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Entscheidung 6 Ob 67/09k×

Entscheidung 6 Ob 67/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob67/09k

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf S*****, 2.) Michael S*****, beide *****, beide vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Klaus E*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert hinsichtlich des Erstklägers 8.000 EUR, hinsichtlich des Zweitklägers 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2008, GZ 4 R 73/08d-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Erstklägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die außerordentliche Revision des Zweitklägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen das am 9. 2. 2009 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhob der Zweitkläger einerseits am 6. 3. 2009 ein als „Moniturantrag und ordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, andererseits am selben Tag - gemeinsam mit dem Erstkläger - eine „außerordentliche Revision".

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revisionen beider klagenden Parteien sind unzulässig.

1.1. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR steht, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die ordentliche Revision nicht zulässt, nach Paragraph 508, ZPO nur ein Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs offen. Das Berufungsgericht hat im Spruch seiner Entscheidung zwar - entgegen Paragraph 500, Absatz 2, ZPO - keinen ausdrücklichen Bewertungsausspruch vorgenommen; allerdings hat es in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs ausdrücklich ausgeführt, dass kein Anlass bestehe, von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Parteien mit 8.000 EUR bzw 2.000 EUR abzuweichen. Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und die ordentliche Revision des Zweitklägers wurden aber mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. 3. 2009 (ON 33) zurückgewiesen. Damit ist das Urteil aber gegenüber dem Zweitkläger in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Die weiters eingebrachte „außerordentliche" Revision des Zweitklägers kommt im Zwischenbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR nicht in Betracht (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Dieses Rechtsmittel, dessen Erhebung zudem gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (dazu G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraphen 84, 85, Rz 139 ff; RIS-Justiz RS0041666) verstößt, war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.1. Hingegen ist die außerordentliche Revision des Erstklägers nicht jedenfalls unzulässig: Zwar unterblieb eine ausdrückliche Bewertung des Feststellungsbegehrens des Erstklägers durch das Berufungsgericht. Allerdings reicht für die Zulässigkeit der Revision aus, dass das Eventualbegehren die Wertgrenze übersteigt (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 161; E. Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 508, ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0042305, RS0039370). Diese Voraussetzung ist beim Erstkläger erfüllt, betrug sein (zweites) Eventualbegehren doch 30.000 EUR sA.

2.2. Allerdings bringt der Erstkläger keine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verlangten Bedeutung zur Darstellung. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts konnte die von den Klägern behauptete Garantie einer bestimmten Ertragshöhe nicht festgestellt werden. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt. Die weitwendigen Revisionsausführungen richten sich in Wahrheit überwiegend gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Insoweit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Auch ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht mit Revision anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963).

2.3. Im Übrigen handelt es sich bei Umfang, Ausmaß und konkreter Ausgestaltung der Aufklärungs- und Beratungspflichten um Fragen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373, RS0108074 [T8] ua). Die Revision des Erstklägers war daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E90997 6Ob67.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00067.09K.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090514_OGH0002_0060OB00067_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung