossenen Vertrags komme den Rechtsmittelwerbern dieser Anspruch zu und sei ihnen gerade im Außerstreitverfahren der Eintritt zu bewilligen. Das Fehlen von Bestimmungen über die Möglichkeit eines Parteiwechsels aufgrund von Einzelrechtsnachfolge im Außerstreitverfahren schließe einen solchen nicht aus. Die Meinung des Rekursgerichts bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO sei unrichtig. Die Besonderheit des Außerstreitverfahrens und der Bestimmungen über Enteignungsentschädigungen sprächen für eine Rechtsfolge und damit für einen Eintritt in das Verfahren. Wenn die Nichtäußerung der Antragsgegnerin auch keine Zustimmung darstelle, so könne dies doch dahin ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin den Eintritt der Rechtsmittelwerber als Rechtsnachfolger für richtig ansehe, zumal für sie dadurch kein Nachteil entstünde. Es könne der Verkäuferin S***** S***** nicht zugemutet werden, „diesen Rechtsstreit“ nach Veräußerung und Abtretung des Entschädigungsanspruchs im eigenen Namen zu führen. Hätte das Gericht rasch oder innerhalb angemessener Zeit entschieden, würde die Frage der Legitimation zur Entschädigung gar nicht mehr anstehen. Das Rekursgericht hätte daher die materiell-rechtliche Frage des Übergangs des Entschädigungsanspruchs entscheiden müssen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht nicht die materiell-rechtliche Frage der Abtretung des Entschädigungsanspruchs der ursprünglichen Antragsteller W***** S***** und S***** S***** auf die nunmehrigen Rechtsmittelwerber, sondern die verfahrensrechtliche Frage entschieden, ob die Ablehnung des Eintritts der letzteren als Parteien anstelle der ersteren durch das Erstgericht richtig war oder nicht. Hier ist nur mehr zu prüfen, ob diese Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 37.388, EFSlg 39.806, EFSlg 42.327, EFSlg 44.642 ua) oder, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts in Widerspruch steht (EFSlg 37.389, EFSlg 39.807, EFSlg 42.328 ua). Ob dieser Anfechtungsgrund nur durch eine Verletzung des materiellen Rechts (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: EFSlg 37.383, EFSlg 39.811, EFSlg 42.356, EFSlg 44.644 ua) oder auch durch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (vgl Bajons in JBl 1981, 628 ff, insbesondere 631, 633, 639, 641) begründet werden kann, braucht hier nicht entschieden werden, weil das Vorliegen dieses Anfechtungsgrundes nach jeder der beiden Auffassungen zu verneinen ist. Nach erster Auffassung schon deshalb, weil eine verfahrensrechtliche Frage vorliegt und diese dem genannten Anfechtungsgrund gar nicht zu subsumieren ist, nach letzterer, weil wie die Rechtsmittelwerber selbst zugeben, im Außerstreitverfahren eine Bestimmung über die Möglichkeit eines Parteiwechsels infolge Einzelrechtsnachfolge fehlt, und weil auch nicht gesagt werden kann, dass die Bejahung der analogen Anwendung des § 234 ZPO in außerstreitigen Verfahren der vorliegenden Art einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Rechtes darstelle.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 37.388, EFSlg 39.806, EFSlg 42.327, EFSlg 44.642 ua) oder, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts in Widerspruch steht (EFSlg 37.389, EFSlg 39.807, EFSlg 42.328 ua). Ob dieser Anfechtungsgrund nur durch eine Verletzung des materiellen Rechts (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: EFSlg 37.383, EFSlg 39.811, EFSlg 42.356, EFSlg 44.644 ua) oder auch durch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vergleiche Bajons in JBl 1981, 628 ff, insbesondere 631, 633, 639, 641) begründet werden kann, braucht hier nicht entschieden werden, weil das Vorliegen dieses Anfechtungsgrundes nach jeder der beiden Auffassungen zu verneinen ist. Nach erster Auffassung schon deshalb, weil eine verfahrensrechtliche Frage vorliegt und diese dem genannten Anfechtungsgrund gar nicht zu subsumieren ist, nach letzterer, weil wie die Rechtsmittelwerber selbst zugeben, im Außerstreitverfahren eine Bestimmung über die Möglichkeit eines Parteiwechsels infolge Einzelrechtsnachfolge fehlt, und weil auch nicht gesagt werden kann, dass die Bejahung der analogen Anwendung des Paragraph 234, ZPO in außerstreitigen Verfahren der vorliegenden Art einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Rechtes darstelle.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.