Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, im Fall der Anerkennung einer Forderung bei der Prüfungstagsatzung entstehe ein Exekutionstitel über die gesamte Forderung, es wäre unbillig, wenn der Gläubiger in Fällen, in denen die Forderung bestritten werde und das Urteil erst nach Abschluß und Bestätigung des Zwangsausgleiches ergehe, nur einen Titel über die Quote erhielte. Ein solcher Gläubiger müßte bei Verzug erst einen Titel über den Restbetrag erkämpfen, während Gläubiger, deren Forderungen anerkannt worden seien, die Möglichkeit hätten, bei Wiederaufleben Exekution zu führen. Könne nur die Ausgleichsquote eingeklagt werden, bestehe auch die Gefahr, daß der Restbetrag verjähre. Der Kläger habe Anspruch auf einen Exekutionstitel über das Gesamtausmaß seiner zu Recht bestehenden Forderung. Sollte er ohne Vorliegen von Wiederauflebensgründen über die gesamte Forderung Exekution führen, stünde dem Schuldner eine Klage nach der Exekutionsordnung offen. Der Zwangsausgleich enthalte nur eine Stundung, die zu einer Befreiung führen könne.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall zu ersetzen. Solange die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben nicht gegeben sind, ist die Schuld nachgelassen (vgl. § 156 Abs 4 KO). Daraus folgt, daß ein Leistungsurteil über den die Ausgleichsquote übersteigenden Betrag erst bei Verzug des Schuldners möglich ist. Mangels einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 156 Abs 4 KO befand sich der Beklagte nicht im Verzug. Die Klagsführung bzw. die Umwandlung des gegen den Masseverwalter gerichteten Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren gegenüber dem Beklagten vermag die qualifizierte Mahnung nicht zu ersetzen, zumal ein Wiederaufleben vom Kläger in diesem Verfahren gar nicht behauptet wurde und dem Beklagten die drohenden Folgen seines Verzuges daher nicht vor Augen geführt wurdenGemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall zu ersetzen. Solange die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben nicht gegeben sind, ist die Schuld nachgelassen vergleiche Paragraph 156, Absatz 4, KO). Daraus folgt, daß ein Leistungsurteil über den die Ausgleichsquote übersteigenden Betrag erst bei Verzug des Schuldners möglich ist. Mangels einer qualifizierten Mahnung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO befand sich der Beklagte nicht im Verzug. Die Klagsführung bzw. die Umwandlung des gegen den Masseverwalter gerichteten Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren gegenüber dem Beklagten vermag die qualifizierte Mahnung nicht zu ersetzen, zumal ein Wiederaufleben vom Kläger in diesem Verfahren gar nicht behauptet wurde und dem Beklagten die drohenden Folgen seines Verzuges daher nicht vor Augen geführt wurden
(Bartsch-Pollak II 443; SZ 14/169; in diesem Sinne auch 5 Ob 302/82). Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, einer Einwendung der Beschränkung auf die Quote bedürfe es nicht. Ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung das Exekutionsbewilligungsgericht bei einem vor Zustandekommen des Ausgleiches geschaffenen Exekutionstitel auf den Ausgleich Bedacht zu nehmen hat (SZ 45/5, SZ 49/55), hat auch im Prozeß das Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß ohne Wiederaufleben der gesamten Forderung nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden kann (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 659 - auch in dem der Entscheidung 5 Ob 302/82 zugrundegelegenen Fall war die Einwendung der Beschränkung auf die Quote offenbar nicht erhoben worden). Der Meinung des Klägers, es sei unzweckmäßig und widerspreche auch dem Rechtsgefühl, wenn er bei Wiederaufleben eine neuerliche Klage einbringen müsse, ist zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, den Beklagten nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 156 Abs 4 KO zu mahnen. Fälligkeit der Forderung trat entsprechend den im Zwangsausgleich angeführten Zahlungsfristen ein, denn auch die Ausgleichsraten bestrittener Forderungen sind zur Gänze fristgerecht zu bezahlen (5 Ob 319/81). Hätte der Kläger den Beklagten gemahnt, wäre der Beklagte im Verzug und könnte zur Leistung der gesamten Forderung verurteilt werden.(Bartsch-Pollak römisch zwei 443; SZ 14/169; in diesem Sinne auch 5 Ob 302/82). Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, einer Einwendung der Beschränkung auf die Quote bedürfe es nicht. Ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung das Exekutionsbewilligungsgericht bei einem vor Zustandekommen des Ausgleiches geschaffenen Exekutionstitel auf den Ausgleich Bedacht zu nehmen hat (SZ 45/5, SZ 49/55), hat auch im Prozeß das Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß ohne Wiederaufleben der gesamten Forderung nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden kann (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 659 - auch in dem der Entscheidung 5 Ob 302/82 zugrundegelegenen Fall war die Einwendung der Beschränkung auf die Quote offenbar nicht erhoben worden). Der Meinung des Klägers, es sei unzweckmäßig und widerspreche auch dem Rechtsgefühl, wenn er bei Wiederaufleben eine neuerliche Klage einbringen müsse, ist zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, den Beklagten nach Eintritt der Fälligkeit gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO zu mahnen. Fälligkeit der Forderung trat entsprechend den im Zwangsausgleich angeführten Zahlungsfristen ein, denn auch die Ausgleichsraten bestrittener Forderungen sind zur Gänze fristgerecht zu bezahlen (5 Ob 319/81). Hätte der Kläger den Beklagten gemahnt, wäre der Beklagte im Verzug und könnte zur Leistung der gesamten Forderung verurteilt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Da eine selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig ist, war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Da eine selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig ist, war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.