Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht dann nicht gebunden, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsrichtlinien der §§ 54 ff. JN vorliegt (ÖBl. 1985, 166 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht dann nicht gebunden, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsrichtlinien der Paragraphen 54, ff. JN vorliegt (ÖBl. 1985, 166 mwN).
Gemäß § 60 Abs. 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung unter Vorlage eines Einheitswertbescheides des Finanzamtes Innsbruck vom 29.August 1986 die Annahme des Berufungsgerichtes, der Einheitswert betrage mehr als S 300.000,--, bestritten hat, wurde vom Obersten Gerichtshof eine Auskunft dieses Finanzamtes eingeholt. Danach beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft einschließlich der bisherigen prozentuellen Erhöhungen seit dem 1.Jänner 1983 S 236.000,--. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes verstößt daher gegen § 60 Abs. 2 JN und ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Damit ist es aber erforderlich, den Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO dahin zu ergänzen, ob gegen das Urteil die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Auch wird eine Berichtigung des offenbar unrichtigen Streitwertausspruches erforderlich sein. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die Revision der beklagten Partei zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründen, warum entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, zurückzustellen.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung unter Vorlage eines Einheitswertbescheides des Finanzamtes Innsbruck vom 29.August 1986 die Annahme des Berufungsgerichtes, der Einheitswert betrage mehr als S 300.000,--, bestritten hat, wurde vom Obersten Gerichtshof eine Auskunft dieses Finanzamtes eingeholt. Danach beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft einschließlich der bisherigen prozentuellen Erhöhungen seit dem 1.Jänner 1983 S 236.000,--. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes verstößt daher gegen Paragraph 60, Absatz 2, JN und ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Damit ist es aber erforderlich, den Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO dahin zu ergänzen, ob gegen das Urteil die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Auch wird eine Berichtigung des offenbar unrichtigen Streitwertausspruches erforderlich sein. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die Revision der beklagten Partei zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründen, warum entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, zurückzustellen.