Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Streitgegenstand ist die Rechtswirksamkeit einer vor dem in der Übergangsregelung des § 49 Abs 1 MRG genannten Stichtag (31. Dezember 1986) angebrachten und zugestellten gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses über eine dem beklagten Verein zur Benutzung durch seine Mitglieder überlassene Tennissportanlage zu einem nach dem erwähnten Stichtag gelegenen Termin. Mietgegenstand ist eine „Geschäftsräumlichkeit“ iSd § 1 Abs 1 MG. Sollte das Mietverhältnis nach dem wesentlichen Bestandteil des Mietgegenstands als reine Grundstücksmiete zu beurteilen sein, unterläge es nicht den sondergesetzlichen Regelungen des Mietrechtsgesetzes. In diesem – nach der Ansicht der Kläger gegebenen – Fall käme die kündigungsrechtliche Übergangsregelung des § 49 Abs 1 Satz 2 MRG zur Anwendung, nach der die §§ 19 bis 23 MG bis zum 31. Dezember 1986 weiter gälten.Streitgegenstand ist die Rechtswirksamkeit einer vor dem in der Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, MRG genannten Stichtag (31. Dezember 1986) angebrachten und zugestellten gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses über eine dem beklagten Verein zur Benutzung durch seine Mitglieder überlassene Tennissportanlage zu einem nach dem erwähnten Stichtag gelegenen Termin. Mietgegenstand ist eine „Geschäftsräumlichkeit“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, MG. Sollte das Mietverhältnis nach dem wesentlichen Bestandteil des Mietgegenstands als reine Grundstücksmiete zu beurteilen sein, unterläge es nicht den sondergesetzlichen Regelungen des Mietrechtsgesetzes. In diesem – nach der Ansicht der Kläger gegebenen – Fall käme die kündigungsrechtliche Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG zur Anwendung, nach der die Paragraphen 19 bis 23 MG bis zum 31. Dezember 1986 weiter gälten.
Diese sondergesetzlichen Bestimmungen enthalten Regelungen über das dem Vermieter zustehende Kündigungsrecht, über die Form der Aufkündigung und das gerichtliche Bestandverfahren. Die Kündigungsbe-schränkungen des Mietengesetzes enthalten aber – ebenso wie die des Mietrechtsgesetzes – keine Sonderregelungen über Kündigungstermin und Kündigungsfrist. Deren Beobachtung ist auch im Anwendungsbereich des Mietengesetzes nach allgemeinen bestandrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, in erster Linie also nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Das Interesse der Vertragspartner an der Bestimmung der Zeitpunkte einer möglichen Vertragsauflösung durch einseitige Gestaltungserklärung des anderen sowie an einer bestimmen Zeitspanne zur Vorsorge für die Folgen der Vertragsauflösung werden auch bei sondergesetzlich geregelten Mietverhältnissen unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe und der Formgebundenheit der Kündigungserklärung durch die nach allgemeinem Bestandrecht zu beachtenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen gewahrt. Die Beschränkung des Kündigungsrechts der Vermieter auf die Fälle eines sondergesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes ist eine besondere Kündigungsvoraussetzung, die mit der allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzung des zulässigen Kündigungstermins und der Wahrung der Kündigungsfrist nicht (in der vom Berufungsgericht angewandten Weise) verquickt werden darf.
Die Übergangsregelung des § 49 Abs 1 Satz 2 MRG verlängert in ihrem Anwendungsbereich den in den §§ 19 bis 23 MG umschriebenen Kündigungsschutz über den im § 58 MRG genannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Mietengesetzes um fünf Jahre. Einer gesetzlich angeordneten oder vertraglich vereinbarten Beschränkung des Kündigungsrechts kommt die Aufgabe zu, während der Geltungszeit Schutz vor willkürlicher einseitiger Vertragsaufhebung zu gewähren. Dieser Funktion entspricht es, einen gesetzlich normierten Endzeitpunkt für einen sondergesetzlichen Kündigungsschutz auf den gewählten Auflösungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beziehen.Die Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG verlängert in ihrem Anwendungsbereich den in den Paragraphen 19 bis 23 MG umschriebenen Kündigungsschutz über den im Paragraph 58, MRG genannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Mietengesetzes um fünf Jahre. Einer gesetzlich angeordneten oder vertraglich vereinbarten Beschränkung des Kündigungsrechts kommt die Aufgabe zu, während der Geltungszeit Schutz vor willkürlicher einseitiger Vertragsaufhebung zu gewähren. Dieser Funktion entspricht es, einen gesetzlich normierten Endzeitpunkt für einen sondergesetzlichen Kündigungsschutz auf den gewählten Auflösungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beziehen.
Im selben Sinne umschrieb der Gesetzgeber im § 19 Abs 3 MG die dort normierte zehnjährige Sperrfrist ausdrücklich mit dem Endzeitpunkt „Kündigungstermin“.Im selben Sinne umschrieb der Gesetzgeber im Paragraph 19, Absatz 3, MG die dort normierte zehnjährige Sperrfrist ausdrücklich mit dem Endzeitpunkt „Kündigungstermin“.
In vergleichbarer Weise – auch wenn es sich nicht um eine Gesetzesauslegung, sondern um die Feststellung des Parteiwillens nach objektiven Auslegungsgrundsätzen handelte – legte der Oberste Gerichtshof die Vereinbarung eines befristeten Verzichts auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes so aus, dass der Auflösungszeitpunkt nach dem Fristablauf gelegen sein müsse, eine vor Fristablauf zu einem nach dem Endtermin der Verzichtsfrist erklärte Kündigung aus dem bestimmten Kündigungsgrund daher nicht ausgeschlossen sei (EvBl 1975/137, S 268).
Die durch § 49 Abs 1 Satz 2 MRG angeordnete Weitergeltung der §§ 19 bis 23 MG bis 31. Dezember 1986 bedeutet, dass Kündigungen der Vermieter zu einem Termin bis zu dem genannten Stichtag nur bei Vorliegen eines nach § 19 MG als wichtig anerkannten Grundes wirksam sind, dass aber Kündigungen vor dem genannten Stichtag für einen nach diesem Tag gelegenen Termin in ihrer Wirksamkeit nicht vom Vorliegen und damit auch nicht von der formalen Geltendmachung eines wichtigen Grundes nach § 19 MG abhängen.Die durch Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG angeordnete Weitergeltung der Paragraphen 19 bis 23 MG bis 31. Dezember 1986 bedeutet, dass Kündigungen der Vermieter zu einem Termin bis zu dem genannten Stichtag nur bei Vorliegen eines nach Paragraph 19, MG als wichtig anerkannten Grundes wirksam sind, dass aber Kündigungen vor dem genannten Stichtag für einen nach diesem Tag gelegenen Termin in ihrer Wirksamkeit nicht vom Vorliegen und damit auch nicht von der formalen Geltendmachung eines wichtigen Grundes nach Paragraph 19, MG abhängen.
Die Formvorschrift des § 21 Abs 1 Satz 2, erster Halbsatz MG, dass der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen habe, ist nicht Selbstzweck und daher inhaltslos, wenn die Wirksamkeit der Aufkündigung wegen Wegfalls des materiellen Kündigungsschutzes nicht vom Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes abhängt; in einem solchen Falle wäre auch für das sogenannte Nachschieben eines Kündigungsgrundes kein Raum. Nach der oben gewonnenen Auslegung des § 49 Abs 1 Satz 2 MRG ist eine kündigungsgrundfreie Aufkündigung vor dem Stichtag zu einem Termin nach dem Stichtag zulässig; eine formelle Anführung des Kündigungsgrundes könnte in solchen Fällen nur darin bestehen, dass das Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist. Die von den Vorinstanzen aus § 21 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz MG gezogene Folgerung ist nach der oben dargelegten Beziehung des Stichtags für das Vorliegen der materiellen Kündigungsvoraussetzung auf den Kündigungstermin nicht gerechtfertigt.Die Formvorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2, erster Halbsatz MG, dass der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen habe, ist nicht Selbstzweck und daher inhaltslos, wenn die Wirksamkeit der Aufkündigung wegen Wegfalls des materiellen Kündigungsschutzes nicht vom Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes abhängt; in einem solchen Falle wäre auch für das sogenannte Nachschieben eines Kündigungsgrundes kein Raum. Nach der oben gewonnenen Auslegung des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG ist eine kündigungsgrundfreie Aufkündigung vor dem Stichtag zu einem Termin nach dem Stichtag zulässig; eine formelle Anführung des Kündigungsgrundes könnte in solchen Fällen nur darin bestehen, dass das Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist. Die von den Vorinstanzen aus Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 erster Halbsatz MG gezogene Folgerung ist nach der oben dargelegten Beziehung des Stichtags für das Vorliegen der materiellen Kündigungsvoraussetzung auf den Kündigungstermin nicht gerechtfertigt.
Damit gewinnt die Beurteilung der Frage entscheidende Bedeutung, ob das Mietverhältnis – entgegen dem Rechtsstandpunkt der Kläger – in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dies lässt sich nach den Ausführungen in der Aufkündigung allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, weil das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen nicht feststeht. In dem erwähnten funktionalen Verhältnis liegt aber ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG. Dusch- und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objekts keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre (vgl in anderem Zusammenhang die Erwägungen zu § 1 Abs 1 WEG in JBl 1982, 546 = EvBl 1982/139, S 464).Damit gewinnt die Beurteilung der Frage entscheidende Bedeutung, ob das Mietverhältnis – entgegen dem Rechtsstandpunkt der Kläger – in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dies lässt sich nach den Ausführungen in der Aufkündigung allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, weil das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen nicht feststeht. In dem erwähnten funktionalen Verhältnis liegt aber ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG. Dusch- und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objekts keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre vergleiche in anderem Zusammenhang die Erwägungen zu Paragraph eins, Absatz eins, WEG in JBl 1982, 546 = EvBl 1982/139, S 464).
Die Rechtssache ist noch nicht entscheidungsreif. Es liegen Feststellungsmängel zur funktionellen Bedeutung der umbauten Teilen des Mietgegenstands für das Gesamtobjekt, gegebenenfalls zu den im Punkt 4 und 5 der Einwendungen und den Formaleinwendungen des beklagten Vereins vor. Danach bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.