Begründung:
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage die 'Beseitigung' des Versäumungsurteils des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 20.8.1984, 2 Cg 208/84, womit der Teilungsklage des Beklagten Folge gegeben und ausgesprochen worden war, daß die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 13 KG Ebreichsdorf durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben wird. Sie brachte vor, der Beklagte habe nach Scheidung der Ehe der Streitteile beim Bezirksgericht Baden die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere auch dieser Liegenschaft gemäß den §§ 81 ff EheG beantragt, den die Liegenschaft betreffenden Antrag jedoch am 13.1.1984 ohne Zustimmung der Klägerin zurückgezogen. Erst anläßlich einer Besprechung am 21.11.1984 in der Kanzlei ihres Rechtsfreundes habe die Klägerin erfahren, daß der Antrag vom Beklagten nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte zurückgenommen werden können und das Außerstreitverfahren daher nach wie vor anhängig sei. Dadurch habe die Klägerin von Tatsachen und Beweismitteln Kenntnis erlangt, deren Vorbringen und Benützung im Verfahren 2 Cg 204/84 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage die 'Beseitigung' des Versäumungsurteils des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 20.8.1984, 2 Cg 208/84, womit der Teilungsklage des Beklagten Folge gegeben und ausgesprochen worden war, daß die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 13 KG Ebreichsdorf durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben wird. Sie brachte vor, der Beklagte habe nach Scheidung der Ehe der Streitteile beim Bezirksgericht Baden die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere auch dieser Liegenschaft gemäß den Paragraphen 81, ff EheG beantragt, den die Liegenschaft betreffenden Antrag jedoch am 13.1.1984 ohne Zustimmung der Klägerin zurückgezogen. Erst anläßlich einer Besprechung am 21.11.1984 in der Kanzlei ihres Rechtsfreundes habe die Klägerin erfahren, daß der Antrag vom Beklagten nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte zurückgenommen werden können und das Außerstreitverfahren daher nach wie vor anhängig sei. Dadurch habe die Klägerin von Tatsachen und Beweismitteln Kenntnis erlangt, deren Vorbringen und Benützung im Verfahren 2 Cg 204/84 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß er im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 13Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß er im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 13
KG Ebreichsdorf ausdrücklich nicht beantragt habe und daher auch nicht habe zurückziehen können. Darüber hinaus stelle eine unrichtige Rechtsansicht keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 530 Z 7 ZPO dar.KG Ebreichsdorf ausdrücklich nicht beantragt habe und daher auch nicht habe zurückziehen können. Darüber hinaus stelle eine unrichtige Rechtsansicht keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO dar.
Das Erstgericht wies in Urteilsform das Klagebegehren ab. Es vertrat u. a. die Ansicht, die allfällige Anhängigkeit des Verfahrens zu F 16/83 des Bezirksgerichtes Baden stelle keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel dar, weil in diesem Verfahren am 13.1.1984, also etwa 8 Monate vor Einbringung der Teilungsklage, ein Vergleich abgeschlossen worden und der Klägerin dieses Verfahren bekannt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil aus Anlaß der Berufung der Klägerin auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Es vertrat die Ansicht, bei der Entscheidung des Erstgerichtes handle es sich um einen in Urteilsform ergangenen Beschluß. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliege. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, hier die Entscheidung der Frage, ob durch die angeblich einseitige Zurückziehung eines Antrages nach den §§ 81 ff EheG das Verfahren beendet sei, könne weder als Tatsache noch als Beweismittel beurteilt werden. Die Klage sei daher durch Beschluß zurückzuweisen gewesen, was auch das Rechtsmittelgericht tun könne, wenn das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mangels eines Wiederaufnahmsgrundes entgegen den Bestimmungen der §§ 538, 543 ZPO mit Urteil abgewiesen habe.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil aus Anlaß der Berufung der Klägerin auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Es vertrat die Ansicht, bei der Entscheidung des Erstgerichtes handle es sich um einen in Urteilsform ergangenen Beschluß. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorliege. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, hier die Entscheidung der Frage, ob durch die angeblich einseitige Zurückziehung eines Antrages nach den Paragraphen 81, ff EheG das Verfahren beendet sei, könne weder als Tatsache noch als Beweismittel beurteilt werden. Die Klage sei daher durch Beschluß zurückzuweisen gewesen, was auch das Rechtsmittelgericht tun könne, wenn das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mangels eines Wiederaufnahmsgrundes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 538, 543, ZPO mit Urteil abgewiesen habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, oder sie dahin abzuändern, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt, das Versäumungsurteil zur Gänze beseitigt und im Verfahren 2 Cg 208/84 die Klage ab- bzw. zurückgewiesen werde, oder die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht (Bezirksgericht Baden) zu überweisen.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, oder sie dahin abzuändern, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt, das Versäumungsurteil zur Gänze beseitigt und im Verfahren 2 Cg 208/84 die Klage ab- bzw. zurückgewiesen werde, oder die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache gemäß Paragraph 235, AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht (Bezirksgericht Baden) zu überweisen.
Der Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben und über die Klägerin eine Mutwillensstrafe zu verhängen.