Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht nur dann auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist. Übersteigt deshalb der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht, ist der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO wirkungslos und kann er eine nach § 502 Abs.2 Z 2 ZPO unstatthafte Revision nicht zulässig machen; übersteigt indessen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteiles auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, zufolge § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO in seine Entscheidung einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht nur dann auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist. Übersteigt deshalb der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht, ist der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO wirkungslos und kann er eine nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unstatthafte Revision nicht zulässig machen; übersteigt indessen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteiles auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, zufolge Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in seine Entscheidung einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich in das Urteil nur aufgenommen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs.2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 508 a Abs.1 ZPO bei der Prüfung der Zuläsrigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 500 Abs.4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich in das Urteil nur aufgenommen werden darf, wenn der Streitwert den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zuläsrigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.