Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 140/73 (MietSlg 25.501) in Übereinstimmung mit der Lehre den Grundsatz vertreten, daß für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entscheidend sei, ob der Streitgegenstand nach privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Es ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens maßgebend, doch muß auch die Natur des geltend gemachten Anspruches berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht. Es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 1 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz 1977 - im folgenden kurz: SJG). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (siehe auch Fasching, Komm. I, 91). Von diesem Grundsatz geht auch der Rekurswerber aus, wobei er dazu die damit in Einklang stehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Er verweist jedoch darauf, § 33 Abs 2 SJG ausdrücklich normiere, daß dann, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt werde, hierüber Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten sei, die dem Pächter mit Bescheid die Zahlung innerhalb von zwei Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung aufzutragen habe. Damit habe der Landesgesetzgeber eindeutig und zweifelsfrei bestimmt, daß Streitigkeiten über die Nichtzahlung eines Jagdpachtschillings in die ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fielen. Es mache keinen Unterschied, ob der Anspruch auf Zahlung des Pachtschillings auf einen Jagdpachtvertrag, auf eine Subpachtvereinbarung oder auf irgend eine andere Rechtsgrundlage gestützt werde. Der Bestimmung des § 33 SJG könne nicht entnommen werden, daß diese Gesetzesbestimmung für den Fall einer Unterverpachtung keine Geltung haben solle.Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 140/73 (MietSlg 25.501) in Übereinstimmung mit der Lehre den Grundsatz vertreten, daß für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entscheidend sei, ob der Streitgegenstand nach privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Es ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens maßgebend, doch muß auch die Natur des geltend gemachten Anspruches berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht. Es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (Paragraph eins, Absatz 3, Salzburger Jagdgesetz 1977 - im folgenden kurz: SJG). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (siehe auch Fasching, Komm. römisch eins, 91). Von diesem Grundsatz geht auch der Rekurswerber aus, wobei er dazu die damit in Einklang stehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Er verweist jedoch darauf, Paragraph 33, Absatz 2, SJG ausdrücklich normiere, daß dann, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt werde, hierüber Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten sei, die dem Pächter mit Bescheid die Zahlung innerhalb von zwei Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung aufzutragen habe. Damit habe der Landesgesetzgeber eindeutig und zweifelsfrei bestimmt, daß Streitigkeiten über die Nichtzahlung eines Jagdpachtschillings in die ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fielen. Es mache keinen Unterschied, ob der Anspruch auf Zahlung des Pachtschillings auf einen Jagdpachtvertrag, auf eine Subpachtvereinbarung oder auf irgend eine andere Rechtsgrundlage gestützt werde. Der Bestimmung des Paragraph 33, SJG könne nicht entnommen werden, daß diese Gesetzesbestimmung für den Fall einer Unterverpachtung keine Geltung haben solle.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Salzburger Jagdgesetz 1977 regelt bezüglich der Jagdverpachtung nur die Rechtsverhältnisse für den Fall der Verpachtung der Jagd durch die Grundeigentümer. Dabei werden unterschiedliche Bestimmungen für den Fall der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd einerseits und der Verpachtung einer Eigenjagd andererseits getroffen, wobei für den letzteren Fall wieder Sonderbestimmungen für den Fall der Verpachtung von Eigenjagden, deren Eigentümer Agrargemeinschaften sind, vorgesehen sind.
§ 33 Abs 2 SJG bestimmt, daß dann, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt wird, der Vorsitzende der Jagdkommission die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten hat, die dem Pächter mit Bescheid die Zahlung innerhalb von zwei Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung aufzutragen hat. § 39 Abs 1 SJG regelt die Verpachtung einer Jagd im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben. Dabei finden die Bestimmungen der §§ 30, 31, 36 und 37 Abs 1 SJG sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt, ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß § 30 Abs 1 zweiter Satz SJG nicht in Betracht kommt und § 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt. § 39 Abs 4 SJG trifft Sonderbestimmungen für den Fall der Verpachtung der Jagd durch Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind. Für diesen Fall ist die sinngemäße Anwendung unter anderem des § 33 SJG bestimmt (§ 39 Abs 4 Satz 4 SJG).Paragraph 33, Absatz 2, SJG bestimmt, daß dann, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt wird, der Vorsitzende der Jagdkommission die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten hat, die dem Pächter mit Bescheid die Zahlung innerhalb von zwei Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung aufzutragen hat. Paragraph 39, Absatz eins, SJG regelt die Verpachtung einer Jagd im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben. Dabei finden die Bestimmungen der Paragraphen 30, 31, 36 und 37 Absatz eins, SJG sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt, ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz SJG nicht in Betracht kommt und Paragraph 37, für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß Paragraph 32, Absatz 3, haftet, als Auflösungsgrund gilt. Paragraph 39, Absatz 4, SJG trifft Sonderbestimmungen für den Fall der Verpachtung der Jagd durch Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind. Für diesen Fall ist die sinngemäße Anwendung unter anderem des Paragraph 33, SJG bestimmt (Paragraph 39, Absatz 4, Satz 4 SJG).
Das Salzburger Jagdgesetz regelt abschließend die Verpachtung der Jagd vom unmittelbaren Grundeigentümer an den Jagdberechtigten, wobei überdies das besondere Verfahren zur Einbringung des Pachtschillings durch die Verwaltungsbehörde nur für den Fall der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd oder die Verpachtung einer Jagd, deren Eigentümer eine Agrargemeinschaft ist, vorgesehen ist. Diese Fälle sind insofern gleich gelagert, als als Verpächter eine Personenmehrheit auftritt, die durch eine öffentlich-rechtliche Beziehung verbunden ist (Gemeinschaftsjagdgebiet § 8 SJG, Agrargemeinschaft §§ 15, 35 FlurverfassungsgrundsatzG). Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Einbringung des Pachtschillings mit Hilfe der Verwaltungsbehörden für erforderlich erachtet. Der grundsätzlich privatrechtliche Charakter des Jagdrechtes kommt jedoch in den ersten Absätzen des § 39 (insbesondere Abs 3) SJG zum Ausdruck, zumal bei der Verpachtung einer Eigenjagd in anderen Fällen (sofern nicht eine Agrargemeinschaft Eigentümer der Eigenjagd ist) das verwaltungsbehördliche Verfahren zur Einbringung des Pachtschillings nicht vorgesehen ist. Für diesen Fall fehlt die Zitierung des § 33 Abs 2 SJG.Das Salzburger Jagdgesetz regelt abschließend die Verpachtung der Jagd vom unmittelbaren Grundeigentümer an den Jagdberechtigten, wobei überdies das besondere Verfahren zur Einbringung des Pachtschillings durch die Verwaltungsbehörde nur für den Fall der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd oder die Verpachtung einer Jagd, deren Eigentümer eine Agrargemeinschaft ist, vorgesehen ist. Diese Fälle sind insofern gleich gelagert, als als Verpächter eine Personenmehrheit auftritt, die durch eine öffentlich-rechtliche Beziehung verbunden ist (Gemeinschaftsjagdgebiet Paragraph 8, SJG, Agrargemeinschaft Paragraphen 15, 35, FlurverfassungsgrundsatzG). Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Einbringung des Pachtschillings mit Hilfe der Verwaltungsbehörden für erforderlich erachtet. Der grundsätzlich privatrechtliche Charakter des Jagdrechtes kommt jedoch in den ersten Absätzen des Paragraph 39, (insbesondere Absatz 3,) SJG zum Ausdruck, zumal bei der Verpachtung einer Eigenjagd in anderen Fällen (sofern nicht eine Agrargemeinschaft Eigentümer der Eigenjagd ist) das verwaltungsbehördliche Verfahren zur Einbringung des Pachtschillings nicht vorgesehen ist. Für diesen Fall fehlt die Zitierung des Paragraph 33, Absatz 2, SJG.
Nach den Behauptungen der Klage ist der Kläger Pächter der im Eigentum einer Alpsgenossenschaft stehenden Eigenjagd Kühfeldhochalpe in Kendlbruck und hat diese Jagd unter anderem an den Beklagten unterverpachtet. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 33 SJG kommt in diesem Fall nicht in Frage. Einerseits untersagt § 39 Abs 4, der diesbezüglich auf § 35 Abs 1 verweist, die gänzliche Unterverpachtung einer von einer Agrargemeinschaft gepachteten Eigenjagd. Der grundsätzliche privatrechtliche Charakter des Jagdrechtes verbietet eine extensive Interpretation von Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bestimmung, die für einen vom Gesetz determinierten Tatbestand festgelegt ist, kann nicht im Wege der Analogie auf einen vom Gesetz ausdrücklich für unzulässig erklärten Sachverhalt ausgedehnt werden. Dies umso mehr, als den Klagebehauptungen eine rein privat-rechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen zugrunde liegt, die jedes öffentlich-rechtlichen Elementes entbehrt, das den Anlaß dafür bildet, daß für die Einbringung des Pachtschillings in den Fällen der §§ 33 Abs 2 und 39 Abs 4 SJG die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen wurde.Nach den Behauptungen der Klage ist der Kläger Pächter der im Eigentum einer Alpsgenossenschaft stehenden Eigenjagd Kühfeldhochalpe in Kendlbruck und hat diese Jagd unter anderem an den Beklagten unterverpachtet. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 33, SJG kommt in diesem Fall nicht in Frage. Einerseits untersagt Paragraph 39, Absatz 4,, der diesbezüglich auf Paragraph 35, Absatz eins, verweist, die gänzliche Unterverpachtung einer von einer Agrargemeinschaft gepachteten Eigenjagd. Der grundsätzliche privatrechtliche Charakter des Jagdrechtes verbietet eine extensive Interpretation von Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bestimmung, die für einen vom Gesetz determinierten Tatbestand festgelegt ist, kann nicht im Wege der Analogie auf einen vom Gesetz ausdrücklich für unzulässig erklärten Sachverhalt ausgedehnt werden. Dies umso mehr, als den Klagebehauptungen eine rein privat-rechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen zugrunde liegt, die jedes öffentlich-rechtlichen Elementes entbehrt, das den Anlaß dafür bildet, daß für die Einbringung des Pachtschillings in den Fällen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 39 Absatz 4, SJG die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen wurde.
Zutreffend ist daher das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt, daß der Rechtsweg für das erhobene Begehren offen steht. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.