Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, daß eine Haftung der Erstbeklagten sowohl nach § 1319 ABGB., als auch nach § 1311 ABGB. gegeben sei. Nach der ersteren Gesetzesstelle hafte sie deshalb, weil sie sich nicht überzeugt habe, welche Vorsichtsmaßnahmen der Zweitbeklagte mit Rücksicht auf die in den Geschäftsräumlichkeiten des Klägers auftretenden knisternden Geräusche getroffen habe, denn dabei hätte sie wahrnehmen müssen, daß an der Außenseite der Feuermauer keine Pölzungen mehr angebracht gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, wie sich die Erstbeklagte auf den "mächtigen" Grundwassereinbruch hin und die im Zusammenhang mit der damit eingetretenen Beschädigung des Hauses Nr. "111" verhalten habe.In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, daß eine Haftung der Erstbeklagten sowohl nach Paragraph 1319, ABGB., als auch nach Paragraph 1311, ABGB. gegeben sei. Nach der ersteren Gesetzesstelle hafte sie deshalb, weil sie sich nicht überzeugt habe, welche Vorsichtsmaßnahmen der Zweitbeklagte mit Rücksicht auf die in den Geschäftsräumlichkeiten des Klägers auftretenden knisternden Geräusche getroffen habe, denn dabei hätte sie wahrnehmen müssen, daß an der Außenseite der Feuermauer keine Pölzungen mehr angebracht gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, wie sich die Erstbeklagte auf den "mächtigen" Grundwassereinbruch hin und die im Zusammenhang mit der damit eingetretenen Beschädigung des Hauses Nr. "111" verhalten habe.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, daß § 1319 ABGB. eine Verschuldens- und nicht eine Erfolgshaftung normiert, wobei allerdings nicht der Beschädigte das Verschulden des Beschädigers, sondern letzterer seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. Dieser Beweis ist bereits dann erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände erwartet werden können (SZ. XII 94). Dadurch, daß sich die Erstbeklagte eines konzessionierten Baumeisters und Diplomingenieurs sowohl hinsichtlich der Pölzungen im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten des Klägers als auch der Sicherung der Feuermauer gegenüber der Baugrube bedient hat, wurde von ihr diese Voraussetzung erfüllt, weshalb ihre Haftung nach § 1319 ABGB. nicht gegeben ist (SZ. XXIV 78). Ein Verschulden des sachverständigen Bauführers hätte die Erstbeklagte nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB. zu vertreten, wobei Behauptungen nach dieser Richtung vom Kläger gar nicht aufgestellt wurden und im übrigen auf Grund der Sachverständigengutachten feststeht, daß die zur Sicherung der Feuermauer des Hauses Nr. 107 gegenüber der Baugrube getroffenen Maßnahmen des Zweitbeklagten fachlich richtig, zweckentsprechend und der ganzen Sachlage nach ausreichend gewesen sind.Diesbezüglich ist davon auszugehen, daß Paragraph 1319, ABGB. eine Verschuldens- und nicht eine Erfolgshaftung normiert, wobei allerdings nicht der Beschädigte das Verschulden des Beschädigers, sondern letzterer seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. Dieser Beweis ist bereits dann erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände erwartet werden können (SZ. römisch zwölf 94). Dadurch, daß sich die Erstbeklagte eines konzessionierten Baumeisters und Diplomingenieurs sowohl hinsichtlich der Pölzungen im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten des Klägers als auch der Sicherung der Feuermauer gegenüber der Baugrube bedient hat, wurde von ihr diese Voraussetzung erfüllt, weshalb ihre Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. nicht gegeben ist (SZ. römisch 24 78). Ein Verschulden des sachverständigen Bauführers hätte die Erstbeklagte nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB. zu vertreten, wobei Behauptungen nach dieser Richtung vom Kläger gar nicht aufgestellt wurden und im übrigen auf Grund der Sachverständigengutachten feststeht, daß die zur Sicherung der Feuermauer des Hauses Nr. 107 gegenüber der Baugrube getroffenen Maßnahmen des Zweitbeklagten fachlich richtig, zweckentsprechend und der ganzen Sachlage nach ausreichend gewesen sind.
Damit ist aber auch die Auffassung des Klägers widerlegt, daß überdies eine Haftung der Erstbeklagten nach § 1311 ABGB. gegeben sei. Dazu wird noch bemerkt, daß die Erstbeklagte die Ursachen, die zum Einsturz der Feuermauer führten, nicht verschuldet und auch keine eine solche Beschädigung vorbeugende Vorschrift übertreten hat. Nach dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Mö. ist die Schadensursache nicht feststellbar und die Erstbeklagte hat in Entsprechung der Vorschrift des § 124 (1) der Bauordnung für Wien sich zur Durchführung des Bauvorhabens eines hiezu berechtigten Bauführers bedient. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles verwiesen, insbesondere darauf, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptete, der Schaden sei durch die Baufälligkeit oder das Alter des Hauses Nr. 107 eingetreten, sondern den Standpunkt vertrat, es sei dazu durch die Aushebung der Baugrube und die mangelnde Sicherung der Baugrube gekommen.Damit ist aber auch die Auffassung des Klägers widerlegt, daß überdies eine Haftung der Erstbeklagten nach Paragraph 1311, ABGB. gegeben sei. Dazu wird noch bemerkt, daß die Erstbeklagte die Ursachen, die zum Einsturz der Feuermauer führten, nicht verschuldet und auch keine eine solche Beschädigung vorbeugende Vorschrift übertreten hat. Nach dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Mö. ist die Schadensursache nicht feststellbar und die Erstbeklagte hat in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 124, (1) der Bauordnung für Wien sich zur Durchführung des Bauvorhabens eines hiezu berechtigten Bauführers bedient. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles verwiesen, insbesondere darauf, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptete, der Schaden sei durch die Baufälligkeit oder das Alter des Hauses Nr. 107 eingetreten, sondern den Standpunkt vertrat, es sei dazu durch die Aushebung der Baugrube und die mangelnde Sicherung der Baugrube gekommen.
Mit der Rechtsrüge wird ferner dagegen angekämpft, daß eine Haftung des Zweitbeklagten nicht gegeben sei und ausgeführt, er sei der ihm nach §§ 123 (1), 124 der Bauordnung für Wien und § 1299 ABGB. obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen; es sei durch die monatelange Belassung des Wassers in der Baugrube die an sich schon schadhafte Feuermauer unterwaschen und dadurch ihr Einsturz gefördert worden, weshalb der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, so wie während des Aushubes der Baugrube auch nach Unterfangung der Feuermauer diese von außen zu pölzen. Schließlich hätte der Zweitbeklagte bei der gegebenen Sachlage den Bauleiter Ing. Sch. nicht selbständig und unbeaufsichtigt auf der Baustelle lassen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, ihn zu kontrollieren.Mit der Rechtsrüge wird ferner dagegen angekämpft, daß eine Haftung des Zweitbeklagten nicht gegeben sei und ausgeführt, er sei der ihm nach Paragraphen 123, (1), 124 der Bauordnung für Wien und Paragraph 1299, ABGB. obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen; es sei durch die monatelange Belassung des Wassers in der Baugrube die an sich schon schadhafte Feuermauer unterwaschen und dadurch ihr Einsturz gefördert worden, weshalb der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, so wie während des Aushubes der Baugrube auch nach Unterfangung der Feuermauer diese von außen zu pölzen. Schließlich hätte der Zweitbeklagte bei der gegebenen Sachlage den Bauleiter Ing. Sch. nicht selbständig und unbeaufsichtigt auf der Baustelle lassen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, ihn zu kontrollieren.
Alle diese Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da nach den Gutachten der Sachverständigen Dipl.- Ing. Mö. und Dipl.-Ing. Mi. die vom Zweitbeklagten durchgeführte Sicherung der Feuermauer einer fachlich richtigen Baudurchführung entsprach und die Fundamente der Unterfangungspfeiler sich unterhalb der Sohle der Baugrube auf gediegenem tragfähigem Grund befanden, sodaß sie nicht unterwaschen oder fortgespült werden konnten. Bei dieser Sachlage kann von einem Kunstfehler des Zweitbeklagten bzw. einem ihn treffenden Verschulden auch bei einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 1299 ABGB. keine Rede sein, da von dem Zweitbeklagten nicht mehr verlangt werden kann, als die Durchführung solcher Vorkehrungen, die vernünftigerweise von einem Bauführer verlangt werden können.Alle diese Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da nach den Gutachten der Sachverständigen Dipl.- Ing. Mö. und Dipl.-Ing. Mi. die vom Zweitbeklagten durchgeführte Sicherung der Feuermauer einer fachlich richtigen Baudurchführung entsprach und die Fundamente der Unterfangungspfeiler sich unterhalb der Sohle der Baugrube auf gediegenem tragfähigem Grund befanden, sodaß sie nicht unterwaschen oder fortgespült werden konnten. Bei dieser Sachlage kann von einem Kunstfehler des Zweitbeklagten bzw. einem ihn treffenden Verschulden auch bei einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1299, ABGB. keine Rede sein, da von dem Zweitbeklagten nicht mehr verlangt werden kann, als die Durchführung solcher Vorkehrungen, die vernünftigerweise von einem Bauführer verlangt werden können.
Eine Haftung des Zweitbeklagten nach § 1315 ABGB. für seinen Bauleiter Dipl.-Ing. Sch. wird in der Revision nicht mehr geltend gemacht. Im übrigen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichtes verwiesen, wonach vom Kläger diesbezüglich weder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1315 ABGB. behauptet wurde, noch das Verfahren ergeben hat, daß Ing. Sch. eine für die Besorgung der Bauleitung untüchtige oder gefährliche Person sei. Es ist vielmehr hervorgekommen, daß Sch. Absolvent der Bundesgewerbeschule ist, seit dem Jahre 1949 beim Zweitbeklagten als Bauleiter tätig ist und bisher 10 bis 12 Neubauten ohne Anstand durchgeführt hat. In einem solchen Falle reicht ein einmaliges Versehen keineswegs für eine Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB. aus (SZ. XXXIV 111, XXV 68, XX 99).Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Paragraph 1315, ABGB. für seinen Bauleiter Dipl.-Ing. Sch. wird in der Revision nicht mehr geltend gemacht. Im übrigen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichtes verwiesen, wonach vom Kläger diesbezüglich weder das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 1315, ABGB. behauptet wurde, noch das Verfahren ergeben hat, daß Ing. Sch. eine für die Besorgung der Bauleitung untüchtige oder gefährliche Person sei. Es ist vielmehr hervorgekommen, daß Sch. Absolvent der Bundesgewerbeschule ist, seit dem Jahre 1949 beim Zweitbeklagten als Bauleiter tätig ist und bisher 10 bis 12 Neubauten ohne Anstand durchgeführt hat. In einem solchen Falle reicht ein einmaliges Versehen keineswegs für eine Untüchtigkeit im Sinn des Paragraph 1315, ABGB. aus (SZ. römisch 34 111, römisch 25 68, römisch zwanzig 99).
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß ein Bauunternehmen kein gefährlicher Betrieb ist, da es die in den Entscheidungen EvBl. 1962 Nr. 419, SZ. XXXIV/111, RiZtg. 1958 S. 75/76 und 1956 S. 125, angeführten Merkmale eines gefährlichen Betriebes nicht aufweist, weshalb den Zweitbeklagten auch die für gefährliche Betriebe geltende Erfolgshaftung nicht trifft.