Das Rechtsmittel ist mangels schlüssiger Ausführung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig:
Im Verfahren außer Streitsachen findet gemäß § 16 Abs 1 AußStrG "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt".Im Verfahren außer Streitsachen findet gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt".
Mit den Rechtsmittelausführungen wird keiner dieser Anfechtungsgründe dargestellt:
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn eine schriftliche oder niederschriftlich bekundete Verfahrenserklärung eines Beteiligten, der Inhalt einer zu Beweiszwecken eingesehenen Urkunde oder der Inhalt eines niederschriftlich festgehaltenen sonstigen Beweismittels in einer wesentlichen Abweichung von ihrem aktenkundigen Inhalt zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen wird.
Eine Nullität ist nur bei einem Verfahrensverstoß anzunehmen, der ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist, an Gewicht einem solchen Verstoß gleichkommt oder dessen unmittelbare Auswirkung eine Rechtsverweigerung bedeutete.
Als offenbar gesetzwidrig kann aber eine rechtliche Beurteilung nur dann erkannt werden, wenn sie einer klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Regelung des Gesetzgebers zuwiderliefe. Die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung ist in der Regel nicht bis zur Erbteilung aufzuschieben (§ 165 AußStrG). Wenn bei einer Verlassenschaft nur volljährige Erben einschreiten, welche sich selbst zu vertreten fähig sind, so hängt es von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbschaft gerichtlich oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen (§ 170 AußStrG). Eine Auslegung des Gesetzes, daß die ausdrücklich in das Belieben eigenberechtigter Miterben gestellte Entscheidung, ihre gemeinschaftliche Berechtigung an den einzelnen Teilen der Verlassenschaft bereits vor der Einantwortung gerichtlich, daß heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, könnte schon im Hinblick auf die im § 171 AußStrG behandelte Antragstellung nicht als offenbar gesetzwidrig erkannt werden. Ein solcher übereinstimmender Antrag aller drei Geschwister zur gerichtlichen Erbteilung vor der Einantwortung ist nicht aktenkundig. Der Revisionsrekurswerber bemängelt, daß der Gerichtskommissär die vor ihm erschienenen Miterben nicht über die Möglichkeit einer bereits im Abhandlungsverfahren vor der Einantwortung vorzunehmenden Erbteilung belehrt habe. Der Rechtsmittelwerber erblickt darin sowohl einen Verstoß gegen materielles Recht als auch einen Verfahrensmangel. Da den drei eigenberechtigten Geschwistern die Auseinandersetzung ihrer Erbengemeinschaft auch nach der Einantwortung freisteht, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre materiellrechtliche Stellung dadurch beeinträchtigt worden sein könnte, daß eine gerichtliche Erbteilung im Abhandlungsverfahren vor Erlassung der Einantwortungsurkunde unterblieb.Als offenbar gesetzwidrig kann aber eine rechtliche Beurteilung nur dann erkannt werden, wenn sie einer klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Regelung des Gesetzgebers zuwiderliefe. Die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung ist in der Regel nicht bis zur Erbteilung aufzuschieben (Paragraph 165, AußStrG). Wenn bei einer Verlassenschaft nur volljährige Erben einschreiten, welche sich selbst zu vertreten fähig sind, so hängt es von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbschaft gerichtlich oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen (Paragraph 170, AußStrG). Eine Auslegung des Gesetzes, daß die ausdrücklich in das Belieben eigenberechtigter Miterben gestellte Entscheidung, ihre gemeinschaftliche Berechtigung an den einzelnen Teilen der Verlassenschaft bereits vor der Einantwortung gerichtlich, daß heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, könnte schon im Hinblick auf die im Paragraph 171, AußStrG behandelte Antragstellung nicht als offenbar gesetzwidrig erkannt werden. Ein solcher übereinstimmender Antrag aller drei Geschwister zur gerichtlichen Erbteilung vor der Einantwortung ist nicht aktenkundig. Der Revisionsrekurswerber bemängelt, daß der Gerichtskommissär die vor ihm erschienenen Miterben nicht über die Möglichkeit einer bereits im Abhandlungsverfahren vor der Einantwortung vorzunehmenden Erbteilung belehrt habe. Der Rechtsmittelwerber erblickt darin sowohl einen Verstoß gegen materielles Recht als auch einen Verfahrensmangel. Da den drei eigenberechtigten Geschwistern die Auseinandersetzung ihrer Erbengemeinschaft auch nach der Einantwortung freisteht, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre materiellrechtliche Stellung dadurch beeinträchtigt worden sein könnte, daß eine gerichtliche Erbteilung im Abhandlungsverfahren vor Erlassung der Einantwortungsurkunde unterblieb.
Ein Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil für die anhängige Verlassenschaftsabhandlung kein gesetzlicher Zwang zur Vornahme der gerichtlichen Erbteilung vor Erlassung der Einantwortungsurkunde besteht und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens möglich ist, also keinesfalls eine Verweigerung der Rechtsdurchsetzung vorliegen könnte.
Im angefochtenen Beschluß wurde die Behauptung der Tochter des Erblassers über eine lebzeitige Schenkung der Münzen und des strittigen Sparguthabens durch den Erblasser an sie nicht als Feststellung der behaupteten Tatsache, sondern lediglich als Feststellung eines von der Meinung der übrigen Miterben abweichenden Standpunktes der einen Miterbin dargestellt, um die zwischen den Miterben herrschenden Meinungsunterschiede darzulegen. Der Standpunkt der Tochter des Erblassers wurde in voller Übereinstimmung mit der Aktenlage wiedergegeben. Damit wurde lediglich der auch nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers bestehende Streitpunkt zwischen den Miterben aufgezeigt, aber keineswegs eine aktenwidrige Begründung für die angefochtene Entscheidung gegeben.
Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Geschwister ihren Streit über die von der Tochter des Erblassers behauptete Schenkung mangels außergerichtlicher Einigung im Rechtsstreit auszutragen haben werden.
Ebenso trifft es zu, daß der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Kenntnisnahme der Erklärung der Miterben zur Erbteilung in der negativen Feststellung liegt, daß eine vor Erlassung der Einantwortungsurkunde im Abhandlungsverfahren vorzunehmende Erbteilung nicht von allen Miterben übereinstimmend beantragt wurde (und daher auch nicht zu versuchen war).
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs mangels schlüssiger Ausführung eines gemäß § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs mangels schlüssiger Ausführung eines gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.