Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin beharrt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes darauf, daß zwischen ihr und den beiden Beklagten am 7. Dezember 1985 sehr wohl ein Kaufvertrag über deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zustandegekommen sei und diesem keinerlei Bedingung darüber entnommen werden könne, er solle hinsichtlich dieser Anteile nur dann gelten, wenn auch die dritte Miteigentümerin den Kaufvertrag unterfertige. Sollte dem Vertrag vom 7. Dezember 1985 aber der Sinn unterstellt werden, daß er die ganze Liegenschaft betroffen habe, dann hätte ihr Eventualbegehren nicht ungeprüft abgewiesen werden dürfen, weil in diesem Fall die beiden Beklagten infolge ihrer eigenmächtigen Verfügung über die Liegenschaft schadenersatz- und gewährleistungspflichtig geworden wären.
Diese Ausführungen erweisen sich aber aus folgenden Gründen als nicht stichhältig.
Auszugehen ist zunächst vom Sachvorbringen der Klägerin, wonach sie sowohl ihr Haupt- als auch das Eventualbegehren auf einen Vertragsbruch der beiden Beklagten gestützt hat. Diese hätten ihr nämlich mit Vertrag vom 7. Dezember 1985 ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 2266 KG Höchst verkauft. Wenn auch die dritte Miteigentümerin diesen Vertrag noch nicht unterfertigt habe, so sei doch gegenüber der Klägerin bzw. gegenüber deren Vertreter Walter D*** als bevollmächtigter Vertreter der dritten Miteigentümerin und ebenso der beiden Beklagten aufgetreten. Dieser habe aber keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß auch seine Tochter den Kaufvertrag unterfertigen werde. Dem haben die beiden Beklagten entgegengehalten, für das Zustandekommen des Vertrages sei die Veräußerung der "ganze Liegenschaft" Voraussetzung gewesen, die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 sei nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geschlossen worden, daß auch die dritte Miteigentümerin dem Verkauf zustimme.
Bei dieser Sachlage kann daher zunächst gar nicht entscheidend sein, daß Verfügungen über die Gesamtsache den Miteigentümern (im Innenverhältnis) nur einverständlich zustehen (Gamerith in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 828 und die dort angeführte Rechtsprechung), während jeder Miteigentümer nach innen und außen über seinen Anteil, insbesondere durch Veräußerung, frei verfügen kann (Gamerith, aaO, Rz 1 zu § 829), ebensowenig, daß auch ein Miteigentümer nach außen mit einem Dritten einen wirksamen Kaufvertrag über die gesamte Sache schließen kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 878; SZ 26/103 und 306 ua), weil der Verkäufer einer Sache nicht notwendig deren Eigentümer sein muß (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 307; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1053). Es kommt vielmehr einzig und allein darauf an, ob Gegenstand des Vertrages vom 7. Dezember 1985 entweder der Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin als Ganzes gewesen ist oder nur der Erwerb der Miteigentumsanteile der beiden Beklagten. Für die Beantwortung dieser Frage muß auch nicht untersucht werden, ob die Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihrer Bezeichnung als "Vorvertrag" (§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu werten ist (vgl. zur Unterscheidung Koziol-Welser, aaO, 111 f, 146; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, I, 197 ff, 206; Rummel, aaO, Rz 3 zu § 885; HS 7380; EvBl 1974/247; MietSlg 29.098 ua). Gegenstand eines Kaufvertrages über eine im Miteigentum mehrerer Teilhaber stehenden Liegenschaft kann nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien entweder die Veräußerung bzw. Erwerbung dieser Liegenschaft als Ganzes sein oder diejenige bloß eines oder mehrerer Miteigentumsanteile. Im ersteren Fall liegt - wenn sämtliche Miteigentümer als Verkäufer aufgetreten sind - eine Gesamthandschuld vor (Gamerith, aaO, Rz 8 zu § 890), die den Käufer als Gläubiger nicht berechtigt, lediglich von einzelnen Miteigentümern (Verkäufern) die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an dem Kaufobjekt zu fordern (vgl. SZ 46/101; ebenso bereits GIU 8625; ZBl. 1923/40). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des Beklagtenvorbringens aus den Feststellungen einen bei Abschluß der Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 auf den Erwerb der Liegenschaft als Ganzes gerichteten übereinstimmenden Vertragswillen der Prozeßparteien abgeleitet. Für die Klägerin ist dies ausdrücklich festgestellt; ein ebensolcher Vertragswille der beiden Beklagten gibt sich aber nicht nur aus dem Wortlaut der von ihnen unterfertigten Vereinbarung, sondern auch aus den festgestellten näheren Umständen der vorangegangenen Vertragsverhandlungen. Im Vertrag sind nämlich nicht nur die beiden Beklagten, sondern es ist auch ausdrücklich die dritte Miteigentümerin der Liegenschaft als Verkäuferin angeführt. Gegenstand der Vereinbarung sind die "vorgenannten Liegenschaften", also die unmittelbar davor angeführten beiden Grundstücke 75/2 und 836, aus denen der Grundbuchskörper der EZ 2266 KG Höchst besteht. Diese Liegenschaft sollte die Klägerin ausdrücklich "zur Gänze" in ihr Eigentum übernehmen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen und auch der Vereinbarung selbst war und ist schließlich ein mit S 2 Millionen festgesetzter Gesamtverkaufspreis, welcher aber zur Abdeckung der grundbücherlich sichergestellten Belastungen gar nicht ausreichte. Es entspricht jedoch schon den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß der Kaufpreis für den Erwerb einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft als Ganzes keineswegs der Summe der Kaufpreise (Werte) für den Erwerb der einzelnen Miteigentumsanteile gleichzusetzen ist. Schließlich wurde im Zuge der Vertragsverhandlungen mit Walter D***, der zwar von sämtlichen Miteigentümern zur Führung von Verkaufsverhandlungen, aber damit offensichtlich noch nicht zum Vertragsabschluß ermächtigt worden war, ausdrücklich auch die Stellung seiner damals bereits in Wien lebenden Tochter als der dritten Miteigentümerin und Verkäuferin zum beabsichtigten Vertragsabschluß besprochen. Walter D*** erklärte letztlich, seine Tochter werde auf jeden Fall unterschreiben. Daß aber die Klägerin und ihr Verhandlungsführer Peter F*** selbst den Gatten der Erstbeklagten für keinen der drei Miteigentümer der Liegenschaft als abschlußberechtigten Vertreter angesehen haben, ergibt sich schon daraus, daß sie in der Folge die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nicht von ihm sondern von den beiden Beklagten unterfertigen ließen. Sie legten sie dem Walter D*** auch nicht zur Unterschriftsleistung im Namen seiner Tochter vor.Bei dieser Sachlage kann daher zunächst gar nicht entscheidend sein, daß Verfügungen über die Gesamtsache den Miteigentümern (im Innenverhältnis) nur einverständlich zustehen (Gamerith in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 828 und die dort angeführte Rechtsprechung), während jeder Miteigentümer nach innen und außen über seinen Anteil, insbesondere durch Veräußerung, frei verfügen kann (Gamerith, aaO, Rz 1 zu Paragraph 829,), ebensowenig, daß auch ein Miteigentümer nach außen mit einem Dritten einen wirksamen Kaufvertrag über die gesamte Sache schließen kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 878,; SZ 26/103 und 306 ua), weil der Verkäufer einer Sache nicht notwendig deren Eigentümer sein muß (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 307; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1053,). Es kommt vielmehr einzig und allein darauf an, ob Gegenstand des Vertrages vom 7. Dezember 1985 entweder der Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin als Ganzes gewesen ist oder nur der Erwerb der Miteigentumsanteile der beiden Beklagten. Für die Beantwortung dieser Frage muß auch nicht untersucht werden, ob die Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihrer Bezeichnung als "Vorvertrag" (Paragraph 936, ABGB) oder als Punktation (Paragraph 885, ABGB) zu werten ist vergleiche zur Unterscheidung Koziol-Welser, aaO, 111 f, 146; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, römisch eins, 197 ff, 206; Rummel, aaO, Rz 3 zu Paragraph 885,; HS 7380; EvBl 1974/247; MietSlg 29.098 ua). Gegenstand eines Kaufvertrages über eine im Miteigentum mehrerer Teilhaber stehenden Liegenschaft kann nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien entweder die Veräußerung bzw. Erwerbung dieser Liegenschaft als Ganzes sein oder diejenige bloß eines oder mehrerer Miteigentumsanteile. Im ersteren Fall liegt - wenn sämtliche Miteigentümer als Verkäufer aufgetreten sind - eine Gesamthandschuld vor (Gamerith, aaO, Rz 8 zu Paragraph 890,), die den Käufer als Gläubiger nicht berechtigt, lediglich von einzelnen Miteigentümern (Verkäufern) die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an dem Kaufobjekt zu fordern vergleiche SZ 46/101; ebenso bereits GIU 8625; ZBl. 1923/40). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des Beklagtenvorbringens aus den Feststellungen einen bei Abschluß der Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 auf den Erwerb der Liegenschaft als Ganzes gerichteten übereinstimmenden Vertragswillen der Prozeßparteien abgeleitet. Für die Klägerin ist dies ausdrücklich festgestellt; ein ebensolcher Vertragswille der beiden Beklagten gibt sich aber nicht nur aus dem Wortlaut der von ihnen unterfertigten Vereinbarung, sondern auch aus den festgestellten näheren Umständen der vorangegangenen Vertragsverhandlungen. Im Vertrag sind nämlich nicht nur die beiden Beklagten, sondern es ist auch ausdrücklich die dritte Miteigentümerin der Liegenschaft als Verkäuferin angeführt. Gegenstand der Vereinbarung sind die "vorgenannten Liegenschaften", also die unmittelbar davor angeführten beiden Grundstücke 75/2 und 836, aus denen der Grundbuchskörper der EZ 2266 KG Höchst besteht. Diese Liegenschaft sollte die Klägerin ausdrücklich "zur Gänze" in ihr Eigentum übernehmen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen und auch der Vereinbarung selbst war und ist schließlich ein mit S 2 Millionen festgesetzter Gesamtverkaufspreis, welcher aber zur Abdeckung der grundbücherlich sichergestellten Belastungen gar nicht ausreichte. Es entspricht jedoch schon den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß der Kaufpreis für den Erwerb einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft als Ganzes keineswegs der Summe der Kaufpreise (Werte) für den Erwerb der einzelnen Miteigentumsanteile gleichzusetzen ist. Schließlich wurde im Zuge der Vertragsverhandlungen mit Walter D***, der zwar von sämtlichen Miteigentümern zur Führung von Verkaufsverhandlungen, aber damit offensichtlich noch nicht zum Vertragsabschluß ermächtigt worden war, ausdrücklich auch die Stellung seiner damals bereits in Wien lebenden Tochter als der dritten Miteigentümerin und Verkäuferin zum beabsichtigten Vertragsabschluß besprochen. Walter D*** erklärte letztlich, seine Tochter werde auf jeden Fall unterschreiben. Daß aber die Klägerin und ihr Verhandlungsführer Peter F*** selbst den Gatten der Erstbeklagten für keinen der drei Miteigentümer der Liegenschaft als abschlußberechtigten Vertreter angesehen haben, ergibt sich schon daraus, daß sie in der Folge die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nicht von ihm sondern von den beiden Beklagten unterfertigen ließen. Sie legten sie dem Walter D*** auch nicht zur Unterschriftsleistung im Namen seiner Tochter vor.
Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nach dem Vertragswillen der Partein die Veräußerung bzw. Erwerbung der Liegenschaft als Ganzes zum Gegenstand hatte, nicht aber den Verkauf nur der einzelnen Miteigentumsanteile der beiden Beklagten. Die Klägerin und ihr Vertreter gingen auf Grund der Erklärungen des Walter D*** lediglich davon aus, daß auch seine Tochter damit einverstanden sei und den von Peter F*** noch zu verfassenden verbücherungsfähigen Kaufvertrag unterfertigen werde. Bei dieser Sachlage erweist sich die Abweisung des Hauptbegehrens der Klägerin schon deshalb als gerechtfertigt, weil dieser der Beweis der von ihr behaupteten Einigung über den Verkauf des hier noch in Rede stehenden bloßen Miteigentumsanteils der Erstbeklagten an der Liegenschaft nicht gelungen ist. Weiters ergibt sich, daß die auf den Erwerb der Liegenschaft als Ganzes gerichtete Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nur dann und erst dann wirksam geschlossen worden wäre, wenn die von Walter D*** erklärte Zustimmung seiner Tochter tatsächlich vorgelegen oder nachträglich erteilt worden wäre. Die drei in der Vereinbarung genannten Verkäufer, deren Anteile an der Liegenschaft verschieden waren, konnten nämlich über die gesamte Liegenschaft nur gemeinsam verfügen (SZ 46/101; vgl. auch Ehrenzweig, System2, I/2, 152, und ZBl. 1923/40, wonach selbst ein von sämtlichen Miteigentümern abgeschlossener Kaufvertrag über die ganze Sache ungültig ist bzw. gegenstandslos wird, wenn ihm auch nur hinsichtlich eines Anteiles ein Hindernis (etwa Handlungsunfähigkeit des Teilhabers oder Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bei Minderjährigkeit) entgegensteht). Manuela Doris P*** stimmte aber dieser Vereinbarung nicht zu. Eine Abschlußvollmacht des Walter D*** für sie ist nicht erwiesen.Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nach dem Vertragswillen der Partein die Veräußerung bzw. Erwerbung der Liegenschaft als Ganzes zum Gegenstand hatte, nicht aber den Verkauf nur der einzelnen Miteigentumsanteile der beiden Beklagten. Die Klägerin und ihr Vertreter gingen auf Grund der Erklärungen des Walter D*** lediglich davon aus, daß auch seine Tochter damit einverstanden sei und den von Peter F*** noch zu verfassenden verbücherungsfähigen Kaufvertrag unterfertigen werde. Bei dieser Sachlage erweist sich die Abweisung des Hauptbegehrens der Klägerin schon deshalb als gerechtfertigt, weil dieser der Beweis der von ihr behaupteten Einigung über den Verkauf des hier noch in Rede stehenden bloßen Miteigentumsanteils der Erstbeklagten an der Liegenschaft nicht gelungen ist. Weiters ergibt sich, daß die auf den Erwerb der Liegenschaft als Ganzes gerichtete Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 nur dann und erst dann wirksam geschlossen worden wäre, wenn die von Walter D*** erklärte Zustimmung seiner Tochter tatsächlich vorgelegen oder nachträglich erteilt worden wäre. Die drei in der Vereinbarung genannten Verkäufer, deren Anteile an der Liegenschaft verschieden waren, konnten nämlich über die gesamte Liegenschaft nur gemeinsam verfügen (SZ 46/101; vergleiche auch Ehrenzweig, System2, I/2, 152, und ZBl. 1923/40, wonach selbst ein von sämtlichen Miteigentümern abgeschlossener Kaufvertrag über die ganze Sache ungültig ist bzw. gegenstandslos wird, wenn ihm auch nur hinsichtlich eines Anteiles ein Hindernis (etwa Handlungsunfähigkeit des Teilhabers oder Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bei Minderjährigkeit) entgegensteht). Manuela Doris P*** stimmte aber dieser Vereinbarung nicht zu. Eine Abschlußvollmacht des Walter D*** für sie ist nicht erwiesen.
Es ergibt sich somit, daß die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 mangels Zustimmung der dritten Miteigentümerin noch nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Mangels Vorliegen eines bindenden Vertrages über die Veräußerung der Liegenschaft als Ganzes an die Klägerin konnte die Erstbeklagte daher auch durch den nachfolgenden Vertragsabschluß mit Ing. E*** keinen "Vertragsbruch" begehen. Jedenfalls haftet sie keinesfalls für das von der Klägerin mit ihrem Eventualbegehren geltend gemachte positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse). Selbst wenn Walter D*** die (sich als unrichtig erweisenden) Erklärungen über die Zustimmung seiner Tochter und deren Unterschriftsleistung erkennbar nicht nur als deren Vertreter, sondern auch als solcher der beiden Beklagten abgegeben haben sollte, so könnte darin - mangels erwiesenen Irreführungsvorsatzes - lediglich eine Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erblickt werden. Eine derartige (schuldhafte) Irreführung vor Abschluß eines rechtswirksamen Vertrages löst aber grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche auf das negative Vertragsinteresse, den sogenannten Vertrauensschaden (wie etwa Kosten und Spesen der Vertragserrichtung, aufgelaufene Reisekosten und sonstige Auslagen, Kosten der Vorbereitung der eigenen Leistung oder der Empfangnahme der Leistung des Partners, Nachteile wegen Versäumung anderer Abschlußgelegenheiten etc.), aus (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 197 f mwN aus Lehre und Rechtsprechung in FN 35). Ein derartiges Begehren hat die Klägerin nicht gestellt.Es ergibt sich somit, daß die Vereinbarung vom 7. Dezember 1985 mangels Zustimmung der dritten Miteigentümerin noch nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Mangels Vorliegen eines bindenden Vertrages über die Veräußerung der Liegenschaft als Ganzes an die Klägerin konnte die Erstbeklagte daher auch durch den nachfolgenden Vertragsabschluß mit Ing. E*** keinen "Vertragsbruch" begehen. Jedenfalls haftet sie keinesfalls für das von der Klägerin mit ihrem Eventualbegehren geltend gemachte positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse). Selbst wenn Walter D*** die (sich als unrichtig erweisenden) Erklärungen über die Zustimmung seiner Tochter und deren Unterschriftsleistung erkennbar nicht nur als deren Vertreter, sondern auch als solcher der beiden Beklagten abgegeben haben sollte, so könnte darin - mangels erwiesenen Irreführungsvorsatzes - lediglich eine Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erblickt werden. Eine derartige (schuldhafte) Irreführung vor Abschluß eines rechtswirksamen Vertrages löst aber grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche auf das negative Vertragsinteresse, den sogenannten Vertrauensschaden (wie etwa Kosten und Spesen der Vertragserrichtung, aufgelaufene Reisekosten und sonstige Auslagen, Kosten der Vorbereitung der eigenen Leistung oder der Empfangnahme der Leistung des Partners, Nachteile wegen Versäumung anderer Abschlußgelegenheiten etc.), aus (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 197 f mwN aus Lehre und Rechtsprechung in FN 35). Ein derartiges Begehren hat die Klägerin nicht gestellt.
Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.