Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. § 14 Abs 2 AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesem gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesem gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Der Rechtsmittelwerber beschränkt sich in seinem Revisionsrekurs auf die Behauptung, er sei außer Stande, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 S den von den beiden Vorinstanzen erhöhten Unterhalt zu leisten, weil sich allein die Kosten für Miete, Beheizung und elektrischen Strom auf monatlich 4.000 S beliefen und seine Ehegattin arbeitsunfähig sei. Diese Ausführungen berühren ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind somit zur Gänze dem Bemessungskomplex zuzurechnen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man in Rechnung stellt, dass der erhöhte Sonderbedarf des Minderjährigen Schulkosten betrifft und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Berufsausbildung steht, bei welcher nicht mehr allein Bemessungsfragen zu lösen sind. Es geht nämlich nicht um die Berufswahl des Minderjährigen gegen den Willen des Vaters, weil dieser gar nicht behauptet hat, dass er sich dem Besuch der Schule für Datenverarbeitungs-Kaufleute durch seinen Sohn widersetze. Es geht ihm lediglich darum, dass er die erhöhten Unterhaltsbeträge nicht zu bestreiten imstande sei. Damit wirft er aber bloß die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf, die in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann. Gleiches gilt für seine Forderung, die Mutter müsse den Unterhalt des Minderjährigen insbesondere angesichts seines Sonderbedarfs mittragen. In welchem Ausmaß der Unterhalt festzusetzen ist, um das Kind an den voneinander abweichenden Lebensverhältnissen beider Elternteile angemessen teilnehmen zu lassen und hiebei der (von den Bemessungsinstanzen entwickelte) Grundsatz, dass eine Mitalimentierung der Mutter vermieden werden soll, entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, ist nämlich gleichfalls Bemessungsfrage (EFSlg 34.991 ua).
Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig.Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG als unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.