Unbestritten ist, daß die beiden klagenden Parteien je zu 1/16, die erstbeklagte Partei zu 10/16 und die zweitbeklagte Partei zu 4/16 Eigentümer der Liegenschaften EZ. 21 und 186, KG. X., EZ. 363, KG. Y., und EZ. 297, KG. Z. sind.Unbestritten ist, daß die beiden klagenden Parteien je zu 1/16, die erstbeklagte Partei zu 10/16 und die zweitbeklagte Partei zu 4/16 Eigentümer der Liegenschaften EZ. 21 und 186, KG. römisch zehn., EZ. 363, KG. Y., und EZ. 297, KG. Z. sind.
Das Erstgericht hob die Eigentumseigenschaft der beiden klagenden und der beiden beklagten Parteien an diesen Liegenschaften durch gerichtliche Feilbietung auf. Es stellte fest, daß auf der EZ. 21 KG. X auf den je 4/16-Anteilen der beiden Beklagten die Reallast des Ausgedinges und das Pfandrecht für die wöchentliche Taschengeldforderung von 20 S der Maria A. laste, ferner auf den 10/16-Anteilen des Erstbeklagten ein Pfandrecht für die Darlehensforderung von 7861 S 25 g s. A. der Raiffeisenkasse X., ein Pfandrecht für die Forderung von 10.000 S des Josef und der Maria B., ein Pfandrecht von 5712 S s. A. des Josef B., ferner ein Pfandrecht für die Forderung von 2400 S s. A. des mj. Ernst A., ein Pfandrecht von 790 S s. A. der Maria A. und schließlich noch ein Pfandrecht für die Forderung von 3300 S s. A. des mj. Ernst A. und daß auf den übrigen Liegenschaften die gleichen Lasten mit Ausnahme des Pfandrechtes von 790 S zugunsten der Maria A. einverleibt seien. Nach der Ansicht des Erstgerichtes verhindern die Belastungen auf den einzelnen Miteigentumsanteilen der Liegenschaften praktisch jede Teilung in natura, weil sich daraus geradezu unlösbare Probleme ergeben würden. Die Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung sei von der Beklagten zu Unrecht behauptet worden, deshalb sei, da die Teilung auch entgegen dem Vorbringen des Erstbeklagten für ihn zu keinem zu beachtenden Nachteil erfolge, dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.Das Erstgericht hob die Eigentumseigenschaft der beiden klagenden und der beiden beklagten Parteien an diesen Liegenschaften durch gerichtliche Feilbietung auf. Es stellte fest, daß auf der EZ. 21 KG. römisch zehn auf den je 4/16-Anteilen der beiden Beklagten die Reallast des Ausgedinges und das Pfandrecht für die wöchentliche Taschengeldforderung von 20 S der Maria A. laste, ferner auf den 10/16-Anteilen des Erstbeklagten ein Pfandrecht für die Darlehensforderung von 7861 S 25 g s. A. der Raiffeisenkasse römisch zehn., ein Pfandrecht für die Forderung von 10.000 S des Josef und der Maria B., ein Pfandrecht von 5712 S s. A. des Josef B., ferner ein Pfandrecht für die Forderung von 2400 S s. A. des mj. Ernst A., ein Pfandrecht von 790 S s. A. der Maria A. und schließlich noch ein Pfandrecht für die Forderung von 3300 S s. A. des mj. Ernst A. und daß auf den übrigen Liegenschaften die gleichen Lasten mit Ausnahme des Pfandrechtes von 790 S zugunsten der Maria A. einverleibt seien. Nach der Ansicht des Erstgerichtes verhindern die Belastungen auf den einzelnen Miteigentumsanteilen der Liegenschaften praktisch jede Teilung in natura, weil sich daraus geradezu unlösbare Probleme ergeben würden. Die Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung sei von der Beklagten zu Unrecht behauptet worden, deshalb sei, da die Teilung auch entgegen dem Vorbringen des Erstbeklagten für ihn zu keinem zu beachtenden Nachteil erfolge, dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen der beiden Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Z. 3 ZPO. auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück.Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen der beiden Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.