Aus der Begründung:
Der geltend gemachte Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Mit Recht bekämpft die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die im Abschnitt V (§ 23 ff.) des TodeserklärungsG. 1950 getroffene Regelung über die Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung das einem anderen Ziele dienende, im Abschnitt IV (§ 21) geregelte Verfahren zur Beweisführung des Todes nach rechtskräftig ausgesprochener Todeserklärung ausschließe. Das im Abschnitt IV geregelte Verfahren hat die Herstellung des Beweises, daß ein bestimmter Tag der Todestag ist, oder daß ihn der Verschollene nicht überlebt hat, zum Gegenstand. In gleicher Weise kann auch nach dem im Abschnitt V geregelten Verfahren (§§ 23 ff.) die Berichtigung der Todeserklärung erreicht werden, wenn bewiesen wird, daß der Verschollene an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen, vermuteten Todestag (§ 19) gestorben ist. Da sohin beide Verfahren nach ihrem Ergebnis in gleicher Weise geeignet sind, die durch eine vorher ausgesprochene Todeserklärung begrundete Vermutung durch Feststellung eines anderen Todeszeitpunktes zu widerlegen, steht die Rechtskraft einer vorangegangenen Todeserklärung auch der nachträglichen Einleitung eines Verfahrens zur Beweisführung des Todes nach Abschnitt IV begrifflich nicht entgegen. In einem derartigen Verfahren liegt keine Abänderung einer früher ausgesprochenen Todeserklärung, welche nur als Bescheinigung über eine bestehende Todesvermutung anzusehen ist und nicht ausschließt, daß nachträglich der Beweis erbracht wird, daß der Verschollene früher oder später verstorben ist (§ 278 ABGB.; vgl. E. vom 21. Mai 1952, JBl. 1953 S. 99; 5 Ob 443, 444/60). Dieses Verfahren vermag auch nicht, wie das Rekursgericht vermeint, zur Festsetzung von zwei verschiedenen Todestagen zu führen, sondern es wird damit nur an Stelle des nach einer etwa vorangegangenen Todeserklärung vermuteten Todestages der Tag festgestellt, von welchem nunmehr bewiesen ist, daß er der Todestag ist oder daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat (§ 21 Abs. 7). Ungeachtet des Umstandes, daß die Auffassung des Rekursgerichtes nur als rechtlich unrichtig, nicht aber als offenbar gesetzwidrig zu beurteilen ist, könnte auch im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dieser Auffassung für die Zulässigkeit des vorliegenden, dem § 16 AußStrG. unterfallenden Revisionsrekurses nur maßgebend sein, ob die den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis dem Gesetz offenbar widerspricht (vgl. SZ. XXI 10). Es liegt jedoch auch im Ergebnis eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidungen der beiden Vorinstanzen nicht vor. Hinsichtlich der unterscheidenden Merkmale der in den Abschnitten I und III des Todeserklärungsgesetzes 1950 geregelten Todeserklärung und der im IV. Abschnitt des Gesetzes behandelten Beweisführung des Todes kann auf die im vorangegangenen Todeserklärungsverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1960, 5 Ob 427/60-19, verwiesen werden. Für die Todeserklärung genügt demnach der Nachweis einer der in den §§ 3 bis 7 leg. cit. angeführten Verschollenheitsfälle. Hingegen sind für die Beweisführung des Todes nach dem im IV. Abschnitt geregelten Verfahren strengere Voraussetzungen erforderlich. Hier muß gemäß § 21 leg. cit. der Beweis des Todes erbracht und bewiesen werden, daß die Person entweder an einem bestimmten Tag gestorben ist oder einen bestimmten Tag nicht überlebt hat, wobei dieser Tag als Todestag festzustellen ist. Der vorliegende Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Beweisführung des Todes mit dem Begehren auf Feststellung des 8. Mai 1945 als des Tages, den der Verschollene nicht überlebt hat, wurde aber lediglich damit begrundet, daß sich der geschiedene Gatte der Antragstellerin seit seiner Überführung in das Vernichtungslager Auschwitz am 28. August 1942, sohin nach Ablauf von 15 Jahren seit der Befreiung, nicht mehr gemeldet hat. Wenn nun das Erstgericht in seinem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens für nicht geeignet befunden hat (§ 21 Abs. 3), da ein solcher Antrag voraussetze, daß der Tod des Verschollenen im Zuge der Ermittlungen erwiesen wird, im gegenständlichen Fall jedoch nach der Aktenlage derartige Beweise schon deswegen nicht vorliegen, weil der von der Antragstellerin behauptete, schon im vorangegangenen Todeserklärungsverfahren festgestellte Sachverhalt nur zur Bescheinigung über eine bestehende Todesvermutung ausreiche, so stellt die Beurteilung, ob im einzelnen Fall der Beweis des Todes als erbracht anzusehen oder nur ein Verschollenheitsfall anzunehmen sei, eine Beweisfrage dar, die im Rahmen des Rechtsmittels nach § 16 AußStrG. keinen Anfechtungsgrund bilden kann (vgl. 6 Ob 371, 372/60; 5 Ob 427/60).Mit Recht bekämpft die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die im Abschnitt römisch fünf (Paragraph 23, ff.) des TodeserklärungsG. 1950 getroffene Regelung über die Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung das einem anderen Ziele dienende, im Abschnitt römisch vier (Paragraph 21,) geregelte Verfahren zur Beweisführung des Todes nach rechtskräftig ausgesprochener Todeserklärung ausschließe. Das im Abschnitt römisch vier geregelte Verfahren hat die Herstellung des Beweises, daß ein bestimmter Tag der Todestag ist, oder daß ihn der Verschollene nicht überlebt hat, zum Gegenstand. In gleicher Weise kann auch nach dem im Abschnitt römisch fünf geregelten Verfahren (Paragraphen 23, ff.) die Berichtigung der Todeserklärung erreicht werden, wenn bewiesen wird, daß der Verschollene an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen, vermuteten Todestag (Paragraph 19,) gestorben ist. Da sohin beide Verfahren nach ihrem Ergebnis in gleicher Weise geeignet sind, die durch eine vorher ausgesprochene Todeserklärung begrundete Vermutung durch Feststellung eines anderen Todeszeitpunktes zu widerlegen, steht die Rechtskraft einer vorangegangenen Todeserklärung auch der nachträglichen Einleitung eines Verfahrens zur Beweisführung des Todes nach Abschnitt römisch vier begrifflich nicht entgegen. In einem derartigen Verfahren liegt keine Abänderung einer früher ausgesprochenen Todeserklärung, welche nur als Bescheinigung über eine bestehende Todesvermutung anzusehen ist und nicht ausschließt, daß nachträglich der Beweis erbracht wird, daß der Verschollene früher oder später verstorben ist (Paragraph 278, ABGB.; vergleiche E. vom 21. Mai 1952, JBl. 1953 S. 99; 5 Ob 443, 444/60). Dieses Verfahren vermag auch nicht, wie das Rekursgericht vermeint, zur Festsetzung von zwei verschiedenen Todestagen zu führen, sondern es wird damit nur an Stelle des nach einer etwa vorangegangenen Todeserklärung vermuteten Todestages der Tag festgestellt, von welchem nunmehr bewiesen ist, daß er der Todestag ist oder daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat (Paragraph 21, Absatz 7,). Ungeachtet des Umstandes, daß die Auffassung des Rekursgerichtes nur als rechtlich unrichtig, nicht aber als offenbar gesetzwidrig zu beurteilen ist, könnte auch im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dieser Auffassung für die Zulässigkeit des vorliegenden, dem Paragraph 16, AußStrG. unterfallenden Revisionsrekurses nur maßgebend sein, ob die den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis dem Gesetz offenbar widerspricht vergleiche SZ. römisch 21 10). Es liegt jedoch auch im Ergebnis eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidungen der beiden Vorinstanzen nicht vor. Hinsichtlich der unterscheidenden Merkmale der in den Abschnitten römisch eins und römisch drei des Todeserklärungsgesetzes 1950 geregelten Todeserklärung und der im römisch vier. Abschnitt des Gesetzes behandelten Beweisführung des Todes kann auf die im vorangegangenen Todeserklärungsverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1960, 5 Ob 427/60-19, verwiesen werden. Für die Todeserklärung genügt demnach der Nachweis einer der in den Paragraphen 3 bis 7 leg. cit. angeführten Verschollenheitsfälle. Hingegen sind für die Beweisführung des Todes nach dem im römisch vier. Abschnitt geregelten Verfahren strengere Voraussetzungen erforderlich. Hier muß gemäß Paragraph 21, leg. cit. der Beweis des Todes erbracht und bewiesen werden, daß die Person entweder an einem bestimmten Tag gestorben ist oder einen bestimmten Tag nicht überlebt hat, wobei dieser Tag als Todestag festzustellen ist. Der vorliegende Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Beweisführung des Todes mit dem Begehren auf Feststellung des 8. Mai 1945 als des Tages, den der Verschollene nicht überlebt hat, wurde aber lediglich damit begrundet, daß sich der geschiedene Gatte der Antragstellerin seit seiner Überführung in das Vernichtungslager Auschwitz am 28. August 1942, sohin nach Ablauf von 15 Jahren seit der Befreiung, nicht mehr gemeldet hat. Wenn nun das Erstgericht in seinem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens für nicht geeignet befunden hat (Paragraph 21, Absatz 3,), da ein solcher Antrag voraussetze, daß der Tod des Verschollenen im Zuge der Ermittlungen erwiesen wird, im gegenständlichen Fall jedoch nach der Aktenlage derartige Beweise schon deswegen nicht vorliegen, weil der von der Antragstellerin behauptete, schon im vorangegangenen Todeserklärungsverfahren festgestellte Sachverhalt nur zur Bescheinigung über eine bestehende Todesvermutung ausreiche, so stellt die Beurteilung, ob im einzelnen Fall der Beweis des Todes als erbracht anzusehen oder nur ein Verschollenheitsfall anzunehmen sei, eine Beweisfrage dar, die im Rahmen des Rechtsmittels nach Paragraph 16, AußStrG. keinen Anfechtungsgrund bilden kann vergleiche 6 Ob 371, 372/60; 5 Ob 427/60).
Da sohin der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen (§ 16 Abs. 1 AußStrG.).Da sohin der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG.).