Aus der Begründung:
Vorweggenommen sei, daß die Form, welche das Rekursgericht seiner Erledigung gab, verfehlt ist. Die mit dem Fehlen einer im Rechtsmittelweg anfechtbaren Gerichtsentscheidung begrundete Verneinung des Rekursrechtes des Amtes der Landesregierung hätte mit einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dem Obersten Gerichtshof liegt also in Wahrheit nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen Konformatbeschlüsse der Unterinstanzen (§ 16 AußStrG.), sondern ein Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz vor, mit dein ein Rekurs gegen einen Beschluß des Erstrichters als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses stehen daher die im § 16 AußStrG. gezogenen Schranken nicht entgegen.Vorweggenommen sei, daß die Form, welche das Rekursgericht seiner Erledigung gab, verfehlt ist. Die mit dem Fehlen einer im Rechtsmittelweg anfechtbaren Gerichtsentscheidung begrundete Verneinung des Rekursrechtes des Amtes der Landesregierung hätte mit einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dem Obersten Gerichtshof liegt also in Wahrheit nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen Konformatbeschlüsse der Unterinstanzen (Paragraph 16, AußStrG.), sondern ein Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz vor, mit dein ein Rekurs gegen einen Beschluß des Erstrichters als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses stehen daher die im Paragraph 16, AußStrG. gezogenen Schranken nicht entgegen.
Die Bedeutung von Erlässen des Bundesministeriums für Justiz für die praktische Handhabung gesetzlicher Bestimmungen soll nicht verkannt werden, doch können und wollen sie der Judikatur keinesfalls vorgreifen. Bei der Frage der Möglichkeit und Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann es auf Differenzierungen in der Ausdrucksweise des Gesetzes allein nicht ausschlaggebend ankommen; maßgebend ist vielmehr Natur und Tragweite der vom Gericht getroffenen Verfügung (§ 9 AußStrG.).Die Bedeutung von Erlässen des Bundesministeriums für Justiz für die praktische Handhabung gesetzlicher Bestimmungen soll nicht verkannt werden, doch können und wollen sie der Judikatur keinesfalls vorgreifen. Bei der Frage der Möglichkeit und Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann es auf Differenzierungen in der Ausdrucksweise des Gesetzes allein nicht ausschlaggebend ankommen; maßgebend ist vielmehr Natur und Tragweite der vom Gericht getroffenen Verfügung (Paragraph 9, AußStrG.).
Daß der Bewilligungsbeschluß gemäß § 260 Z. 1 AußStrG. eine Reihe bestimmt genannter Personaldaten enthalten muß, dient unzweifelhaft der einwandfreien Identifizierung der Vertragspartner. Daß neben den rechtsgestaltenden Verfügungen des Gerichtes, das sind die sogenannten "Aussprüche" über die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt und allenfalls über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2, letzter Halbsatz, ABGB. (Z. 2 und 5), noch sogenannte "Angaben" über die Namensführung des Wahlkindes (Z. 3), über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme (Z. 4) und allenfalls des Wirksamwerdens des Erlöschens der Rechtsbeziehungen zwischen dem Wahlkind und einem Elternteil (Z. 5) zwingend vorgeschrieben sind, läßt erkennen, daß einerseits den Vertragspartnern eindeutig und möglichst endgültig in solenner Form gesagt werden soll, welche konkreten Folgen die Annahme an Kindesstatt (auf den hier in Betracht kommenden Gebieten) nach sich gezogen hat, und daß anderseits dem Standesbeamten eine eindeutige und möglichst vollständige Grundlage für die Ersichtlichmachung der Personenstandsänderungen in den Registern geboten werden soll. Parteien und Standesbeamter sollen nicht erst an Hand der abstrakten Gesetzesbestimmungen diese Folgen der Annahme an Kindesstatt für den konkreten Einzelfall selbst ermitteln müssen. Die im § 260 Z. 3, 4 und zum Teil auch 5 als Inhalt des Bewilligungsbeschlusses vorgeschriebenen "Angaben" sind darum nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als gerichtliche Verfügungen feststellender Natur zu werten und nach § 9 AußStrG. im Rechtsmittelweg anfechtbar. Es ist auch nicht einzusehen, warum den Partnern eines Adoptionsvertrages, wenn das Gericht etwa versehentlich die Angabe über das Wirksamwerden der Adoption auf die Rechtskraft seines Beschlusses abgestellt hätte (vgl. dazu § 179a ABGB.), dagegen kein Rekurs zustehen sollte. Das gleiche gilt bei einem Gerichtsfehler in der "Angabe" der Adoptionsfolgen für die Namensführung. Wird aber den Vertragspartnern in solchen Fällen das Rekursrecht zugestanden, dann kann es - im Rahmen eines Aufgabenbereiches - auch das Amt der Landesregierung für sich in Anspruch nehmen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zuverlässige Handhaben bieten, um fehlerhafte bzw. überhaupt unterbliebene Registereintragungen unter allen Umständen ausmerzen bzw. nachtragen zu können. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht einzusehen, warum derartige Unzukömmlichkeiten nicht von vornherein vermieden werden sollten. Der Oberste Gerichtshof erachtet es darum als verfehlt, Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften des § 260 AußStrG. durch eine Negierung des Entscheidungscharakters der sogenannten "Angaben" sanktionslos zu lassen.Daß der Bewilligungsbeschluß gemäß Paragraph 260, Ziffer eins, AußStrG. eine Reihe bestimmt genannter Personaldaten enthalten muß, dient unzweifelhaft der einwandfreien Identifizierung der Vertragspartner. Daß neben den rechtsgestaltenden Verfügungen des Gerichtes, das sind die sogenannten "Aussprüche" über die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt und allenfalls über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2,, letzter Halbsatz, ABGB. (Ziffer 2 und 5), noch sogenannte "Angaben" über die Namensführung des Wahlkindes (Ziffer 3,), über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme (Ziffer 4,) und allenfalls des Wirksamwerdens des Erlöschens der Rechtsbeziehungen zwischen dem Wahlkind und einem Elternteil (Ziffer 5,) zwingend vorgeschrieben sind, läßt erkennen, daß einerseits den Vertragspartnern eindeutig und möglichst endgültig in solenner Form gesagt werden soll, welche konkreten Folgen die Annahme an Kindesstatt (auf den hier in Betracht kommenden Gebieten) nach sich gezogen hat, und daß anderseits dem Standesbeamten eine eindeutige und möglichst vollständige Grundlage für die Ersichtlichmachung der Personenstandsänderungen in den Registern geboten werden soll. Parteien und Standesbeamter sollen nicht erst an Hand der abstrakten Gesetzesbestimmungen diese Folgen der Annahme an Kindesstatt für den konkreten Einzelfall selbst ermitteln müssen. Die im Paragraph 260, Ziffer 3, 4 und zum Teil auch 5 als Inhalt des Bewilligungsbeschlusses vorgeschriebenen "Angaben" sind darum nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als gerichtliche Verfügungen feststellender Natur zu werten und nach Paragraph 9, AußStrG. im Rechtsmittelweg anfechtbar. Es ist auch nicht einzusehen, warum den Partnern eines Adoptionsvertrages, wenn das Gericht etwa versehentlich die Angabe über das Wirksamwerden der Adoption auf die Rechtskraft seines Beschlusses abgestellt hätte vergleiche dazu Paragraph 179 a, ABGB.), dagegen kein Rekurs zustehen sollte. Das gleiche gilt bei einem Gerichtsfehler in der "Angabe" der Adoptionsfolgen für die Namensführung. Wird aber den Vertragspartnern in solchen Fällen das Rekursrecht zugestanden, dann kann es - im Rahmen eines Aufgabenbereiches - auch das Amt der Landesregierung für sich in Anspruch nehmen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zuverlässige Handhaben bieten, um fehlerhafte bzw. überhaupt unterbliebene Registereintragungen unter allen Umständen ausmerzen bzw. nachtragen zu können. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht einzusehen, warum derartige Unzukömmlichkeiten nicht von vornherein vermieden werden sollten. Der Oberste Gerichtshof erachtet es darum als verfehlt, Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften des Paragraph 260, AußStrG. durch eine Negierung des Entscheidungscharakters der sogenannten "Angaben" sanktionslos zu lassen.
Ist somit der Rekurs des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluß erster Instanz als zulässig erkannt, dann kann er im Sinn ständiger Judikatur vom Obersten Gerichtshof selbst sogleich sachlich erledigt werden (vgl. dazu SZ. XXIII 87, SZ. XXIII 390, RiZ. 1956 S. 79 u. a.). Die Diktion des erstrichterlichen Beschlusses, das Wahlkind habe den Namen "Ludmilla R." weiterzuführen, wird der Bestimmung des § 183 Abs. 1, 2. Satz, ABGB. nicht gerecht. Wohl bleibt bei Adoption einer verheirateten Frau deren (vom Ehemann) abgeleiteter Familienname unverändert, es ändert sich aber ihr Geschlechtsname, worunter hier jedenfalls der Geburtsname des Wahlkindes (A.) zu verstehen ist (vgl. dazu auch den bereits zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Abschnitt III). Dies zum Ausdruck zu bringen ist im § 260 Z. 3 AußStrG. zwingend vorgeschrieben. Die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unbekämpft gelassene "Angabe" der Weiterführung des Familiennamens R. ist darum durch die "Angabe" der Änderung des Geschlechtsnamens "A." in "M." zu ergänzen.Ist somit der Rekurs des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluß erster Instanz als zulässig erkannt, dann kann er im Sinn ständiger Judikatur vom Obersten Gerichtshof selbst sogleich sachlich erledigt werden vergleiche dazu SZ. römisch 23 87, SZ. römisch 23 390, RiZ. 1956 S. 79 u. a.). Die Diktion des erstrichterlichen Beschlusses, das Wahlkind habe den Namen "Ludmilla R." weiterzuführen, wird der Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, 2, Satz, ABGB. nicht gerecht. Wohl bleibt bei Adoption einer verheirateten Frau deren (vom Ehemann) abgeleiteter Familienname unverändert, es ändert sich aber ihr Geschlechtsname, worunter hier jedenfalls der Geburtsname des Wahlkindes (A.) zu verstehen ist vergleiche dazu auch den bereits zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Abschnitt römisch drei). Dies zum Ausdruck zu bringen ist im Paragraph 260, Ziffer 3, AußStrG. zwingend vorgeschrieben. Die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unbekämpft gelassene "Angabe" der Weiterführung des Familiennamens R. ist darum durch die "Angabe" der Änderung des Geschlechtsnamens "A." in "M." zu ergänzen.