Der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In Darlegung ihrer Argumente, die von ihr beantragte einstweilige Verfügung sei - wie vom Erstgericht - auch gegen Manfred R*** zu erlassen, beruft sich die gefährdete Partei auf dessen Beteiligtenstellung im Verfahren außer Streitsachen. Sie meint, da ihr gegen Manfred R*** im Hinblick auf die - im übrigen nicht näher dargetane - Nichtigkeit des mit dem Gegner abgeschlossenen Kaufvertrages Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen zustünden, sei Manfred R*** im außerstreitigen Verfahren Beteiligter und daher im Sinne des § 382 Z 7 EO Dritter, so daß die Ansprüche der gefährdeten Partei gegen ihn auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könnten.In Darlegung ihrer Argumente, die von ihr beantragte einstweilige Verfügung sei - wie vom Erstgericht - auch gegen Manfred R*** zu erlassen, beruft sich die gefährdete Partei auf dessen Beteiligtenstellung im Verfahren außer Streitsachen. Sie meint, da ihr gegen Manfred R*** im Hinblick auf die - im übrigen nicht näher dargetane - Nichtigkeit des mit dem Gegner abgeschlossenen Kaufvertrages Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen zustünden, sei Manfred R*** im außerstreitigen Verfahren Beteiligter und daher im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 7, EO Dritter, so daß die Ansprüche der gefährdeten Partei gegen ihn auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könnten.
Diesen Ausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, daß über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung nicht im Hauptverfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG, sondern im Sicherungsverfahren zu entscheiden ist. Dieses Sicherungsverfahren richtet sich - auch bei einstweiligen Verfügungen gemäß § 382 Z 8 lit c EO - ausschließlich nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen (JBl 1980, 268 uva). Die gefährdete Partei strebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung ausdrücklich (ON 1) die Sicherung ihres Aufteilungsanspruches gegen ihren früheren Ehegatten an und beruft sich dabei auf § 382 Z 8 lit c EO. Soweit erkennbar, begründete sie ihren Antrag, soweit er sich gegen Manfred R*** richtete, damit, dieser habe die Liegenschaftsanteile vom Gegner in Kenntnis ihrer Aufteilungsansprüche in bezug auf die Eigentumswohnung erworben, die einstweilige Verfügung zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihn auf Übertragung des Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen notwendig. Nun hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg. 38.003 (teilweise insoweit auch in EFSlg. 51.795 veröffentlicht) ausgesprochen, daß zwar im Eigentum Dritter stehende Sachen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterlägen, die Übertragung von Rechten und Pflichten an solchen Sachen daher gemäß § 86 Abs 2 EheG nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen könne, der einem Ehegatten zustehende Aufteilungsanspruch jedoch den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte genieße wie jedes andere Forderungsrecht. Die Verletzung eines fremden Forderungsrechtes gewähre dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, sofern der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet worden sei, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil des Gläubigers oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. Liege eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, müßten auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können. Da diese Ausführungen jedoch für die Entscheidung in der Sache nicht tragend waren, begnügte sich der dort erkennende Senat lediglich mit dem Hinweis, daß sich eine eingehendere Erörterung dieser Frage und der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen erübrige. Mit diesen Ausführungen ist für die gefährdete Partei im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen. Der oben vorgezeichnete, auf Naturalrestitution gerichtete Schadenersatzanspruch eines Ehegatten kann gegen den Dritten nicht im Aufteilungsverfahren, sondern nur mittels gegen ihn zu richtender Klage im streitigen Verfahren verfolgt werden. Die Einbeziehung Dritter in das Aufteilungsverfahren als Beteiligte (§ 229 Abs 1 AußStrG) beschränkt sich nämlich auf die Fälle des § 86 Abs 2 EheG (in welchen der Außerstreitrichter die Übertragung von Rechten und Pflichten überhaupt nur mit Zustimmung des Dritten anordnen darf) und jene des § 87 Abs 2 EheG (wonach das Gericht selbst dem Vertragsinhalt zuwider anordnen darf, daß der Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Die gefährdete Partei strebt aber keine derartige Verfügung an, sondern begehrt vom Außerstreitrichter die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen von Manfred R*** an sie (vgl ON 15, S. 6 = AS 64). Ein solcher Anspruch ist aber - wie schon dargelegt - nur im streitigen Verfahren durchsetzbar und kann deshalb auch nur in jenem Rahmen durch einstweilige Verfügung gesichert werden, die dann aber - soweit überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen - nicht vom Außerstreitrichter erlassen werden kann.Diesen Ausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, daß über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung nicht im Hauptverfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG, sondern im Sicherungsverfahren zu entscheiden ist. Dieses Sicherungsverfahren richtet sich - auch bei einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO - ausschließlich nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen (JBl 1980, 268 uva). Die gefährdete Partei strebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung ausdrücklich (ON 1) die Sicherung ihres Aufteilungsanspruches gegen ihren früheren Ehegatten an und beruft sich dabei auf Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO. Soweit erkennbar, begründete sie ihren Antrag, soweit er sich gegen Manfred R*** richtete, damit, dieser habe die Liegenschaftsanteile vom Gegner in Kenntnis ihrer Aufteilungsansprüche in bezug auf die Eigentumswohnung erworben, die einstweilige Verfügung zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihn auf Übertragung des Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen notwendig. Nun hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg. 38.003 (teilweise insoweit auch in EFSlg. 51.795 veröffentlicht) ausgesprochen, daß zwar im Eigentum Dritter stehende Sachen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterlägen, die Übertragung von Rechten und Pflichten an solchen Sachen daher gemäß Paragraph 86, Absatz 2, EheG nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen könne, der einem Ehegatten zustehende Aufteilungsanspruch jedoch den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte genieße wie jedes andere Forderungsrecht. Die Verletzung eines fremden Forderungsrechtes gewähre dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, sofern der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet worden sei, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil des Gläubigers oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. Liege eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, müßten auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können. Da diese Ausführungen jedoch für die Entscheidung in der Sache nicht tragend waren, begnügte sich der dort erkennende Senat lediglich mit dem Hinweis, daß sich eine eingehendere Erörterung dieser Frage und der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen erübrige. Mit diesen Ausführungen ist für die gefährdete Partei im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen. Der oben vorgezeichnete, auf Naturalrestitution gerichtete Schadenersatzanspruch eines Ehegatten kann gegen den Dritten nicht im Aufteilungsverfahren, sondern nur mittels gegen ihn zu richtender Klage im streitigen Verfahren verfolgt werden. Die Einbeziehung Dritter in das Aufteilungsverfahren als Beteiligte (Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG) beschränkt sich nämlich auf die Fälle des Paragraph 86, Absatz 2, EheG (in welchen der Außerstreitrichter die Übertragung von Rechten und Pflichten überhaupt nur mit Zustimmung des Dritten anordnen darf) und jene des Paragraph 87, Absatz 2, EheG (wonach das Gericht selbst dem Vertragsinhalt zuwider anordnen darf, daß der Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Die gefährdete Partei strebt aber keine derartige Verfügung an, sondern begehrt vom Außerstreitrichter die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen von Manfred R*** an sie vergleiche ON 15, S. 6 = AS 64). Ein solcher Anspruch ist aber - wie schon dargelegt - nur im streitigen Verfahren durchsetzbar und kann deshalb auch nur in jenem Rahmen durch einstweilige Verfügung gesichert werden, die dann aber - soweit überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen - nicht vom Außerstreitrichter erlassen werden kann.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1980/104 = EFSlg. 36.919 bei weitgehend übereinstimmendem Sachverhalt ausgeführt hat, kann mittels einstweiliger Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners eingegriffen werden. Einstweilige Verfügungen, die den Rechtsbereich dritter, an den Rechtsbeziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner nicht beteiligten Personen berühren, sind deshalb im allgemeinen unzulässig. Selbst durch Drittverbot (§ 382 Z 7 EO) können einem Dritten nur solche Handlungen untersagt werden, die sich auf einen dem Gegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch beziehen, soweit die verbotenen Handlungen den Zugriff der gefährdeten Partei auf diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt vereiteln oder beeinträchtigen könnten. Ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftsanteile steht dem Gegner gegen Manfred R*** aber selbst nach den Behauptungen der gefährdeten Partei nicht zu. Manfred R*** ist vielmehr aufgrund des Kaufvertrages vom 21.7.1988 bereits Eigentümer der Liegenschaftsanteile. Durch das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot würde somit in dessen durch den erwähnten Kaufvertrag erworbene Rechte eingegriffen werden, die - wie schon weiter oben dargelegt - durch das von der gefährdeten Partei gegen den Gegner anhängig gemachte Aufteilungsverfahren nicht berührt werden können. Manfred R*** ist demnach entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner, die den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens bilden, unbeteiligter Dritter, in dessen Rechtssphäre durch das einstweilige Verbot, von seinem vom Gegner erworbenen Recht Gebrauch zu machen, eingegriffen würde. Ein solches Verbot wäre auch durch § 382 Z 7 EO nicht gedeckt (EvBl 1980/104). Das Rekursgericht hat deshalb den Sicherungsantrag, soweit von diesem Manfred R*** betroffen ist, zu Recht abgewiesen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1980/104 = EFSlg. 36.919 bei weitgehend übereinstimmendem Sachverhalt ausgeführt hat, kann mittels einstweiliger Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners eingegriffen werden. Einstweilige Verfügungen, die den Rechtsbereich dritter, an den Rechtsbeziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner nicht beteiligten Personen berühren, sind deshalb im allgemeinen unzulässig. Selbst durch Drittverbot (Paragraph 382, Ziffer 7, EO) können einem Dritten nur solche Handlungen untersagt werden, die sich auf einen dem Gegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch beziehen, soweit die verbotenen Handlungen den Zugriff der gefährdeten Partei auf diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt vereiteln oder beeinträchtigen könnten. Ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftsanteile steht dem Gegner gegen Manfred R*** aber selbst nach den Behauptungen der gefährdeten Partei nicht zu. Manfred R*** ist vielmehr aufgrund des Kaufvertrages vom 21.7.1988 bereits Eigentümer der Liegenschaftsanteile. Durch das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot würde somit in dessen durch den erwähnten Kaufvertrag erworbene Rechte eingegriffen werden, die - wie schon weiter oben dargelegt - durch das von der gefährdeten Partei gegen den Gegner anhängig gemachte Aufteilungsverfahren nicht berührt werden können. Manfred R*** ist demnach entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner, die den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens bilden, unbeteiligter Dritter, in dessen Rechtssphäre durch das einstweilige Verbot, von seinem vom Gegner erworbenen Recht Gebrauch zu machen, eingegriffen würde. Ein solches Verbot wäre auch durch Paragraph 382, Ziffer 7, EO nicht gedeckt (EvBl 1980/104). Das Rekursgericht hat deshalb den Sicherungsantrag, soweit von diesem Manfred R*** betroffen ist, zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs kommt aber auch, soweit er sich gegen den den Gegner der gefährdeten Partei betreffenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz wendet, keine Berechtigung zu. Hervorzuheben ist, daß das Rekursgericht die vom Erstgericht gegen den Gegner gerichtete einstweilige Verfügung nur "in Ansehung des ... Belastungs- und Veräußerungsverbotes" aufgehoben hat. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich, daß der Kaufvertrag vom 21.7.1988 bereits vor der Antragstellung der gefährdeten Partei verbüchert wurde und das Eigentum für Manfred R*** auf den vom Verfahren betroffenen 196/1927 Anteilen der Liegenschaft EZ 606 KG Mauerbach einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 43/119 (ebenso Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 2746) zu § 382 Z 6 EO ausgesprochen, diese Bestimmung setze voraus, daß das vom angestrebten Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Recht im Grundbuch einverleibt ist, so daß Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr erlassen werden können, wenn der Gegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Das Gleiche muß auch dann gelten, wenn die gefährdete Partei ein derartiges, im Grundbuch anzumerkendes (§ 384 Abs 2 EO) Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rahmen einer nach § 382 Z 8 lit c EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung begehrt. Das gleichfalls beantragte, nicht zu verbüchernde Verfügungsverbot (§ 382 Z 5 EO), dessen Anordnung auch die bücherliche Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen an Manfred R*** nicht entgegensteht, wird durch die rekursgerichtliche Entscheidung schon ihrem Wortlaut nach ohnehin nicht berührt. Damit ist aber auch den - im übrigen rein spekulativen - Erwägungen der gefährdeten Partei im Revisionsrekurs über die von ihr erwarteten Verfügungen durch den Gegner über die von ihm verkauften Liegenschaftsanteile der Boden entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO (Heller-Berger-Stix, aaO, 2853).Dem Revisionsrekurs kommt aber auch, soweit er sich gegen den den Gegner der gefährdeten Partei betreffenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz wendet, keine Berechtigung zu. Hervorzuheben ist, daß das Rekursgericht die vom Erstgericht gegen den Gegner gerichtete einstweilige Verfügung nur "in Ansehung des ... Belastungs- und Veräußerungsverbotes" aufgehoben hat. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich, daß der Kaufvertrag vom 21.7.1988 bereits vor der Antragstellung der gefährdeten Partei verbüchert wurde und das Eigentum für Manfred R*** auf den vom Verfahren betroffenen 196 aus 1927, Anteilen der Liegenschaft EZ 606 KG Mauerbach einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 43/119 (ebenso Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 2746) zu Paragraph 382, Ziffer 6, EO ausgesprochen, diese Bestimmung setze voraus, daß das vom angestrebten Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Recht im Grundbuch einverleibt ist, so daß Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr erlassen werden können, wenn der Gegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Das Gleiche muß auch dann gelten, wenn die gefährdete Partei ein derartiges, im Grundbuch anzumerkendes (Paragraph 384, Absatz 2, EO) Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rahmen einer nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung begehrt. Das gleichfalls beantragte, nicht zu verbüchernde Verfügungsverbot (Paragraph 382, Ziffer 5, EO), dessen Anordnung auch die bücherliche Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen an Manfred R*** nicht entgegensteht, wird durch die rekursgerichtliche Entscheidung schon ihrem Wortlaut nach ohnehin nicht berührt. Damit ist aber auch den - im übrigen rein spekulativen - Erwägungen der gefährdeten Partei im Revisionsrekurs über die von ihr erwarteten Verfügungen durch den Gegner über die von ihm verkauften Liegenschaftsanteile der Boden entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO (Heller-Berger-Stix, aaO, 2853).