Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Rekurs entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nur gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz (nicht aber auch gegen die Punkte 2 b) und c) des Beschlusses, in denen das Gericht zweiter Instanz nicht als Berufungs-, sondern als Rekursgericht entschieden hat) wendet. Dies ergibt sich nicht nur aus den Rekursausführungen, die lediglich das Hauptverfahren betreffen, sondern es wird jedenfalls unmißverständlich durch den Rechtsmittelantrag klargestellt, welcher ausschließlich dahin geht, es möge die angefochtene Entscheidung "durch Urteil" im Sinne einer Klagsstattgebung abgeändert werden.
Der Kläger macht sachlich das Vorliegen eines dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörigen Feststellungsmangels geltend, weil noch nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob nicht die Beklagte ihre frühere österreichische Staatbürgerschaft durch die Eheschließung mit ihm verloren habe. Da dies aber der Fall sei, wären beide Streitteile nur iransiche Staatsangehörige und es müsse daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 IPR-Gesetz, jedenfalls aber auch gemäß Art. 10 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966, auf den vorliegenden Rechtsfall ausschließlich iranisches Recht angewendet werden.Der Kläger macht sachlich das Vorliegen eines dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörigen Feststellungsmangels geltend, weil noch nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob nicht die Beklagte ihre frühere österreichische Staatbürgerschaft durch die Eheschließung mit ihm verloren habe. Da dies aber der Fall sei, wären beide Streitteile nur iransiche Staatsangehörige und es müsse daher gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPR-Gesetz, jedenfalls aber auch gemäß Artikel 10, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,, auf den vorliegenden Rechtsfall ausschließlich iranisches Recht angewendet werden.
Richtig ist, daß die hier gegebene Auslandsberührung zunächst amtswegig die Erörterung des für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Statuts erfordert. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus der vorliegenden Feststellung, wonach die Beklagte im Besitze eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ist, der - wie sich aus dem im beigeschlossenen Strafakt erliegenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Mag. Abt. 61, vom 14. November 1985 ergibt - für die Beklagte vom Magistrat der Stadt Wien am 21. Dezember 1983 zur Zl. 53.660 ausgestellt worden ist, folgt, daß die zuständige Verwaltungsbehörde in einer die Gerichte bindenden Weise das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beklagten bejaht hat. Dadurch nämlich, daß die Beklagte den Kläger im Jahre 1982 in Madrid geehelicht hat, ist sie auch nach iranischem Recht noch nicht iranische Staatsangehörige geworden. Es bedurfte dazu vielmehr noch einer Registrierung dieser Ehe (als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit nach iranischem Recht) durch die zuständige iranische Auslandsvertretung, welche allerdings jederzeit, gegebenenfalls auch im Iran, auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden konnte und an keine Frist gebunden war (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht3, Landesabschnitt Iran 11; vgl. auch die im beigeschlossenen Strafakt erliegende Rechtsauskunft der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 7. Oktober 1985). Eine solche Registrierung ist später durch die Botschaft der Islamischen Republik Iran in Österreich erfolgt und der Beklagten wurde dort am 28. April 1984 ein iranischer Identitätsausweis ausgestellt (Bestätigung der Konsularabteilung dieser Botschaft vom 21. Juni 1985, erliegend im beigeschlossenen Strafakt). Die Beklagte ist damit zwar iranische Staatsangehörige, sie hat aber dadurch ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Ein solcher Verlust tritt nämlich gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nur für denjenigen ein, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, soferne ihm nicht vorher die Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Selbst wenn die Registrierung der Ehe durch die Beklagte beantragt worden sein sollte, wodurch diese Eheschließung für den iranischen Rechtsbereich erst wirksam geworden wäre und damit die Beklagte gemäß Art. 976 Z 6 des iranischen Zivilgesetzbuches auch die iranische Staatsangehörigkeit erworben hätte (Bergmann-Ferid a.a.O. 3), so hätte sie damit ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren, weil ein solcher Antrag primär auf ein anderes Ziel gerichtet gewesen wäre, auch wenn damit mittelbar der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit kraft der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung verbunden war (vgl. Zeyringer-Mussger, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht 88 Anm. 2). Das Berufungsgericht ist daher jedenfalls zutreffend von der iranischen Staatsangehörigkeit des Klägers und einer Doppelstaatsbürgerschaft der Beklagten ausgegangen. Es hat auch zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Unterhaltsanspruch des Klägers die kollisionsrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen des § 18 IPR-Gesetz stattzufinden hat (Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht2 69; Schwimann in JBl. 1979, 349; derselbe in Rummel, ABGB Rdz 1 am Ende zu § 18 IPR-Gesetz; derselbe, Grundriß des Internationalen Privatrechts 209). Danach wäre im Rahmen der dort vorgesehenen "Anknüpfungsleiter" primär das "gemeinsame Personalstatut" der Ehegatten maßgebend, was allerdings gemäß § 9 IPR-Gesetz Verschiedenes bedeuten kann (Schwimann, Grundriß 209). Da bei Mehrstaatern - wie hier der Beklagten - die inländische Staatsbürgerschaft die fremde zurückdrängt (für einen solchen Mehrstaater ist die österreichische Staatsbürgerschaft maßgebend: Schwind a.a.O. 29; Schwimann, Grundriß 58), liegt trotz der beiderseitigen iranischen Staatsanhörigkeit der Streitteile ein "gemeinsames Personalstatut" im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 IPR-Gesetz nicht vor. Dies führt daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 IPR-Gesetz im Hinblick auf den (nicht notwendig gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten im Inland zur Anwendung des österreichischen Rechtes. Dem steht auch die vom Kläger angezogene Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran schon deshalb nicht entgegen, weil diese nach ihrem Wortlaut auf die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, insbesondere auf den Unterhalt, gar nicht anwendbar ist. Daß aber für das hier anzuwendende österreichische Recht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes die erstgerichtlichen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Klägers zulassen, vermag auch dieser in seinem Rekurs in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.Richtig ist, daß die hier gegebene Auslandsberührung zunächst amtswegig die Erörterung des für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Statuts erfordert. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus der vorliegenden Feststellung, wonach die Beklagte im Besitze eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ist, der - wie sich aus dem im beigeschlossenen Strafakt erliegenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Mag. Abt. 61, vom 14. November 1985 ergibt - für die Beklagte vom Magistrat der Stadt Wien am 21. Dezember 1983 zur Zl. 53.660 ausgestellt worden ist, folgt, daß die zuständige Verwaltungsbehörde in einer die Gerichte bindenden Weise das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beklagten bejaht hat. Dadurch nämlich, daß die Beklagte den Kläger im Jahre 1982 in Madrid geehelicht hat, ist sie auch nach iranischem Recht noch nicht iranische Staatsangehörige geworden. Es bedurfte dazu vielmehr noch einer Registrierung dieser Ehe (als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit nach iranischem Recht) durch die zuständige iranische Auslandsvertretung, welche allerdings jederzeit, gegebenenfalls auch im Iran, auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden konnte und an keine Frist gebunden war (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht3, Landesabschnitt Iran 11; vergleiche auch die im beigeschlossenen Strafakt erliegende Rechtsauskunft der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 7. Oktober 1985). Eine solche Registrierung ist später durch die Botschaft der Islamischen Republik Iran in Österreich erfolgt und der Beklagten wurde dort am 28. April 1984 ein iranischer Identitätsausweis ausgestellt (Bestätigung der Konsularabteilung dieser Botschaft vom 21. Juni 1985, erliegend im beigeschlossenen Strafakt). Die Beklagte ist damit zwar iranische Staatsangehörige, sie hat aber dadurch ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Ein solcher Verlust tritt nämlich gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nur für denjenigen ein, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, soferne ihm nicht vorher die Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Selbst wenn die Registrierung der Ehe durch die Beklagte beantragt worden sein sollte, wodurch diese Eheschließung für den iranischen Rechtsbereich erst wirksam geworden wäre und damit die Beklagte gemäß Artikel 976, Ziffer 6, des iranischen Zivilgesetzbuches auch die iranische Staatsangehörigkeit erworben hätte (Bergmann-Ferid a.a.O. 3), so hätte sie damit ihre bisherige österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren, weil ein solcher Antrag primär auf ein anderes Ziel gerichtet gewesen wäre, auch wenn damit mittelbar der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit kraft der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung verbunden war vergleiche Zeyringer-Mussger, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht 88 Anmerkung 2). Das Berufungsgericht ist daher jedenfalls zutreffend von der iranischen Staatsangehörigkeit des Klägers und einer Doppelstaatsbürgerschaft der Beklagten ausgegangen. Es hat auch zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Unterhaltsanspruch des Klägers die kollisionsrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen des Paragraph 18, IPR-Gesetz stattzufinden hat (Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht2 69; Schwimann in JBl. 1979, 349; derselbe in Rummel, ABGB Rdz 1 am Ende zu Paragraph 18, IPR-Gesetz; derselbe, Grundriß des Internationalen Privatrechts 209). Danach wäre im Rahmen der dort vorgesehenen "Anknüpfungsleiter" primär das "gemeinsame Personalstatut" der Ehegatten maßgebend, was allerdings gemäß Paragraph 9, IPR-Gesetz Verschiedenes bedeuten kann (Schwimann, Grundriß 209). Da bei Mehrstaatern - wie hier der Beklagten - die inländische Staatsbürgerschaft die fremde zurückdrängt (für einen solchen Mehrstaater ist die österreichische Staatsbürgerschaft maßgebend: Schwind a.a.O. 29; Schwimann, Grundriß 58), liegt trotz der beiderseitigen iranischen Staatsanhörigkeit der Streitteile ein "gemeinsames Personalstatut" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPR-Gesetz nicht vor. Dies führt daher gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPR-Gesetz im Hinblick auf den (nicht notwendig gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten im Inland zur Anwendung des österreichischen Rechtes. Dem steht auch die vom Kläger angezogene Bestimmung des Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran schon deshalb nicht entgegen, weil diese nach ihrem Wortlaut auf die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, insbesondere auf den Unterhalt, gar nicht anwendbar ist. Daß aber für das hier anzuwendende österreichische Recht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes die erstgerichtlichen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Klägers zulassen, vermag auch dieser in seinem Rekurs in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.