Begründung:
Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Im Ehescheidungsverfahren schlossen sie am 29. August 1984 einen im Verhandlungsprotokoll beurkundeten Vergleich. Die ersten vier Punkte dieses Vergleiches lauten:
"1) Der Beklagte ... verpflichtet sich, der Klägerin ... zur
Abfindung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der
Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen
Gebrauchsvermögens einen Barbetrag von S 300.000,-- bis längstens
zum Auszug der Klägerin aus der von ihr benützten ehelichen Wohnung
in ... zu bezahlen.
Die Klägerin ... verpflichtet sich, die ... Wohnung ... bis
längstens 31. Dezember 1985 von ihren Fahrnissen zu räumen und dem
Beklagten ... geräumt zu übergeben.
3) Falls die Klägerin einen Teil des Betrages von S 300.000,-- zur Anzahlung einer Wohnung benötigt, ist der Beklagte bereit und verpflichtet sich, den beanspruchten Betrag gegen Nachweis der Höhe des beanspruchten Betrages diesen Teilbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe zu bezahlen.
4) Der Betrag von S 300.000,-- wird ... wertgesichert. ... Jener
Betrag, der für den Fall der früheren Inanspruchnahme vom Beklagten
... der Klägerin ... bezahlt wird, ist von der Wertsicherung
ausdrücklich ausgenommen."
Mit der am 27. November 1984 angebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst 110.000 S, mit der sieben Tage später nachgereichten Klage einen weiteren Betrag von 152.277 S und nach der in Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Juli 1985 vorgenommenen Klagsausdehnung letztlich den vollen Vergleichsbetrag von 300.000 S. Die Fälligkeit stützte sie jeweils auf die Regelung im dritten Punkt des oben zitierten Vergleiches.
Der Beklagte wendete vor allem ein, die Klägerin beabsichtige gar nicht, die Genossenschaftswohnung zu erwerben und zu beziehen, um die sie sich beworben und für die sie die geforderten Beträge zu zahlen habe. Der Beklagte bestritt damit, daß nach dem Sinn des Vergleiches die von der Klägerin geforderten Beträge bereits fällig geworden seien. Im übrigen wendete er eine Schadenersatzforderung von 100.000 S aufrechnungsweise ein.
Der Prozeßrichter erster Instanz war auch Verhandlungsleiter im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren, in dessen Verlauf der nun auszulegende Vergleich geschlossen und protokolliert worden war. Er konnte in dieser Eigenschaft Wahrnehmungen über Meinungsäußerungen der Streitteile zum Gegenstand dieses Vergleiches machen. Solche Wahrnehmungen verwertete er unmittelbar bei seiner Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit.
Das Erstgericht wies das gesamte Begehren der Klägerin ab. Die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteiles sind in mehrere Abschnitte gegliedert, die mit den Überschriften "Feststellungen", "Beweiswürdigung" und "Rechtliche Beurteilung" versehen sind. In dem mit dem Wort "Feststellungen" überschriebenen Abschnitt unterblieb jede über den Vergleichswortlaut hinausgehende Ausführung zu Meinungskundgebungen und Absichtserklärungen der Parteien zum Vergleichsgegenstand. In dem mit dem Wort "Beweiswürdigung" überschriebenen Abschnitt, in den im übrigen auch Ausführungen aufgenommen wurden, die eindeutig als rechtliche Beurteilung zu werten sind, findet sich folgende Wendung:
"Dem gefertigten Richter ist aus der Ehescheidungsverhandlung bekannt, daß der Beklagte sich nur unter der stillschweigenden Bedingung zur Zahlung eines Teilbetrages verpflichtete, wenn die Klägerin diesen Teilbetrag auch tatsächlich verwenden will, denn sonst hätte die Formulierung des Vergleiches anders erfolgen können."
Die Klägerin rügte in ihrer gegen das klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung ausdrücklich und mit eingehender Begründung die in den Entscheidungsgründen dargelegte Verwertung richterlichen Wissens aus einem vorangegangenen Verfahren.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil erster Instanz unter Verneinung des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung in einem dreigliedrig gefaßten Urteilsspruch dahin ab, daß der Beklagte den gesamten Vergleichsbetrag samt Zinsen, zwar nicht zu Handen der Klägerin zu zahlen, aber bei Gericht zu hinterlegen habe. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht änderte das Urteil erster Instanz unter Verneinung des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung in einem dreigliedrig gefaßten Urteilsspruch dahin ab, daß der Beklagte den gesamten Vergleichsbetrag samt Zinsen, zwar nicht zu Handen der Klägerin zu zahlen, aber bei Gericht zu hinterlegen habe. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht wertete den oben wörtlich wiedergegebenen Absatz aus den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht als Tatsachenfeststellung. Für den Fall gegenteiliger Ansicht fügte es hinzu, daß Tatsachen des erwähnten Inhaltes wegen rechtlicher Unerheblichkeit vernachlässigt werden könnten und schied sie ausdrücklich aus dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht ergänzte dagegen die erstrichterlichen Feststellungen über eine von einem dritten Gläubiger gegen die Klägerin auf ihre Forderung gegen den Beklagten aus dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich geführte Zwangsvollstreckung, in der dem Beklagten als dem Drittschuldner das Zahlungsverbot am 11. April 1985 zugestellt wurde.
Das Berufungsgericht legte den Vergleich nach seinem Wortlaut und seinem Anlaß der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung sowie der Gliederung des Textes und der wechselseitigen Abhängigkeit einzelner Vertragspflichten aus. Auf dieser Grundlage folgerte das Berufungsgericht, es könne keinesfalls der Schluß gezogen werden, der Parteiwille bei Abschluß des Vergleiches wäre dahin gegangen, Voraussetzung für die frühere Fälligkeit im Sinne des dritten Vergleichspunktes sei es, daß die Klägerin die von ihr angezahlte Wohnung auch tatsächlich zu benützen beabsichtige, und daß sie nicht berechtigt wäre, allenfalls von einem solchen Vertrag wieder zurückzutreten und eine andere Wohnversorgung anzustreben; der für die Wohnung bestimmte "Teil" des Vergleichsbetrages könnte auch dessen Gesamthöhe erreichen.
Das Berufungsgericht verneinte den Rechtsbestand der eingewendeten Gegenforderung. Es gelangte daher zum Ergebnis, daß der Beklagte entgegen seinen Einwendungen zur vorzeitigen Fälligkeit den vollen Vergleichsbetrag zu leisten habe; es sei lediglich die Pfändung und Überweisung der Klagsforderung zu beachten und daher statt auf Zahlung an die Klägerin auf gerichtlichen Erlag zu erkennen.
Der Beklagte erhob eine außerordentliche Revision. Er rügte im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO eine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO qualifizierte unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen Frage des Abgehens von erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen ohne entsprechende Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht sowie der materiellrechtlichen Frage der Vertragsauslegungsmethode. Der Revisionswerber stellte einen auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin erachtete die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der für sie normierten Voraussetzungen als unzulässig. Im übrigen strebte sie eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Beklagte erhob eine außerordentliche Revision. Er rügte im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen Frage des Abgehens von erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen ohne entsprechende Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht sowie der materiellrechtlichen Frage der Vertragsauslegungsmethode. Der Revisionswerber stellte einen auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin erachtete die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der für sie normierten Voraussetzungen als unzulässig. Im übrigen strebte sie eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.