Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind die Eigentümer des Hauses Wien 3., Kegelgasse 5. Die Antragstellerinnen, die über die Mehrheit der Anteile verfügen, stellten den Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner zu dem beabsichtigten Lifteinbau und zur diesbezüglichen Darlehensaufnahme zu ersetzen.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Aus den getroffenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Das Haus ist in sehr gutem Zustand, ein Großteil der Wohnungen gehört zur Kategorie B. Derzeit sind keine Sanierungsarbeiten - abgesehen von solchen, die mit dem Lifteinbau zusammenhängen - erforderlich. Monatlich werden 10.500 S Hauptmietzins und 8.300 S Erhaltungsbeiträge eingehoben. Ein Teil der Mieter hat bei der Schlichtungsstelle einen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 MRG gestellt, den Hauseigentümern möge der Lifteinbau aufgetragen werden. Das Amt der Wiener Landesregierung gewährt für den Lifteinbau gemäß § 21 Wohnhaussanierungsgesetz Annuitätszuschußleistungen von insgesamt 1,013.970 S und zwar werden bei 10jähriger Laufzeit jährlich 101.397 S bezahlt. Für den für den Lifteinbau erforderlichen Kredit beträgt die halbjährliche Tilgungsrate 69.925 S. Nach Abzug des Annuitätszuschusses sind daher jährlich aus den Hauseinnahmen noch ungefähr 38.500 S zu bezahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Einbau des Liftes stelle eine wichtige Veränderung dar, er sei von der Mehrheit beschlossen worden und für das Miethaus vorteilhaft. Die Finanzierung sei zwar nur durch die Aufnahme eines Darlehens möglich, doch könne der die Annuitätszuschüsse des Amtes der Wiener Landesregierung übersteigende Teil der Darlehensrückzahlungen leicht durch die jährlichen Mieteinnahmen gedeckt werden, weshalb die Miteigentümer keinen finanziellen Nachteil hätten.Das Haus ist in sehr gutem Zustand, ein Großteil der Wohnungen gehört zur Kategorie B. Derzeit sind keine Sanierungsarbeiten - abgesehen von solchen, die mit dem Lifteinbau zusammenhängen - erforderlich. Monatlich werden 10.500 S Hauptmietzins und 8.300 S Erhaltungsbeiträge eingehoben. Ein Teil der Mieter hat bei der Schlichtungsstelle einen Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG gestellt, den Hauseigentümern möge der Lifteinbau aufgetragen werden. Das Amt der Wiener Landesregierung gewährt für den Lifteinbau gemäß Paragraph 21, Wohnhaussanierungsgesetz Annuitätszuschußleistungen von insgesamt 1,013.970 S und zwar werden bei 10jähriger Laufzeit jährlich 101.397 S bezahlt. Für den für den Lifteinbau erforderlichen Kredit beträgt die halbjährliche Tilgungsrate 69.925 S. Nach Abzug des Annuitätszuschusses sind daher jährlich aus den Hauseinnahmen noch ungefähr 38.500 S zu bezahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Einbau des Liftes stelle eine wichtige Veränderung dar, er sei von der Mehrheit beschlossen worden und für das Miethaus vorteilhaft. Die Finanzierung sei zwar nur durch die Aufnahme eines Darlehens möglich, doch könne der die Annuitätszuschüsse des Amtes der Wiener Landesregierung übersteigende Teil der Darlehensrückzahlungen leicht durch die jährlichen Mieteinnahmen gedeckt werden, weshalb die Miteigentümer keinen finanziellen Nachteil hätten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstantragsgegners teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich des Ausspruches, daß die Zustimmung der Antragsgegner zu dem beabsichtigten Lifteinbau und zur Darlehensaufnahme ersetzt wird, änderte die Entscheidung aber dahin ab, daß folgender Satz anzufügen ist: "Die Haftung für dieses Darlehen darf aber den Erstantragsgegner nur anteilig (zu 2/15-tel) und nicht solidarisch mit den übrigen Miteigentümern treffen." Das Rekursgericht führte aus, der Einbau des Liftes sei aus der Sicht der Eigentümergemeinschaft als vorteilhaft anzusehen, weil dadurch der Wert des Hauses gesteigert werde, was zu einer besseren Verwertbarkeit der Wohnungen führe. Es wäre Sache des Erstantragsgegners gewesen, konkret zu behaupten und zu beweisen, welche Einnahmen ihm durch die geplante Maßnahme entgehen würden, und daß dies angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung insgesamt als Nachteil zu betrachten wäre. Nicht unberechtigt seien allerdings die Bedenken des Erstantragsgegners hinsichtlich einer möglichen Solidarhaftung für die Darlehensrückzahlungen, weshalb dem Rekurs insoweit Folge zu geben gewesen sei.