Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO - im Sinne des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, also "jedenfalls" ausgeschlossen:Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, also "jedenfalls" ausgeschlossen:
Der Streitgegenstand hat sich seit dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht geändert, er ist nach wie vor auf Zahlung eines 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrages gerichtet. Der verfahrensrechtlich erhebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes einer den geltend gemachten Rechtsschutzanspruch im vollen Umfang betreffenden verfahrensrechtlichen Entscheidung ist mit dem Wert des Streitgegenstandes gleichzusetzen. In diesem Sinne beurteilte das Rekursgericht offensichtlich auch bei seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß den Entscheidungsgegenstand und dessen Wert. Für die abweichende Auffassung, die das Rekursgericht bei der nun angefochtenen Rechtsmittelentscheidung ohne weitere Ausführung zugrundelegte, ließe sich eine sachliche Begründung nur in der Ansicht finden, die Anwendbarkeit der Ausnahme für den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließe auch die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO aus, mit anderen Worten, die Bestätigung einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen sei auch dann anfechtbar, wenn der Streitgegenstand und damit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Eine solche Auslegung wäre aber verfehlt:Der Streitgegenstand hat sich seit dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht geändert, er ist nach wie vor auf Zahlung eines 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrages gerichtet. Der verfahrensrechtlich erhebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes einer den geltend gemachten Rechtsschutzanspruch im vollen Umfang betreffenden verfahrensrechtlichen Entscheidung ist mit dem Wert des Streitgegenstandes gleichzusetzen. In diesem Sinne beurteilte das Rekursgericht offensichtlich auch bei seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß den Entscheidungsgegenstand und dessen Wert. Für die abweichende Auffassung, die das Rekursgericht bei der nun angefochtenen Rechtsmittelentscheidung ohne weitere Ausführung zugrundelegte, ließe sich eine sachliche Begründung nur in der Ansicht finden, die Anwendbarkeit der Ausnahme für den Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO schließe auch die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aus, mit anderen Worten, die Bestätigung einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen sei auch dann anfechtbar, wenn der Streitgegenstand und damit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Eine solche Auslegung wäre aber verfehlt:
Der Rekursausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft nicht nur Sachentscheidungen über das Rechtsschutzbegehren, sondern grundsätzlich auch verfahrensrechtliche Entscheidungen. Einer gegenteiligen Auslegung haftete der eklatante Wertungswiderspruch an, daß formelle Entscheidungen in einem weiterem Umfang der Anfechtung zugänglich sein sollten als die Sachentscheidung selbst. Eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dieser Wertung wäre lediglich im Falle einer Rechtsschutzverweigerung anzuerkennen. Diesem Gesichtspunkt trägt auch die Ausnahmebestimmung zum Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Rechnung. Sie ist aber nicht nur sprachlich und systematisch auf den in der Konformität der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Entscheidung gelegenen Rechtsmittelausschluß abgestellt, sondern auch mit der Systemwidrigkeit des aus der bisherigen Rechtslage in das Rechtsmittelsystem nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 übernommenen Rekursausschlußgrundes begründet, welches Argument gegenüber dem Rekursausschlußgrund eines niederen Entscheidungsgegenstandes schon rechtspolitisch einen ganz anderen Stellenwert besitzt. Deshalb dürfte auch keinesfalls in der Regelung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Ansehung von Klagszurückweisungen eine unechte Gesetzeslücke angenommen und die Ausnahme des völlig selbständigen Rechtsmittelausschlußgrundes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Wege der Analogie auch auf den Ausschlußgrund nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu erstrecken versucht werden.Der Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO betrifft nicht nur Sachentscheidungen über das Rechtsschutzbegehren, sondern grundsätzlich auch verfahrensrechtliche Entscheidungen. Einer gegenteiligen Auslegung haftete der eklatante Wertungswiderspruch an, daß formelle Entscheidungen in einem weiterem Umfang der Anfechtung zugänglich sein sollten als die Sachentscheidung selbst. Eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dieser Wertung wäre lediglich im Falle einer Rechtsschutzverweigerung anzuerkennen. Diesem Gesichtspunkt trägt auch die Ausnahmebestimmung zum Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO Rechnung. Sie ist aber nicht nur sprachlich und systematisch auf den in der Konformität der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Entscheidung gelegenen Rechtsmittelausschluß abgestellt, sondern auch mit der Systemwidrigkeit des aus der bisherigen Rechtslage in das Rechtsmittelsystem nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 übernommenen Rekursausschlußgrundes begründet, welches Argument gegenüber dem Rekursausschlußgrund eines niederen Entscheidungsgegenstandes schon rechtspolitisch einen ganz anderen Stellenwert besitzt. Deshalb dürfte auch keinesfalls in der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Ansehung von Klagszurückweisungen eine unechte Gesetzeslücke angenommen und die Ausnahme des völlig selbständigen Rechtsmittelausschlußgrundes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Wege der Analogie auch auf den Ausschlußgrund nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu erstrecken versucht werden.
Der Rekursausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung.Der Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung.
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführte Rechtsmitel war aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.