Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz von der erblasserischen Witwe Barbara S***-M*** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Eine Beschwer ist der Rechtsmittelwerberin schon deshalb zuzuerkennen, weil die Inventarisierung jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Jedoch wendet sich das Rechtsmittel ausschließlilch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung. Es liegt daher ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise (hier:Eine Beschwer ist der Rechtsmittelwerberin schon deshalb zuzuerkennen, weil die Inventarisierung jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Jedoch wendet sich das Rechtsmittel ausschließlilch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung. Es liegt daher ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise (hier:
Anordnung der Inventarisierung einerseits und Bestimmung der Person des Inventurkommissärs andererseits) bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG erhoben werden kann (EFSlg 46.980/3 = RZ 1985/35; EFSlg 49.694, 52.737, 52.738, 55.624, 55.625 ua). Danach ist die Rechtsmittelwerberin aber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt das vorliegende Rechtsmittel auf. Die geltend gemachte Nichtigkeit wegen der vom Rekursgericht angeblich nicht beachteten Rechtskraft der der erblasserischen Witwe mit Punkt 5 des Beschlusses ON 8 gewährten Frist zur Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser Beschluß zum Zeitpunkt der Erlassung der hinsichtlich der im Punkt 3 angeordneten Inventur und Schätzung bestätigten Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (12.12.1988) noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Im übrigen ist die gewährte Fristsetzung durch den vorliegenden Beschluß auch nicht "unterlaufen" worden, weil die Rechtsmittelwerberin dadurch in keiner Weise gehindert war und ist, ihre bedingt abgegebene Erbserklärung bis zur abhandlungsbehördlichen Annahme des errichteten Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umzuwandeln (Welser in Rummel, ABGB, Rz 18 zu §§ 799, 800 mwN). Soweit die Rechtsmittelwerberin aber die Ansicht vertritt, die durch Fristsetzung gewährte Einräumung der Möglichkeit einer Umwandlung ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung habe nur dahin verstanden werden können, daß so lange mit der Inventarisierung zugewartet werde, so wäre durch die Anordnung der Inventarisierung deren bisheriger Aufschub widerrufen worden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit könnte darin aber umsoweniger erblickt werden, als das Gesetz schon zur Frage der Zulässigkeit einer Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte schweigt und noch viel weniger hiefür eine Fristeinräumung an den erbserklärten Erben vorsieht. Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.Anordnung der Inventarisierung einerseits und Bestimmung der Person des Inventurkommissärs andererseits) bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erhoben werden kann (EFSlg 46.980/3 = RZ 1985/35; EFSlg 49.694, 52.737, 52.738, 55.624, 55.625 ua). Danach ist die Rechtsmittelwerberin aber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt das vorliegende Rechtsmittel auf. Die geltend gemachte Nichtigkeit wegen der vom Rekursgericht angeblich nicht beachteten Rechtskraft der der erblasserischen Witwe mit Punkt 5 des Beschlusses ON 8 gewährten Frist zur Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser Beschluß zum Zeitpunkt der Erlassung der hinsichtlich der im Punkt 3 angeordneten Inventur und Schätzung bestätigten Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (12.12.1988) noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Im übrigen ist die gewährte Fristsetzung durch den vorliegenden Beschluß auch nicht "unterlaufen" worden, weil die Rechtsmittelwerberin dadurch in keiner Weise gehindert war und ist, ihre bedingt abgegebene Erbserklärung bis zur abhandlungsbehördlichen Annahme des errichteten Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umzuwandeln (Welser in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraphen 799, 800, mwN). Soweit die Rechtsmittelwerberin aber die Ansicht vertritt, die durch Fristsetzung gewährte Einräumung der Möglichkeit einer Umwandlung ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung habe nur dahin verstanden werden können, daß so lange mit der Inventarisierung zugewartet werde, so wäre durch die Anordnung der Inventarisierung deren bisheriger Aufschub widerrufen worden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit könnte darin aber umsoweniger erblickt werden, als das Gesetz schon zur Frage der Zulässigkeit einer Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte schweigt und noch viel weniger hiefür eine Fristeinräumung an den erbserklärten Erben vorsieht. Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.