Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Antragserfordernis einer genauen Bezeichnung des zu sichernden Anspruches (§ 389 Abs 1 EO) nach dem Zusammenhang des in die Klagsschrift aufgenommenen Sicherungsantrages mit den Klagsausführungen, auf die zur Begründung des Sicherungsantrages ausdrücklich Bezug genommen wurde, insoweit Genüge geleistet ist, als der zu sichernde Anspruch mit dem geltend gemachten Übereignungsanspruch (nach Punkt 2 des Klagebegehrens) gleichzuhalten sei.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Antragserfordernis einer genauen Bezeichnung des zu sichernden Anspruches (Paragraph 389, Absatz eins, EO) nach dem Zusammenhang des in die Klagsschrift aufgenommenen Sicherungsantrages mit den Klagsausführungen, auf die zur Begründung des Sicherungsantrages ausdrücklich Bezug genommen wurde, insoweit Genüge geleistet ist, als der zu sichernde Anspruch mit dem geltend gemachten Übereignungsanspruch (nach Punkt 2 des Klagebegehrens) gleichzuhalten sei.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß nach dem vom Prozeßgericht auf die vorgelegten Urkunden beschränkten Bescheinigungsverfahren weder der aufrechte Bestand des zu sichernden Übereignungsanspruches noch eine Gefährdung dieses Anspruches im Sinne des § 381 EO als glaubhaft gemacht angenommen werden können:Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß nach dem vom Prozeßgericht auf die vorgelegten Urkunden beschränkten Bescheinigungsverfahren weder der aufrechte Bestand des zu sichernden Übereignungsanspruches noch eine Gefährdung dieses Anspruches im Sinne des Paragraph 381, EO als glaubhaft gemacht angenommen werden können:
Zur Glaubhaftmachung des Übereignungsanspruches ist eine Entkräftung der Rechtswirkungen des in Notariatsaktsform errichteten Aufhebungsvertrages unerläßlich. Die im Sicherungsantrag rezipierten Klagsbehauptungen, die Beklagte habe ungeachtet der von ihr sogar schriftlich bestätigten Erfüllung aller den Kläger treffenden Barzahlungsverpflichtungen wiederholt auf weitere Barzahlungen gedrängt und für den Fall der Verweigerung mit "einer Anzeige an das Finanzamt sowie Veröffentlichungen in Zeitungen" gedroht, die "Repressalien" seien Anfang April 1988 so stark geworden, daß der Kläger den Aufhebungsvertrag unterfertigt habe, reichen zur Darlegung eines erheblichen Willensmangels nicht hin, weil der Inhalt der als Repressalien bezeichneten angedrohten Anzeige und Veröffentlichung sowie deren Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren zu wenig konkretisiert erscheinen. Ebensowenig ist konkret dargelegt, worin bei der übereinstimmend vorgenommenen Feststellung im Punkt 2 des Aufhebungsvertrages (offenkundig zur Absicherung der Beklagten gegen Rückabwicklungsforderungen des Klägers im Zusammenhang mit den von der Beklagten ausgestellten - und nach ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung tatsachenwidrig erfolgten - Bestätigungen) der Kläger durch die Beklagte in Irrtum geführt worden sein sollte, zumal er selbst doch über seine erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen am ehesten Bescheid gewußt haben mußte.
Das Prozeßgericht hat auch lediglich das Vorliegen von Widersprüchen in den urkundlich niedergelegten Erklärungen der Parteien festgestellt, ohne Schlußfolgerungen auf die als bescheinigt angenommenen tatsächlichen Vorgänge offenzulegen. Die schriftlichen Bestätigungen der Beklagten vom August und Oktober 1987 reichen keinesfalls hin, den im April 1988 in Notariatsaktsform übereinstimmend bekundeten Vertragsaufhebungswillen der Parteien als Entscheidungsgrundlage zu entkräften.
Mangels des in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret genug behaupteten Willensmangels des Klägers bei Abschluß des Aufhebungsvertrages war auch die Durchführung der Parteienvernehmung im Sicherungsverfahren nicht erforderlich.
Die Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht erfolgte mangels eines für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Willensmangels ausreichend konkretisiert gehaltenen Tatsachenvorbringens zu Recht.
Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 402 Abs 2 und 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO. § 402 Abs 1, zweiter Halbsatz EO ist im Revisionsrekursverfahren niemals anzuwenden. Dieses Verfahren ist immer zweiseitig; denn wenn auch der Gegner der gefährdeten Partei vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht einvernommen wurde, er gegen die in erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung aber erfolgreich Rekurs erhoben hat, ist er bereits am Sicherungsverfahren beteiligt.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO. Paragraph 402, Absatz eins,, zweiter Halbsatz EO ist im Revisionsrekursverfahren niemals anzuwenden. Dieses Verfahren ist immer zweiseitig; denn wenn auch der Gegner der gefährdeten Partei vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht einvernommen wurde, er gegen die in erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung aber erfolgreich Rekurs erhoben hat, ist er bereits am Sicherungsverfahren beteiligt.