Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine Kommanditgesellschaft (GesmbH & Co KG). Ihre Firma enthält die Firma ihrer Komplementärgesellschaft, deren Firma den Namen eines Unternehmers. Dieser war Gründungsgesellschafter der im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 15. Dezember 1961 errichteten Gesellschaft. Er ist am 4.November 1990 gestorben. Über seine Verlassenschaft wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Masseverwalter in diesem Verlassenschaftskonkurs.
Im Jahre 1990 galt der Gesellschaftsvertrag in der mit 8.Juni 1963 datierten Fassung. Diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen sahen für den Fall des Todes und für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters folgendes vor:
"...gerät ein Gesellschafter in Konkurs...so kann dem betroffenen Gesellschafter fristlos gekündigt werden. Er scheidet dann aus der Gesellschaft aus, ohne daß diese dadurch aufgelöst wird" (§ 18 Abs 5)."...gerät ein Gesellschafter in Konkurs...so kann dem betroffenen Gesellschafter fristlos gekündigt werden. Er scheidet dann aus der Gesellschaft aus, ohne daß diese dadurch aufgelöst wird" (Paragraph 18, Absatz 5,).
"In...Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters, sei es durch Kündigung, Ausschluß oder im Todesfalle, hat der Ausscheidende nur Anspruch auf den buchmäßigen Wert seines Anteiles. Die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Bilanz, wobei die dem Tage des Ausscheidens näherliegende Bilanz (also entweder die letzte Bilanz oder die zum kommenden Jahresende nachfolgende Bilanz) zugrundezulegen ist." (§ 19 Abs 1)"In...Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters, sei es durch Kündigung, Ausschluß oder im Todesfalle, hat der Ausscheidende nur Anspruch auf den buchmäßigen Wert seines Anteiles. Die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Bilanz, wobei die dem Tage des Ausscheidens näherliegende Bilanz (also entweder die letzte Bilanz oder die zum kommenden Jahresende nachfolgende Bilanz) zugrundezulegen ist." (Paragraph 19, Absatz eins,)
"Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Der Geschäftsführer kann aus wichtigen Gründen die Fortsetzung der Gesellschaft durch den Erben verweigern." (§ 20)"Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Der Geschäftsführer kann aus wichtigen Gründen die Fortsetzung der Gesellschaft durch den Erben verweigern." (Paragraph 20,)
Der Geschäftsanteil des am 4.November 1990 verstorbenen Kommanditisten hatte sowohl am Todestag, als auch am Tag der Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses (5.Juli 1991), als auch am nachfolgenden Jahresbilanzstichtag (31.Dezember 1991) jeweils einen buchmäßigen Wert von 1,280.850 S.
Der Verstorbene hatte Anspruch auf eine Geschäftsführerentschädigung in der Höhe von 250.000 S.
Andererseits hatte der Verstorbene (als Geschäftsführer der die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft ausübenden Komplementärgesellschaft) in seinen letzten beiden Lebensjahren (nachträglich) als "Vorgriffe" auf künftige Entschädigungen und Gewinnanteile bezeichnete über ein Verrechnungskonto gebuchte Privatentnahmen in einer aushaftenden Gesamthöhe von 1,599.205,97 S getätigt.
Die Forderungen der Gesellschaft aus den sogenannten "Vorgriffen" ihres Gesellschafters überstiegen in diesem Sinn die Summe des Geschäftsanteilbuchwertes und der Geschäftsführerentschädigung um mehr als 68.000 S.
Der verstorbene Kommanditist hinterließ zwar Frau und Kinder. Diese gaben aber zum Nachlaß keine Erbserklärung ab.
Die Streitteile legten ihren Prozeßstandpunkten übereinstimmend zugrunde, daß der verstorbene Kommanditist (seine Verlassenschaft) aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei, die Gesellschaft fortbestehe und daß deren Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter stattzufinden habe.
Der Kläger begehrte - nach Klagseinschränkung - von der Kommanditgesellschaft die Auszahlung eines Betrages in der Höhe des Buchwertes der Einlage des Verstorbenen in der Höhe von 1,280.000 S. Dabei unterstellte er, daß der verstorbene Kommanditist nicht schon mit seinem Tod, sondern in Gestalt seiner Verlassenschaft erst mit Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses aus der Gesellschaft ausgeschieden, der Abfindungsanspruch daher erst mit diesem Ereignis entstanden sei und daß deshalb einer Aufrechnung der Gesellschaft mit Ersatzforderungen, die dieser aus den Privatentnahmen gegen den Verstorbenen (die Verlassenschaft) bereits vor der Konkurseröffnung zugestanden seien, gegen die Abfindungsforderung ein konkursrechtliches Aufrechnungsverbot entgegenstünde.
Die beklagte Gesellschaft vertrat dagegen die Ansicht, daß unter Berücksichtigung der sogenannten Privatentnahmen des Ausgeschiedenen im Zeitpunkt des Ausscheidens überhaupt kein Guthaben bestanden habe. Im übrigen verfocht die Kommanditgesellschaft den Standpunkt, daß der am 4.November 1990 verstorbene Kommanditist bereits mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren aus der Erwägung ab, daß die - zu verrechnenden - Entnahmen des Verstorbenen höher seien als der der Auseinandersetzung zugrundezulegende Buchwert des Anteils.
Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege. Der Sachbeurteilung legte das Berufungsgericht die Ansicht zugrunde, der Kommanditist sei erst mit der Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gegen den erst damit entstandenen Abfindungsanspruch sei eine Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hätten, konkursrechtlich ausgeschlossen.Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege. Der Sachbeurteilung legte das Berufungsgericht die Ansicht zugrunde, der Kommanditist sei erst mit der Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gegen den erst damit entstandenen Abfindungsanspruch sei eine Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hätten, konkursrechtlich ausgeschlossen.
Die beklagte Kommanditgesellschaft ficht das Berufungsurteil wegen Aktenwidrigkeit, wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.
Der Masseverwalter strebt mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.