[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[5] 2.1. Im Zivilprozess trifft die nach § 184 ZPO befragte Partei eine Mitwirkungspflicht an der Erforschung der Wahrheit (6 Ob 177/23g ErwGr II.2.3.). Diese Vorschrift ist maßgebliche Grundlage für die Aufklärungsobliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei über dem Gegner nicht zugängliche Tatsachen. Ob eine Partei ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist, ist von der jeweiligen Konstellation abhängig und kann nicht allgemein beantwortet werden; maßgeblich sind ihre (objektiven und subjektiven) Erkenntnismöglichkeiten. Behauptet der Befragte, von bestimmten Umständen selbst keine Kenntnis zu haben, wird ihm im Regelfall zuzumuten sein, sich diese Kenntnis durch Befragung der mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter bzw durch Heranziehung sonstiger Erkenntnisquellen (zB Einsicht in Unterlagen) zu verschaffen. Was eine Partei unter den gegebenen Umständen tun muss, um ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist eine Frage des Verfahrensrechts; eine Fehlbeurteilung stellt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.; vgl auch Stefula, Das Fragerecht nach § 184 ZPO in der gerichtlichen Anwendung, RZ 2026, 127). 2.1. Im Zivilprozess trifft die nach Paragraph 184, ZPO befragte Partei eine Mitwirkungspflicht an der Erforschung der Wahrheit (6 Ob 177/23g ErwGr römisch zwei.2.3.). Diese Vorschrift ist maßgebliche Grundlage für die Aufklärungsobliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei über dem Gegner nicht zugängliche Tatsachen. Ob eine Partei ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist, ist von der jeweiligen Konstellation abhängig und kann nicht allgemein beantwortet werden; maßgeblich sind ihre (objektiven und subjektiven) Erkenntnismöglichkeiten. Behauptet der Befragte, von bestimmten Umständen selbst keine Kenntnis zu haben, wird ihm im Regelfall zuzumuten sein, sich diese Kenntnis durch Befragung der mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter bzw durch Heranziehung sonstiger Erkenntnisquellen (zB Einsicht in Unterlagen) zu verschaffen. Was eine Partei unter den gegebenen Umständen tun muss, um ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist eine Frage des Verfahrensrechts; eine Fehlbeurteilung stellt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.; vergleiche auch Stefula, Das Fragerecht nach Paragraph 184, ZPO in der gerichtlichen Anwendung, RZ 2026, 127).
[6] Auch im Fall einer unberechtigten Anwendung des § 381 ZPO liegt ein Verfahrensmangel vor (6 Ob 37/23v ErwGr 2.; RS0040679). Auch im Fall einer unberechtigten Anwendung des Paragraph 381, ZPO liegt ein Verfahrensmangel vor (6 Ob 37/23v ErwGr 2.; RS0040679).
[7] 2.2. Wurden – wie hier – diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht verneint, können sie an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (RS0042963).
[8] 3.1. Die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht kann nach § 272 Abs 1 ZPO Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten. Die Beweislast wird durch diese Mitwirkungspflicht dagegen nicht verändert (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 9 Ob 85/19v ErwGr 6.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.). 3.1. Die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht kann nach Paragraph 272, Absatz eins, ZPO Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten. Die Beweislast wird durch diese Mitwirkungspflicht dagegen nicht verändert (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 9 Ob 85/19v ErwGr 6.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.).
[9] 3.2. Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO fällt ebenfalls in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (6 Ob 101/05d; RS0040661). 3.2. Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd Paragraph 381, ZPO fällt ebenfalls in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (6 Ob 101/05d; RS0040661).
[10] 4.1. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Würdigung der Nichterteilung von Auskünften über die bisher erhaltenen Schadenersatzleistungen durch den Kläger und dessen grundlosen Ausbleibens zu seiner Parteienvernehmung durch die Vorinstanzen fest, dass der Kläger von Dritten bisher zumindest 25.000 EUR an Entschädigung für jene immateriellen Schäden erhalten hat, die er aufgrund der Veröffentlichung des inkriminierten Postings erlitten hat.
[11] 4.2. Fragen der Beweislastverteilung sind nicht zu klären, weil keine non-liquet-Situation vorliegt (vgl RS0039903 [insb T1, T2]; RS0039872 [insb T1, T2, T3]). 4.2. Fragen der Beweislastverteilung sind nicht zu klären, weil keine non-liquet-Situation vorliegt vergleiche RS0039903 [insb T1, T2]; RS0039872 [insb T1, T2, T3]).
[12] 5.1. Der Kläger bezweifelt die Solidarhaftung mit weiteren (ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Teilnehmern am Shitstorm ebensowenig, wie, dass zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG sowie den §§ 6 ff MedienG keine Spezialität besteht. Soweit der Ersatz denselben Schaden abdecken soll, hat eine volle Anrechnung zu erfolgen (6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.3. f). Der Schadenersatz nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG hat nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder Straffunktion; er darf daher nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht (6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.4. f; vgl EuGH C-300/21 Rz 57 f; C-667/21 Rn 84, 86). Einem solidarisch mithaftenden Schädiger, der sich an einem „Shitstorm“ rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat, kommt die bereits erfolgte Schuldtilgung durch andere Mitschuldner zustatten (vgl 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.4. ff; RS0017345). 5.1. Der Kläger bezweifelt die Solidarhaftung mit weiteren (ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Teilnehmern am Shitstorm ebensowenig, wie, dass zwischen den Ansprüchen aus Paragraphen 78, 87, UrhG und Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG sowie den Paragraphen 6, ff MedienG keine Spezialität besteht. Soweit der Ersatz denselben Schaden abdecken soll, hat eine volle Anrechnung zu erfolgen (6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.5.7.3. f). Der Schadenersatz nach Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG hat nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder Straffunktion; er darf daher nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht (6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.5.7.4. f; vergleiche EuGH C-300/21 Rz 57 f; C-667/21 Rn 84, 86). Einem solidarisch mithaftenden Schädiger, der sich an einem „Shitstorm“ rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat, kommt die bereits erfolgte Schuldtilgung durch andere Mitschuldner zustatten vergleiche 6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.5.7.4. ff; RS0017345).
[13] 5.2. Die Bemessung des Ausgleichs des durch einen „Shitstorm“ erlittenen immateriellen Schadens hat gemäß § 273 ZPO zu erfolgen (6 Ob 36/25z ErwGr II.2.1.; 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.8.2.). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]). 5.2. Die Bemessung des Ausgleichs des durch einen „Shitstorm“ erlittenen immateriellen Schadens hat gemäß Paragraph 273, ZPO zu erfolgen (6 Ob 36/25z ErwGr römisch zwei.2.1.; 6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.5.8.2.). Der bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]).
[14] 5.3. Nach den Feststellungen fühlte der Kläger aufgrund der Veröffentlichung des Postings und des dadurch hervorgerufenen Shitstorms ein gewisses Ungemach aufgrund des damit verbundenen Kontrollverlusts seiner Daten. Dieses Ungemach verspürt er mittlerweile nicht mehr. Der Kläger wurde im zeitlichen Nahbereich der Veröffentlichungen im Februar 2021 immer wieder im privaten Umfeld auf den Beitrag angesprochen, was ihm sehr unangenehm war. Darüber hinausgehende Nachteile, sowohl im privaten Umfeld als auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist, erlitt der Kläger nicht.
[15] 5.4. Angesichts der hier festgestellten mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen haben die Vorinstanzen mit ihrer Auffassung, der dadurch erlittene immaterielle Schaden des Klägers übersteige nicht 25.000 EUR, den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum – auch unter Berücksichtigung der Schwere der hier gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe (wurde ihm doch zu Unrecht unterstellt, einen Amtsmissbrauch begangen bzw völlig unangebrachte Gewalt angewendet zu haben) und der Massivität des vielfachen „Angriffs“ in Form der öffentlichen Anprangerung (vgl 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.8.2.) – nicht überschritten. 5.4. Angesichts der hier festgestellten mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen haben die Vorinstanzen mit ihrer Auffassung, der dadurch erlittene immaterielle Schaden des Klägers übersteige nicht 25.000 EUR, den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum – auch unter Berücksichtigung der Schwere der hier gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe (wurde ihm doch zu Unrecht unterstellt, einen Amtsmissbrauch begangen bzw völlig unangebrachte Gewalt angewendet zu haben) und der Massivität des vielfachen „Angriffs“ in Form der öffentlichen Anprangerung vergleiche 6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.5.8.2.) – nicht überschritten.
[16] 5.5. Die Ansicht der Vorinstanzen, der erlittene immaterielle Schaden des Klägers sei bereits durch andere Mitschuldner abgegolten worden, eine über den vollständigen Ersatz für den erlittenen Schaden hinausgehende Leistung sei nicht zuzuerkennen, entspricht der erörterten Rechtsprechung.
[17] 6.1. Nach der Judikatur des Fachsenats sind Feststellungsklagen (auch) im Anwendungsbereich der DSGVO anhand der Anforderungen des § 228 ZPO zu beurteilen (vgl 6 Ob 36/25z ErwGr III.1.; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1. ff; 6 Ob 127/20z vom 18. 2. 2021 ErwGr 3.1. ff). Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ist daher ein feststellungsfähiger Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. 6.1. Nach der Judikatur des Fachsenats sind Feststellungsklagen (auch) im Anwendungsbereich der DSGVO anhand der Anforderungen des Paragraph 228, ZPO zu beurteilen vergleiche 6 Ob 36/25z ErwGr römisch drei.1.; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1. ff; 6 Ob 127/20z vom 18. 2. 2021 ErwGr 3.1. ff). Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ist daher ein feststellungsfähiger Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung.
[18] Ein – nach § 228 ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Feststellungsfähig sind auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1.1.; 4 Ob 14/24y ErwGr 2.1.). Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechtes (RS0038902 [T3]), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vgl RS0039036 [T8, T17]; RS0039087 [T8]; RS0034786 [T1]; RS0038947 [T1]; RS0038943). Ein – nach Paragraph 228, ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Feststellungsfähig sind auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1.1.; 4 Ob 14/24y ErwGr 2.1.). Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechtes (RS0038902 [T3]), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vergleiche RS0039036 [T8, T17]; RS0039087 [T8]; RS0034786 [T1]; RS0038947 [T1]; RS0038943).
[19] 6.2. Der Fachsenat hat jüngst klargestellt, dass das – auch hier zu beurteilende – Begehren auf Feststellung der Verletzung des Klägers in seinem „Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten“ auf die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung eines daraus resultierenden Rechts des Klägers gerichtet ist und daher schon am Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes scheitert (6 Ob 36/25z ErwGr III.3.). 6.2. Der Fachsenat hat jüngst klargestellt, dass das – auch hier zu beurteilende – Begehren auf Feststellung der Verletzung des Klägers in seinem „Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten“ auf die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung eines daraus resultierenden Rechts des Klägers gerichtet ist und daher schon am Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes scheitert (6 Ob 36/25z ErwGr römisch drei.3.).
[20] 6.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Darüber hinaus setzt sich die außerordentliche Revision mit der Begründung des Berufungsgerichts, der (behauptungspflichtige: RS0037977 [T1]; RS0039239 [T1]) Kläger habe im Verfahren erster Instanz gar nicht dargelegt, welche (Zahlungs- oder Unterlassungs-)Ansprüche er in Zukunft verfolgen könnte, die er derzeit noch nicht geltend machen könne, nicht auseinander und vermag damit keinen im Einzelfall (RS0039177 [T1]; RS0037977 [T2]; RS0039201 [T6]) aufzugreifenden Korrekturbedarf zum Fehlen des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO aufzuzeigen. 6.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Darüber hinaus setzt sich die außerordentliche Revision mit der Begründung des Berufungsgerichts, der (behauptungspflichtige: RS0037977 [T1]; RS0039239 [T1]) Kläger habe im Verfahren erster Instanz gar nicht dargelegt, welche (Zahlungs- oder Unterlassungs-)Ansprüche er in Zukunft verfolgen könnte, die er derzeit noch nicht geltend machen könne, nicht auseinander und vermag damit keinen im Einzelfall (RS0039177 [T1]; RS0037977 [T2]; RS0039201 [T6]) aufzugreifenden Korrekturbedarf zum Fehlen des rechtlichen Interesses iSd Paragraph 228, ZPO aufzuzeigen.
[21] 6.4. Die in der Revision angeführte Entscheidung des VwGH (Ro 2022/04/0001 ErwGr 7.3.2.), wonach die Löschung der Daten einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht entgegensteht, bezieht sich auf den Rechtsbehelf der Beschwerde an die Datenschutzbehörde und die in § 24 Abs 5 DSG vorgesehenen Befugnisse der Behörde; sie ist daher nicht einschlägig. Der Oberste Gerichtshof hat zu einem mit dem dortigen vergleichbaren Sachverhalt an den Anforderungen des § 228 ZPO für ein Feststellungsbegehren festgehalten (6 Ob 127/20z ErwGr 3.1. ff). 6.4. Die in der Revision angeführte Entscheidung des VwGH (Ro 2022/04/0001 ErwGr 7.3.2.), wonach die Löschung der Daten einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht entgegensteht, bezieht sich auf den Rechtsbehelf der Beschwerde an die Datenschutzbehörde und die in Paragraph 24, Absatz 5, DSG vorgesehenen Befugnisse der Behörde; sie ist daher nicht einschlägig. Der Oberste Gerichtshof hat zu einem mit dem dortigen vergleichbaren Sachverhalt an den Anforderungen des Paragraph 228, ZPO für ein Feststellungsbegehren festgehalten (6 Ob 127/20z ErwGr 3.1. ff).
[22] Auch mit dem Verweis auf die im Datenschutzrecht anerkannte Zulässigkeit der Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes (vgl RS0132578) vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum dadurch die Anforderungen des § 228 ZPO eingeschränkt sein sollten und ein (unbedingter) Anspruch auf eine (auch) auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzende Feststellung von Datenschutzverletzungen abgeleitet werden könnte. Vielmehr kann auf dem Zivilrechtsweg der in der zitierten Entscheidung des VwGH angesprochene Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor Weitergabe der über ihn ermittelten Daten regelmäßig durch Unterlassungsklage wirksam verfolgt werden. Auch mit dem Verweis auf die im Datenschutzrecht anerkannte Zulässigkeit der Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes vergleiche RS0132578) vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum dadurch die Anforderungen des Paragraph 228, ZPO eingeschränkt sein sollten und ein (unbedingter) Anspruch auf eine (auch) auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzende Feststellung von Datenschutzverletzungen abgeleitet werden könnte. Vielmehr kann auf dem Zivilrechtsweg der in der zitierten Entscheidung des VwGH angesprochene Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor Weitergabe der über ihn ermittelten Daten regelmäßig durch Unterlassungsklage wirksam verfolgt werden.