Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 798 KG Linz mit dem Haus Linz, Starhembergstraße 19.
Er begehrte vom Beklagten die Räumung dieser Liegenschaft und brachte vor, das damals unbenützbare Einfamilienhaus, eine "Ruine", sei in den Jahren 1975/76 durch Um- und Neubau mit einem Aufwand von "erheblich" über 1 Mill. S in ein zeitgemäßes Bürohaus umgebaut worden. Dem Beklagten sei ein zeitlich beschränktes Benützungsrecht zum Betrieb seiner Wirtschaftstreuhänderkanzlei eingeräumt worden. Der Beklagte habe keinen Mietzins zu bezahlen gehabt, sondern er sei nur verpflichtet gewesen, während der Dauer der Benützung die monatlichen Abzahlungen "zur Tilgung der entstandenen Wiederherstellungskosten" zu leisten. Absicht der Vertragsparteien sei es gewesen, daß der Beklagte die Liegenschaft längstens bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der übernommenen Abzahlungsverpflichtung benützen dürfe. Das Benützungsrecht sei auch durch Aufkündigung erloschen.
Der Beklagte wendete ein, bei der Renovierung habe es sich um einen Neubau gehandelt. Es bestehe ein Mietverhältnis, auf welches die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden seien. Der Beklagte stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß mit der "Abzahlung- und Benützungsvereinbarung" ein Mietverhältnis begründet worden sei, welches nach wie vor aufrecht sei und auf welches das Mietrechtsgesetz und insbesondere dessen Kündigungsbeschränkungen anzuwenden seien.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Zwischenantrages auf Feststellung und wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Das Haus, um das sich der Kläger seit Jahrzehnten nicht gekümmert hatte, war im Jahre 1975 desolat und baufällig, Teile der Decke waren eingestürzt. Durch die Renovierung wurde am Grundriß und an den Stockwerken nichts geändert. Durch An- und Zubauten wurden keine neuen Räume geschaffen, doch wurden Zwischenwände entfernt bzw. versetzt. Im wesentlichen ging es bei den Arbeiten darum, die Räume wieder bewohnbar zu machen. Für diese Arbeiten hat der Kläger ohne öffentliche Förderung S 1,267.553,58 aufgewendet. Die Vertreter des Klägers, die einen Mieter für das Haus suchten, schlossen mit dem Beklagten einen als "Abzahlungs- und Benützungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag, als dessen Zweck angeführt wurde, daß der Beklagte berechtigt ist, das Haus zum Betrieb seiner Wirtschaftstreuhänderkanzlei zu benützen, und er für die Dauer der Benützung die Tilgung der Renovierungskosten übernimmt. Der Beklagte hatte monatlich wertgesichert S 7.000 zuzüglich Umsatzsteuer sowie die Betriebskosten zu bezahlen. Die Vereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beiden Teilen wurde die Möglichkeit einer Kündigung durch eingeschriebenen Brief eingeräumt. Die Absicht der Parteien bei Abschluß dieses Vertrages war, dem Beklagten entgeltlich Räume zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hatte die Absicht, die Vereinbarung mit der Abzahlung der aufgenommenen Kredite zu befristen, doch wurde dem Beklagten die genaue Höhe der Renovierungskosten nicht mitgeteilt. Der monatliche Betrag von S 7.000 wurde nicht aufgrund der Kreditrückzahlungsraten bestimmt, sondern nach ortsüblichen Mietzinsen in der Innenstadt von Linz. Mit Schreiben vom 24.Juni 1982 bot der Kläger durch seinen Vertreter dem Beklagten einen bis 31.Dezember 1984 befristeten Mietvertrag an, der Beklagte nahm dieses Anbot aber nicht an. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1985 kündigte der Kläger dem Beklagten außergerichtlich die "Abzahlungs- und Benützungsvereinbarung" auf und forderte ihn zur Räumung binnen drei Monaten auf.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Vereinbarung sei als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag zu qualifizieren. Die außergerichtliche Aufkündigung sei daher gemäß § 33 MRG unwirksam. Das Gebäude sei durch die Renovierungsarbeiten in den Jahren 1975/76 nicht neu geschaffen worden, weshalb es unerheblich sei, daß der Beklagte das Anbot auf Abschluß eines befristeten Mietvertrages nicht angenommen habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht statt. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es komme nicht darauf an, wie die Parteien die zwischen ihnen geschaffene Rechtsbeziehung benennten, maßgebend sei der gewollte Inhalt der Vereinbarung. Der Inhalt der "Abzahlungs- und Benützungsvereinbarung" sei die Gestattung der Benützung gegen einen bestimmten Preis gewesen, also der typische Inhalt eines Bestandvertrages. Die Vereinbarung sei daher als Mietvertrag zu qualifizieren. Ein Erlöschen des Mietverhältnisses durch Zeitablauf hätte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung gehabt. Eine solche sei nicht erfolgt, der Vertrag sei daher auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Da § 33 Abs 1 MRG nur die gerichtliche Kündigung für wirksam erkläre, führe die außergerichtliche Kündigung nicht zur Auflösung des Mietvertrages. Die Vereinbarung einer Aufkündigung mittels eingeschriebenen Briefes verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 33 Abs 1 MRG. Das Räumungsbegehren sei daher abzuweisen. Für die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden seien, sei die Übergangsregel des § 49 Abs 2 MRG maßgebend. Habe für das Mietobjekt der Kündigungsschutz des Mietengesetzes bestanden, so liege kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. Entscheidend sei daher, ob der Mietgegenstand nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Vereinbarung sei als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag zu qualifizieren. Die außergerichtliche Aufkündigung sei daher gemäß Paragraph 33, MRG unwirksam. Das Gebäude sei durch die Renovierungsarbeiten in den Jahren 1975/76 nicht neu geschaffen worden, weshalb es unerheblich sei, daß der Beklagte das Anbot auf Abschluß eines befristeten Mietvertrages nicht angenommen habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht statt. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es komme nicht darauf an, wie die Parteien die zwischen ihnen geschaffene Rechtsbeziehung benennten, maßgebend sei der gewollte Inhalt der Vereinbarung. Der Inhalt der "Abzahlungs- und Benützungsvereinbarung" sei die Gestattung der Benützung gegen einen bestimmten Preis gewesen, also der typische Inhalt eines Bestandvertrages. Die Vereinbarung sei daher als Mietvertrag zu qualifizieren. Ein Erlöschen des Mietverhältnisses durch Zeitablauf hätte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung gehabt. Eine solche sei nicht erfolgt, der Vertrag sei daher auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Da Paragraph 33, Absatz eins, MRG nur die gerichtliche Kündigung für wirksam erkläre, führe die außergerichtliche Kündigung nicht zur Auflösung des Mietvertrages. Die Vereinbarung einer Aufkündigung mittels eingeschriebenen Briefes verstoße gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, MRG. Das Räumungsbegehren sei daher abzuweisen. Für die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden seien, sei die Übergangsregel des Paragraph 49, Absatz 2, MRG maßgebend. Habe für das Mietobjekt der Kündigungsschutz des Mietengesetzes bestanden, so liege kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. Entscheidend sei daher, ob der Mietgegenstand nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und der Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.