Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses in K*****, der Beklagte zu einem Viertel als Nacherbe eingesetzt.
Im Jahre 1984 schlossen die Streitteile einen offenbar vom Kläger verfaßten und geschriebenen Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"Ich als Universalerbe (Vorerbe nach dem Tod meiner Frau Hildegard S*****, geborene G*****) vermiete dem im Testament (Protokollabschrift) genannten Nacherben Lothar G***** sowie Frau Gabriele mit Kindern mein Haus, Grundstück und Anwesen in K*****, auf 50 (fünfzig) Jahre zu einem Mietzins von S 400 (vierhundert) ohne Wertsicherung. Nach meinem Tode verbleibt nur mehr der Mietzins von S 400 an die Nacherben. Als Gegenleistung verpflichtet sich Lothar G***** und Frau Gabriele mich zu betreuen und zu verpflegen in gesunden und kranken Tagen. Ausgenommen vom Mietvertrag ist meine Wohnung im Erdgeschoß bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Gästezimmer, Bad, Klo sowie Keller in Garage, Gang samt Inventar.
Familie G***** Lothar erstellt auf seine Kosten eine eigene Wohnung im Rohbau und übernimmt die Erhaltung und Gestaltung des Hauses, Garten, Zufahrtsweg, Heizung, Strom, Wasser, Telefon, Feuer- und Inventarversicherung auf seine Kosten.
Nach meinem Tod übernimmt meinen ganzen Besitz Lothar und Gabriele G***** zum derzeitigen Schätzwert (siehe Protokollabschrift Punkt 4. siehe Passiven und Aktiven).
Ich kann den Vertrag nur ändern oder auflösen, wenn ich vernachlässigt, allein gelassen, nicht verpflegt, abgeschoben und beschimpft werde."
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung des rückständigen Mietzinses vom 1.1.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von S 14.400, den Ersatz eines vom Beklagten veräußerten Öltanks von S 6.000 sowie die Rückzahlung eines fälligen Darlehens von S 30.000 und unter Hinweis auf den qualifizierten Mietzinsrückstand sowie wegen unleidlichen und eigenmächtigen Verhaltens des Beklagten die Räumung des Bestandgegenstandes.
Der Beklagte stellte den Mietzinsrückstand ausdrücklich dem Grunde und der Höhe nach ebenso wie die Zuzählung eines Darlehens von S 30.000 außer Streit, wandte jedoch kompensando Gegenforderungen ein:
Er habe Investitionen von zumindest 1,000.000 S aufgewendet, der Kläger habe die ihm vorbehaltene Wohnung vermietet, es stünden dem Beklagten an für die Mieter aufgewendeten Betriebskosten ein Betrag von S 46.301,33, für Aufwendungen zum Umbau elektrischer Anlagen zumindest S 20.000 zu.
Das Erstgericht stellte (sinngemäß) fest, daß die Klagsforderung mit insgesamt 46.000 samt Anhang zu Recht, die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 46.000 samt Anhang und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Räumungsbegehren ab. Es traf (soweit dies für das nunmehr allein offene Räumungsbegehren erforderlich ist) folgende Feststellungen:
Der Beklagte hat nach Abschluß des Mietvertrages auf eigene Kosten im bestehenden Rohbau eine Wohnung im ersten Stock ausgebaut und Veränderungen am Haus mit Zustimmung des Klägers vorgenommen. Darüber, was geschehen sollte, wenn der Beklagte ausziehen müsse, wurde nicht gesprochen.
Da der Kläger 1984 seine derzeitige Lebensgefährtin kennenlernte, hielt er sich immer weniger im Haus auf und wohnt seit 1986 mit seiner Lebensgefährtin, die ihn auch betreut, zur Gänze in B*****. Seit einigen Jahren hat der Kläger seine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Zwischen diesem und dem Beklagten kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten.
Bis zur Scheidung des Beklagten von seiner Ehefrau im Jahr 1989 wurde er vom Kläger nicht aufgefordert, Mietzins zu zahlen. Seither wurde er vom Kläger immer wieder dazu gemahnt. Der Beklagte bewohnt das Haus nunmehr mit einer Lebensgefährtin, deren drei Kindern sowie seinen drei eigenen leiblichen Kindern. Er zahlt die gesamten Betriebskosten für das Haus. Der Wert der Liegenschaft ist durch seine Investitionen um zumindest 1,000.000 S erhöht worden. Unleidliches oder eigenmächtiges Verhalten gegenüber dem Kläger konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß das Zahlungsbegehren - der Wert des veräußerten Öltanks wurde nach § 273 ZPO mit S 1.600 festgestellt - mit insgesamt S 46.000 berechtigt sei. Gegenforderungen könne der Beklagte nicht geltend machen, weil er sich verpflichtet habe, die Investitionen sowie die Betriebskosten aus eigenem ohne die Möglichkeit eines Ersatzes zu tragen. Die nur prozessual vorgenommene Kompensation gegen den qualifizierten Mietzinsrückstand komme auch mangels Gleichartigkeit nicht in Betracht. Das Räumungsbegehren sei jedoch nicht berechtigt, weil im Mietvertrag die Umstände, aus welchen dieser aufgelöst werden könne, ausdrücklich angeführt seien, es müsse daher ein konkludenter Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 1118 zweiter Fall ABGB angenommen werden.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß das Zahlungsbegehren - der Wert des veräußerten Öltanks wurde nach Paragraph 273, ZPO mit S 1.600 festgestellt - mit insgesamt S 46.000 berechtigt sei. Gegenforderungen könne der Beklagte nicht geltend machen, weil er sich verpflichtet habe, die Investitionen sowie die Betriebskosten aus eigenem ohne die Möglichkeit eines Ersatzes zu tragen. Die nur prozessual vorgenommene Kompensation gegen den qualifizierten Mietzinsrückstand komme auch mangels Gleichartigkeit nicht in Betracht. Das Räumungsbegehren sei jedoch nicht berechtigt, weil im Mietvertrag die Umstände, aus welchen dieser aufgelöst werden könne, ausdrücklich angeführt seien, es müsse daher ein konkludenter Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB angenommen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen den Feststellungs- und Geldleistungsanspruch keine Folge, hingegen änderte es über Berufung des Klägers die Abweisung des Räumungsbegehrens in eine Klagestattgebung ab.
Der Kläger habe auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes des § 1118 zweiter Fall ABGB im Mietvertrag nicht verzichtet. Unbeschadet der dort ausdrücklich genannten Auflösungsgründe blieben jene des § 1118 ABGB weiterhin bestehen. Auch ein konkludenter Verzicht sei nicht anzunehmen, weil der Kläger mehrfach auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gedrungen habe.Der Kläger habe auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB im Mietvertrag nicht verzichtet. Unbeschadet der dort ausdrücklich genannten Auflösungsgründe blieben jene des Paragraph 1118, ABGB weiterhin bestehen. Auch ein konkludenter Verzicht sei nicht anzunehmen, weil der Kläger mehrfach auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gedrungen habe.
Da der Investitionsaufwand sowie die Betriebskosten für das gesamte Haus nach dem Mietvertrag vom Beklagten auf seine Kosten zu erbringen gewesen sei, komme eine Kompensation mit Mietzinsforderungen nicht in Betracht, ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Aufwendungen sei ebenfalls ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß hinsichtlich der Räumungsentscheidung die ordentliche Revision zulässig sei, weil den zu lösenden Rechtsfragen (Kompensation, Zurückbehaltungsrecht) zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.