Die in der Revisionsschrift der Nebenintervenienten gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor.
Das Begehren der Klagsseite ist nicht auf Einräumung, Änderung oder Feststellung eines Rechts auf Bringung im Sinne des § 58 ForstG oder § 1 des NÖ Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1973, NÖ LGBl 6620-0, sondern auf Feststellung und Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung einer Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 477, 492 ff ABGB gerichtet. Verfahrensgegenstand ist nach dem von der Klagsseite zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt und der rechtlichen Ableitung des gestellten Begehrens eine bürgerliche Rechtssache, in Ansehung der die Rechtsverfolgung nach § 523 ABGB im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten offensteht. Soweit mit der Berufungsschrift der Nebenintervenienten Nichtigkeit geltend gemacht wurde, war das Rechtsmittel zu verwerfen.Das Begehren der Klagsseite ist nicht auf Einräumung, Änderung oder Feststellung eines Rechts auf Bringung im Sinne des Paragraph 58, ForstG oder Paragraph eins, des NÖ Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1973, NÖ Landesgesetzblatt 6620, -0, sondern auf Feststellung und Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung einer Grunddienstbarkeit im Sinne der Paragraphen 477, 492, ff ABGB gerichtet. Verfahrensgegenstand ist nach dem von der Klagsseite zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt und der rechtlichen Ableitung des gestellten Begehrens eine bürgerliche Rechtssache, in Ansehung der die Rechtsverfolgung nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten offensteht. Soweit mit der Berufungsschrift der Nebenintervenienten Nichtigkeit geltend gemacht wurde, war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Im Übrigen sind die Revisionsausführungen nicht stichhältig:
Johann K***** hat seine klageweise erhobenen Begehren auf Feststellung und grundbücherliche Einverleibung einer näher umschriebenen Wegedienstbarkeit auf deren Ersitzung gegründet und dazu vorgebracht, aufgrund einer Einantwortungsurkunde vom 21. Februar 1965 Eigentümer des nach dem Klagebegehren herrschenden Guts zu sein, wobei seine Eltern als Rechtsvorgänger vor ihm durch mehr als 30 Jahre Eigentümer des erwähnten Grundes gewesen seien; sowohl seine Eltern als auch er selbst hätten während der ganzen Dauer des Besitzes den Grund des Beklagten in einer der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit entsprechenden Weise benützt. Der Beklagte habe den von Johann K***** und seinen Rechtsvorgängern seit Menschengedenken befahrenen Grund von den Österreichischen Bundesforsten als deren Forstarbeiter günstig erworben, sein Eigentum sei am 21. Februar 1978 einverleibt worden. Der Beklagte hat zwar die von Johann K***** behaupteten Ersitzungsvoraussetzungen bestritten, zunächst jahrzehntelange Nichtausübung eingewendet, dies aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. November 1981 dahin eingeschränkt, dass Johann K***** (und dessen Rechtsvorgänger) „jedenfalls in den letzten 20 Jahren, seit die Brücke nicht mehr vorhanden ist“ keine Ausübungshandlungen gesetzt habe; der Beklagte hat mit diesen Ausführungen neben seinem Verjährungseinwand ausdrücklich Verzicht geltend gemacht. Überdies wendete er Verjährung gemäß § 1488 ABGB ein. Niemals machte der Beklagte aber in erster Instanz (ebensowenig wie seine Nebenintervenienten) einen auf § 1500 ABGB gestützten Rechtsverlust des Johann K***** geltend.Johann K***** hat seine klageweise erhobenen Begehren auf Feststellung und grundbücherliche Einverleibung einer näher umschriebenen Wegedienstbarkeit auf deren Ersitzung gegründet und dazu vorgebracht, aufgrund einer Einantwortungsurkunde vom 21. Februar 1965 Eigentümer des nach dem Klagebegehren herrschenden Guts zu sein, wobei seine Eltern als Rechtsvorgänger vor ihm durch mehr als 30 Jahre Eigentümer des erwähnten Grundes gewesen seien; sowohl seine Eltern als auch er selbst hätten während der ganzen Dauer des Besitzes den Grund des Beklagten in einer der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit entsprechenden Weise benützt. Der Beklagte habe den von Johann K***** und seinen Rechtsvorgängern seit Menschengedenken befahrenen Grund von den Österreichischen Bundesforsten als deren Forstarbeiter günstig erworben, sein Eigentum sei am 21. Februar 1978 einverleibt worden. Der Beklagte hat zwar die von Johann K***** behaupteten Ersitzungsvoraussetzungen bestritten, zunächst jahrzehntelange Nichtausübung eingewendet, dies aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. November 1981 dahin eingeschränkt, dass Johann K***** (und dessen Rechtsvorgänger) „jedenfalls in den letzten 20 Jahren, seit die Brücke nicht mehr vorhanden ist“ keine Ausübungshandlungen gesetzt habe; der Beklagte hat mit diesen Ausführungen neben seinem Verjährungseinwand ausdrücklich Verzicht geltend gemacht. Überdies wendete er Verjährung gemäß Paragraph 1488, ABGB ein. Niemals machte der Beklagte aber in erster Instanz (ebensowenig wie seine Nebenintervenienten) einen auf Paragraph 1500, ABGB gestützten Rechtsverlust des Johann K***** geltend.
Ungeachtet des Vorbringens der Klagsseite über den Eigentumserwerb des Beklagten vom 21. Februar 1978, der nach den erstrichterlichen Feststellungen tatsächlich am 13. Jänner 1976 erfolgt ist, sowie ungeachtet der gesetzlichen Vermutung nach dem zweiten Satz des § 328 ABGB hätte sich der Beklagte ausdrücklich auf sein Vertrauen auf das öffentliche Buch im Sinne des § 1500 ABGB in der Tatsacheninstanz berufen müssen, wenn er daraus Folgerungen für seinen Rechtsstandpunkt abgeleitet wissen wollte. Mangels einer auf § 1500 ABGB stützbaren Einwendung war ein sich etwa aus dem genannten Rechtsgrund ergebendes Hindernis gegen das Klagebegehren nicht Prozessgegenstand. Die Klagsseite brauchte nicht damit zu rechnen, eine – im Falle tatsächlich erhobener Einwendung – ihr oblegene Beweisführung antreten zu müssen, dass es dem Beklagten an dem nach § 1500 ABGB erheblichen guten Glauben gefehlt habe. Die Revisionsausführungen zum Eigentumserwerb des Beklagten im guten Glauben auf die Freiheit von einer durch die Klagsseite bereits ersessenen oder doch im Ersitzungsbesitz ausgeübten Wegedienstbarkeit sind daher als Neuerung unbeachtlich. In dieser Hinsicht unterlief den Vorinstanzen weder die gerügte Mangelhaftigkeit, noch bestehen die geltend gemachten Feststellungsmängel.Ungeachtet des Vorbringens der Klagsseite über den Eigentumserwerb des Beklagten vom 21. Februar 1978, der nach den erstrichterlichen Feststellungen tatsächlich am 13. Jänner 1976 erfolgt ist, sowie ungeachtet der gesetzlichen Vermutung nach dem zweiten Satz des Paragraph 328, ABGB hätte sich der Beklagte ausdrücklich auf sein Vertrauen auf das öffentliche Buch im Sinne des Paragraph 1500, ABGB in der Tatsacheninstanz berufen müssen, wenn er daraus Folgerungen für seinen Rechtsstandpunkt abgeleitet wissen wollte. Mangels einer auf Paragraph 1500, ABGB stützbaren Einwendung war ein sich etwa aus dem genannten Rechtsgrund ergebendes Hindernis gegen das Klagebegehren nicht Prozessgegenstand. Die Klagsseite brauchte nicht damit zu rechnen, eine – im Falle tatsächlich erhobener Einwendung – ihr oblegene Beweisführung antreten zu müssen, dass es dem Beklagten an dem nach Paragraph 1500, ABGB erheblichen guten Glauben gefehlt habe. Die Revisionsausführungen zum Eigentumserwerb des Beklagten im guten Glauben auf die Freiheit von einer durch die Klagsseite bereits ersessenen oder doch im Ersitzungsbesitz ausgeübten Wegedienstbarkeit sind daher als Neuerung unbeachtlich. In dieser Hinsicht unterlief den Vorinstanzen weder die gerügte Mangelhaftigkeit, noch bestehen die geltend gemachten Feststellungsmängel.
Aus derselben Erwägung liegen auch zur Frage eines Gutlaubenserwerbs der Republik Österreich im März 1956 keine Feststellungsmängel vor.
Zur Ersitzungsvoraussetzung Besitzausübung während der Ersitzungszeit hat die Klagsseite eine Benützung seit Menschengedenken, jedenfalls seit dem Eigentumserwerb der Eltern des während des Rechtsstreits verstorbenen Johann K*****, also seit mindestens Jahresbeginn 1935 behauptet; bestritten wurde die Befahrung der in Anspruch genommenen Wegflächen des Beklagten in der länger zurückliegenden Vergangenheit nicht, so dass die erstrichterliche Feststellung über die „ehedem“ erfolgte Wegebenützung im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung über eine um die Mitte der Fünfzigerjahre erfolgte letzte große Schlägerung trotz des Fehlens einer einigermaßen genauen Datierung des Beginnszeitpunkts jedenfalls die Zeiten seit den letzten Jahren der Zwischenkriegszeit abdeckt. Dass seit dieser Zeit jemals in Ansehung der nach dem Klagebegehren herrschenden und dienenden Grundstücke Eigentümergleichheit bestanden habe, wurde niemals behauptet. In dieser Hinsicht reicht der festgestellte Sachverhalt zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung hin. Es liegen keine Feststellungsmängel vor, umsoweniger die gerügten Verfahrensmängel. Wenn auch die Ausübung des Dienstbarkeitsbesitzes durch Johann K***** und seine Rechtsvorgänger während der Zeit von 19 Jahren und 10 Monaten, in denen die Republik Österreich als eine gemäß § 1472 ABGB begünstigte Person Eigentümer des nach dem Klagebegehren dienenden Grundstücks war, auf eine gemeine ordentliche Ersitzungszeit von 30 Jahren nur mit 14 Jahren und 11,5 Monaten anzurechnen ist (SpR 12; 8 Ob 41/66; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1472), war doch jedenfalls im Februar 1980 eine mit Jahresbeginn 1945 begonnene Ersitzungszeit vollendet und demgemäß eine Ende 1940 begonnene bereits im Jänner 1976, als der Beklagte Eigentümer wurde.Zur Ersitzungsvoraussetzung Besitzausübung während der Ersitzungszeit hat die Klagsseite eine Benützung seit Menschengedenken, jedenfalls seit dem Eigentumserwerb der Eltern des während des Rechtsstreits verstorbenen Johann K*****, also seit mindestens Jahresbeginn 1935 behauptet; bestritten wurde die Befahrung der in Anspruch genommenen Wegflächen des Beklagten in der länger zurückliegenden Vergangenheit nicht, so dass die erstrichterliche Feststellung über die „ehedem“ erfolgte Wegebenützung im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung über eine um die Mitte der Fünfzigerjahre erfolgte letzte große Schlägerung trotz des Fehlens einer einigermaßen genauen Datierung des Beginnszeitpunkts jedenfalls die Zeiten seit den letzten Jahren der Zwischenkriegszeit abdeckt. Dass seit dieser Zeit jemals in Ansehung der nach dem Klagebegehren herrschenden und dienenden Grundstücke Eigentümergleichheit bestanden habe, wurde niemals behauptet. In dieser Hinsicht reicht der festgestellte Sachverhalt zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung hin. Es liegen keine Feststellungsmängel vor, umsoweniger die gerügten Verfahrensmängel. Wenn auch die Ausübung des Dienstbarkeitsbesitzes durch Johann K***** und seine Rechtsvorgänger während der Zeit von 19 Jahren und 10 Monaten, in denen die Republik Österreich als eine gemäß Paragraph 1472, ABGB begünstigte Person Eigentümer des nach dem Klagebegehren dienenden Grundstücks war, auf eine gemeine ordentliche Ersitzungszeit von 30 Jahren nur mit 14 Jahren und 11,5 Monaten anzurechnen ist (SpR 12; 8 Ob 41/66; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1472,), war doch jedenfalls im Februar 1980 eine mit Jahresbeginn 1945 begonnene Ersitzungszeit vollendet und demgemäß eine Ende 1940 begonnene bereits im Jänner 1976, als der Beklagte Eigentümer wurde.
Dem Argument, nach dem Unbenützbarwerden der Brücke habe sich die Benützung des nach dem Klagebegehren dienenden Grundes in einer das Wesen der behaupteten Dienstbarkeit ändernden Weise geändert, ist zu entgegnen: Zweck und Art der durch Johann K***** ausgeübten Befahrung des nach dem Klagebegehren dienenden Grundes sind gleich geblieben: Es wurde mit Fuhrwerken gefahren, um Waldprodukte wegzuführen. Für das in diesem Rechtsstreit allein erhebliche Befahren ist die nach der Unbenützbarkeit der Brücke erfolgte Beladung auf dem Grund des Beklagten – die eine unzulässige Benützungserweiterung dargestellt haben mag – außer Ansatz zu lassen, der Abtransport von Waldprodukten auf Fahrzeugen über den am linken Bachufer gelegenen Grund blieb gleich. Ein im Laufe der Zeit etwa erfolgter Übergang von pferdegezogenen Wagen zu traktorgezogenen Anhängern wäre innerhalb der vom Eigentümer des dienenden Grundes hinzunehmenden allgemeinen technisch-wirtschaftlichen Änderungen gelegen. Dass nach dem Unbenützbarwerden der Brücke auf dem nach dem Klagebegehren dienenden Grund eine andere Trasse befahren worden wäre als vor dem, kann dem zugrundezulegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Es wurde immer eine Fahrspur entlang des Bachufers benützt. Wenn dieser Grundstücksrand nach den Himmelsrichtungen nicht immer einheitlich bezeichnet wurde, handelte es sich dabei um bloße Abweichungen in der Bezeichnung, nicht jedoch in der beschriebenen Tatsache des Fahrens auf einem bestimmten Grundstücksteil. Davon abgesehen würde selbst eine vom Eigentümer des dienenden Grundes nicht hinzunehmende Verlegung der Trasse nicht den von den Revisionswerbern gezogenen Schluss auf die Inanspruchnahme eines inhaltlich neuen Rechts rechtfertigen, sondern nur die Ausübung des behaupteten Rechts in einer unzulässigen Weise darstellen, an der Fortdauer der Ausübung des Rechts an sich aber nichts ändern.
Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Dienstbarkeitsersitzung erfüllt wurden.
Zu den einzelnen Einwendungen der Anspruchsaufhebung hat das Berufungsgericht mit Recht weder die behauptete Untätigkeit des Johann K***** in der Bauverhandlung über ein Ansuchen der Nebenintervenienten zur Bauführung auf einem von Johann K***** für die Dienstbarkeit in Anspruch genommenen Grundstücksteil noch die behauptete Unterlassung eines Einspruchs gegen die Aufstellung der Verbotstafeln als schlüssigen Verzicht auf die im Klagebegehren umschriebene Dienstbarkeit gewertet. Johann K***** hat das mit der Tafelaufschrift kundgemachte Verbot nicht auf sich bezogen und es jedenfalls nicht beachtet, dem vom Beklagten deshalb erhobenen Besitzstörungsbegehren ist er mit dem Einwand rechtmäßiger Ausübung der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit entgegengetreten. Die Bauverhandlung fand erst nach Erhebung der erwähnten Einwendungen im Besitzstörungsverfahren statt. Der auf das Baubewilligungsverfahren gestützte Einwand war unschlüssig. Dazu bedurfte es keiner Beweisaufnahmen und Feststellungen.
Den Rechtsstandpunkt, dass die in Anspruch genommene Wegedienstbarkeit einer besseren Nutzung des im Klagebegehren bezeichneten Grundes der Klagsseite gar nicht mehr dienlich sein könne, weil die Klagsseite über den vom rechten Bachufer aufsteigenden Hand eine Wegeverbindung zur Forststraße der Österreichischen Bundesforste herstellen lassen könnte und deshalb ein weiterer Bedarf an der Benützung des Dienstbarkeitswegs weggefallen wäre, haben der Beklagte und seine Nebenintervenienten in ihren Revisionsschriften nicht mehr aufrechterhalten. Die bloße Möglichkeit einer anderen Wegeverbindung wäre auch noch kein Erlöschungsgrund.
Zur Freiheitsersitzung wäre eine allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren erforderlich gewesen. Die Nichtausübung der Dienstbarkeit während eines solchen Zeitraums wurde nicht einmal konkret behauptet. Wie oft die Dienstbarkeit nach ihrem Zweck in der Zeit ausübbar gewesen wäre, ist daher keinesfalls beachtlich. Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt des § 1484 ABGB liegen nicht vor.Zur Freiheitsersitzung wäre eine allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren erforderlich gewesen. Die Nichtausübung der Dienstbarkeit während eines solchen Zeitraums wurde nicht einmal konkret behauptet. Wie oft die Dienstbarkeit nach ihrem Zweck in der Zeit ausübbar gewesen wäre, ist daher keinesfalls beachtlich. Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1484, ABGB liegen nicht vor.
Was aber die besondere Verjährung nach § 1488 ABGB anlangt, hat der Beklagte nach seinem Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. Oktober 1982 weder den Zeitpunkt angegeben, indem er erstmals von der Ausübung der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit durch Johann K***** Kenntnis erlangt habe, noch näher konkretisiert, auf welche Weise er „sich dagegen vehement zur Wehr gesetzt habe“. Der in Anwesenheit seines anwaltlichen Prozessvertreters und des für die Nebenintervenienten einschreitenden Rechtsanwalts als Partei vernommene Beklagte sagte über die von ihm behaupteten Widersetzungshandlungen überhaupt nichts aus; nach den erstrichterlichen Feststellungen wurde die Verbotstafel zwischen dem 11. Juni 1980, an welchem Tag der Beklagte Tätigkeiten des Johann K***** wahrgenommen hat, und am 25. Juni 1980, an dem die festgestellte Befahrung des Wegs erfolgte, aufgestellt. Die Errichtung eines Zauns wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Revisionsausführungen über eine bereits im Jahre 1976 erfolgte Errichtung eines Holzzauns und über eine bereits damals erfolgte Aufstellung einer Verbotstafel stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Die Revisionsausführung, das Erstgericht habe festgestellt, die Verbotstafel sei bereits vor dem 11. Juni 1980 aufgestellt gewesen, ist aktenwidrig. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nach dem Inhalt des zitierten Einwendungsvorbringens nicht vor. Der allgemeine Zivilprozess wird nicht vom Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung beherrscht. Der Verhandlungsgegenstand wird vielmehr durch das beiderseitige Parteienvorbringen abgesteckt. Schlüssige Tatsachenbehauptungen dazu, dass Johann K***** durch drei aufeinanderfolgende Jahre nach einer Verhaltensweise des Beklagten, die als Widersetzung gegen die Ausübung der Dienstbarkeit zu werten gewesen wäre, das in Anspruch genommene Dienstbarkeitsrecht nicht geltend gemacht hätte, haben der Beklagte und seine Nebenintervenienten in erster Instanz nicht aufgestellt. Ein in erster Instanz unterbliebenes Vorbringen oder Beweisanbot hiezu hätte in der Berufungsverhandlung nicht mehr nachgeholt werden dürfen. Der im Sinne des § 486 Abs 4 ZPO gerügte Mangel ist nicht erkennbar.Was aber die besondere Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB anlangt, hat der Beklagte nach seinem Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. Oktober 1982 weder den Zeitpunkt angegeben, indem er erstmals von der Ausübung der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit durch Johann K***** Kenntnis erlangt habe, noch näher konkretisiert, auf welche Weise er „sich dagegen vehement zur Wehr gesetzt habe“. Der in Anwesenheit seines anwaltlichen Prozessvertreters und des für die Nebenintervenienten einschreitenden Rechtsanwalts als Partei vernommene Beklagte sagte über die von ihm behaupteten Widersetzungshandlungen überhaupt nichts aus; nach den erstrichterlichen Feststellungen wurde die Verbotstafel zwischen dem 11. Juni 1980, an welchem Tag der Beklagte Tätigkeiten des Johann K***** wahrgenommen hat, und am 25. Juni 1980, an dem die festgestellte Befahrung des Wegs erfolgte, aufgestellt. Die Errichtung eines Zauns wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Revisionsausführungen über eine bereits im Jahre 1976 erfolgte Errichtung eines Holzzauns und über eine bereits damals erfolgte Aufstellung einer Verbotstafel stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Die Revisionsausführung, das Erstgericht habe festgestellt, die Verbotstafel sei bereits vor dem 11. Juni 1980 aufgestellt gewesen, ist aktenwidrig. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nach dem Inhalt des zitierten Einwendungsvorbringens nicht vor. Der allgemeine Zivilprozess wird nicht vom Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung beherrscht. Der Verhandlungsgegenstand wird vielmehr durch das beiderseitige Parteienvorbringen abgesteckt. Schlüssige Tatsachenbehauptungen dazu, dass Johann K***** durch drei aufeinanderfolgende Jahre nach einer Verhaltensweise des Beklagten, die als Widersetzung gegen die Ausübung der Dienstbarkeit zu werten gewesen wäre, das in Anspruch genommene Dienstbarkeitsrecht nicht geltend gemacht hätte, haben der Beklagte und seine Nebenintervenienten in erster Instanz nicht aufgestellt. Ein in erster Instanz unterbliebenes Vorbringen oder Beweisanbot hiezu hätte in der Berufungsverhandlung nicht mehr nachgeholt werden dürfen. Der im Sinne des Paragraph 486, Absatz 4, ZPO gerügte Mangel ist nicht erkennbar.
Der Inhalt der am 13. Jänner 1981 geführten Gespräche ist nach den dargelegten Erwägungen nicht mehr erheblich.
Das angefochtene Berufungsurteil war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands ist für die Kostenbemessungsgrundlage ohne Bedeutung.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands ist für die Kostenbemessungsgrundlage ohne Bedeutung.