Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger zunächst meint, durch die Einzahlung der Unterhaltsbeiträge auf ein Sparbuch habe der Beklagte seine titelmäßige Verpflichtung nicht erfüllt, von einer solchen könne überhaupt nicht gesprochen werden, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Beklagte hat sich in einem Vergleich vor der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.000,-- verpflichtet. Mit Zustimmung der Mutter und des Amtsvormundes wurden in der Folge die Unterhaltsbeiträge monatlich auf ein Sparbuch eingezahlt. Einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zu dem abgeschlossenen Vergleich bedurfte es gemäß § 18 Z 1 JWG nicht. Seiner Verpflichtung aus dem Unterhaltsvergleich ist daher der Beklagte nachgekommen. Auch soweit der Kläger meint, das seiner Gattin zur Verfügung gestellte Geld habe zur Gänze der Alimentation der Kinder gedient, weil die Verköstigung der Kinder und der Gattin sowie die Anschaffungen für die Kinder nur das Entgelt für die Leistungen seiner Gattin im Betrieb ihrer Eltern darstellten, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die (geschiedene) Gattin des Klägers schon durch die Führung des Haushaltes ihren Beitrag gemäß § 94 ABGB geleistet hat, bezog der Kläger ein monatliches Einkommen zwischen S 30.000,-- und S 40.000,--, sodaß seine tatsächlichen Leistungen auch unter Berücksichtigung des Naturalentgeltes der Ehefrau nicht einmal den Unterhaltsanspruch letzterer und des ehelichen Kindes deckten. Aus dem der geschiedenen Gattin gegebenen Wirtschaftsgeld konnten daher keine Unterhaltsleistungen für die mj. Daniela erbracht werden. Daß der Kläger Investitionen im Ausmaß von mindestens S 500.000 in der ehelichen Wohnung vorgenommen habe, die auch der mj. Daniela zugute gekommen seien, stellt ein unzulässiges neues Vorbringen dar. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger für diese Minderjährige nur monatlich S 650,-- aufgewendet hat und sie daneben noch dreimal auf eine Urlaubsreise und zehnmal zum Schilaufen mitgenommen hat.Soweit der Kläger zunächst meint, durch die Einzahlung der Unterhaltsbeiträge auf ein Sparbuch habe der Beklagte seine titelmäßige Verpflichtung nicht erfüllt, von einer solchen könne überhaupt nicht gesprochen werden, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Beklagte hat sich in einem Vergleich vor der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.000,-- verpflichtet. Mit Zustimmung der Mutter und des Amtsvormundes wurden in der Folge die Unterhaltsbeiträge monatlich auf ein Sparbuch eingezahlt. Einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zu dem abgeschlossenen Vergleich bedurfte es gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, JWG nicht. Seiner Verpflichtung aus dem Unterhaltsvergleich ist daher der Beklagte nachgekommen. Auch soweit der Kläger meint, das seiner Gattin zur Verfügung gestellte Geld habe zur Gänze der Alimentation der Kinder gedient, weil die Verköstigung der Kinder und der Gattin sowie die Anschaffungen für die Kinder nur das Entgelt für die Leistungen seiner Gattin im Betrieb ihrer Eltern darstellten, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die (geschiedene) Gattin des Klägers schon durch die Führung des Haushaltes ihren Beitrag gemäß Paragraph 94, ABGB geleistet hat, bezog der Kläger ein monatliches Einkommen zwischen S 30.000,-- und S 40.000,--, sodaß seine tatsächlichen Leistungen auch unter Berücksichtigung des Naturalentgeltes der Ehefrau nicht einmal den Unterhaltsanspruch letzterer und des ehelichen Kindes deckten. Aus dem der geschiedenen Gattin gegebenen Wirtschaftsgeld konnten daher keine Unterhaltsleistungen für die mj. Daniela erbracht werden. Daß der Kläger Investitionen im Ausmaß von mindestens S 500.000 in der ehelichen Wohnung vorgenommen habe, die auch der mj. Daniela zugute gekommen seien, stellt ein unzulässiges neues Vorbringen dar. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger für diese Minderjährige nur monatlich S 650,-- aufgewendet hat und sie daneben noch dreimal auf eine Urlaubsreise und zehnmal zum Schilaufen mitgenommen hat.
Den Vorinstanzen kann allerings nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, mit der Erfüllung der im Vergleich festgelegten Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten sei einem Anspruch nach § 1042 ABGB der Boden entzogen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1042; Stanzl im Klang-Komm. 2 IV/1, 932; SZ 42/169; EFSlg. 33.715 ua.) ist das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Falle eines Verwendungsanspruches nach § 1042 ABGB neuerlich als Vorfrage zu prüfen, selbst wenn das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten bereits rechtskräftig durch Urteil, pflegschaftsgerichtlichen Beschluß oder Vergleich festgestellt ist. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der tatsächlich für die mj. Daniela aufgewendeten Beträge besteht jedoch auch dann nicht zu Recht, wenn man unterstellt, daß der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Beklagten höher als im Vergleich festgesetzt gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger für die Minderjährige die Familienbeihilfe bezogen hat und die von ihm für die Minderjährige getätigten Aufwendungen nur einen Teil des Betrages der Familienbeihilfe ausmachten. Es wurde nun zwar ausgesprochen, daß die Familienbeihilfe seit 1. Jänner 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe hat und in diesem Sinne ein Einkommen derjenigen Person darstellt, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne daß der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre (EFSlg. 41.028 mwN). Daraus wurde geschlossen, daß die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe als ihr Einkommen anzusehen sei, von dem sie durchaus einen Aufwand für das Kind habe machen können, der nach dem Gesetz dem Vater oblegen sei (EFSlg. 41.028; ähnlich SZ 54/52). Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den bisher entschiedenen dadurch, daß es sich beim Empfänger der Familienbeihilfe für die Minderjährige nicht um einen Unterhaltspflichtigen, sondern um den Stiefvater handelt. Mit Recht verweist Huber (Familienbeihilfe und Unterhaltsrecht, JBl. 1983, 225 ff., insbesondere 231) darauf, daß das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 typisierende Merkmale aufgestellt hat, die die Unterhaltsbeziehung zwischen Eltern und Kindern in einem vergröberten Schema abbilden und sich dabei Abweichungen mit dem genauer differenzierenden Unterhaltsrecht des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, etwa darin, daß der nicht unterhaltspflichtige Stiefvater einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, die er dem Kind herauszugeben habe (aaO FN 78 und aaO 311). Dieser auch von der Rechtsprechung seinerzeit vertretene Grundsatz, daß der Stiefvater die Familienbeihilfe nicht für sich behalten, sondern an das Kind herauszugeben hat (EvBl 1960/63; EFSlg. 11.785/4), hat auch nach der Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz BGBl. Nr. 646/1977 weiterhin Gültigkeit. Dafür spricht etwa die Bestimmung des § 12 Abs. 1 leg. cit., wonach das Vormundschafts- und Pflegschaftsgericht eine geeignete Person zu ermächtigen hat, die Familienbeihilfe anstelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des mj. Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Der Stiefvater hat daher gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nur dann einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Kind, wenn diese Aufwendungen höher sind, als die von ihm für das Kind bezogene Familienbeihilfe. Daß die Familienbeihilfe nunmehr den Charakter einer Betreuungshilfe hat, ändert daran nichts, weil der Stiefvater zur Betreuung seines Stiefkindes nicht verpflichtet ist und im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, daß die Betreuung des Kindes durch ihn erfolgte. Bei jeder anderen Auslegung wäre der Stiefvater durch den Bezug der Familienbeihilfe grundlos bereichert. Da im hier zu entscheidenden Fall der Kläger zwar die Familienbeihilfe für das Kind bezogen, jedoch für das Kind nur Aufwendungen getätigt hat, welche niedriger als die Beihilfe waren, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nicht gemäß § 1042 ABGB vom unterhaltspflichtigen Vater verlangen.Den Vorinstanzen kann allerings nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, mit der Erfüllung der im Vergleich festgelegten Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten sei einem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB der Boden entzogen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1042,; Stanzl im Klang-Komm. 2 IV/1, 932; SZ 42/169; EFSlg. 33.715 ua.) ist das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Falle eines Verwendungsanspruches nach Paragraph 1042, ABGB neuerlich als Vorfrage zu prüfen, selbst wenn das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten bereits rechtskräftig durch Urteil, pflegschaftsgerichtlichen Beschluß oder Vergleich festgestellt ist. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der tatsächlich für die mj. Daniela aufgewendeten Beträge besteht jedoch auch dann nicht zu Recht, wenn man unterstellt, daß der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Beklagten höher als im Vergleich festgesetzt gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger für die Minderjährige die Familienbeihilfe bezogen hat und die von ihm für die Minderjährige getätigten Aufwendungen nur einen Teil des Betrages der Familienbeihilfe ausmachten. Es wurde nun zwar ausgesprochen, daß die Familienbeihilfe seit 1. Jänner 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe hat und in diesem Sinne ein Einkommen derjenigen Person darstellt, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne daß der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre (EFSlg. 41.028 mwN). Daraus wurde geschlossen, daß die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe als ihr Einkommen anzusehen sei, von dem sie durchaus einen Aufwand für das Kind habe machen können, der nach dem Gesetz dem Vater oblegen sei (EFSlg. 41.028; ähnlich SZ 54/52). Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den bisher entschiedenen dadurch, daß es sich beim Empfänger der Familienbeihilfe für die Minderjährige nicht um einen Unterhaltspflichtigen, sondern um den Stiefvater handelt. Mit Recht verweist Huber (Familienbeihilfe und Unterhaltsrecht, JBl. 1983, 225 ff., insbesondere 231) darauf, daß das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 typisierende Merkmale aufgestellt hat, die die Unterhaltsbeziehung zwischen Eltern und Kindern in einem vergröberten Schema abbilden und sich dabei Abweichungen mit dem genauer differenzierenden Unterhaltsrecht des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, etwa darin, daß der nicht unterhaltspflichtige Stiefvater einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, die er dem Kind herauszugeben habe (aaO FN 78 und aaO 311). Dieser auch von der Rechtsprechung seinerzeit vertretene Grundsatz, daß der Stiefvater die Familienbeihilfe nicht für sich behalten, sondern an das Kind herauszugeben hat (EvBl 1960/63; EFSlg. 11.785/4), hat auch nach der Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1977, weiterhin Gültigkeit. Dafür spricht etwa die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit., wonach das Vormundschafts- und Pflegschaftsgericht eine geeignete Person zu ermächtigen hat, die Familienbeihilfe anstelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des mj. Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Der Stiefvater hat daher gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nur dann einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Kind, wenn diese Aufwendungen höher sind, als die von ihm für das Kind bezogene Familienbeihilfe. Daß die Familienbeihilfe nunmehr den Charakter einer Betreuungshilfe hat, ändert daran nichts, weil der Stiefvater zur Betreuung seines Stiefkindes nicht verpflichtet ist und im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, daß die Betreuung des Kindes durch ihn erfolgte. Bei jeder anderen Auslegung wäre der Stiefvater durch den Bezug der Familienbeihilfe grundlos bereichert. Da im hier zu entscheidenden Fall der Kläger zwar die Familienbeihilfe für das Kind bezogen, jedoch für das Kind nur Aufwendungen getätigt hat, welche niedriger als die Beihilfe waren, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nicht gemäß Paragraph 1042, ABGB vom unterhaltspflichtigen Vater verlangen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO