Die Revisionszulässigkeit ist gemäß den Übergangsbestimmungen des Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl. Nr. 343, nach § 502 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu beurteilen. Danach ist die Revision insoweit unzulässig, als der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Rechtsgeschäftsgebühren im Betrag von 2.223 S sowie auf Zahlung eines Mietzinses oder Benützungsentgeltes für die Zeit bis November 1985 und für Dezember 1985 im Teilbetrag von 3.065,70 S (wenn auch aus einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Begründung, aber im Ergebnis spruchmäßig) bestätigt. Diese Bestätigung betrifft ein Teilbegehren auf Zahlung von 50.583 S. Die Revision gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist unzulässig. In diesem Umfang war sie zurückzuweisen. Die Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die für die zweitinstanzliche Entscheidung wesentliche Frage der Zurechnung eines Vorteiles im Sinne des § 877 ABGB vom Berufungsgericht nicht im Sinne einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst werden konnte. Die Beschränkung der Beachtlichkeit von Revisionsgründen im Sinne des § 503 Abs. 2 aF ZPO gilt nicht mehr (Art. XLI Z 12 WGN 1989). Soweit die Revision nicht unzulässig ist, ist sie im überwiegenden Teil auch berechtigt.Die Revisionszulässigkeit ist gemäß den Übergangsbestimmungen des "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 343, nach Paragraph 502, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu beurteilen. Danach ist die Revision insoweit unzulässig, als der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Rechtsgeschäftsgebühren im Betrag von 2.223 S sowie auf Zahlung eines Mietzinses oder Benützungsentgeltes für die Zeit bis November 1985 und für Dezember 1985 im Teilbetrag von 3.065,70 S (wenn auch aus einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Begründung, aber im Ergebnis spruchmäßig) bestätigt. Diese Bestätigung betrifft ein Teilbegehren auf Zahlung von 50.583 S. Die Revision gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles ist unzulässig. In diesem Umfang war sie zurückzuweisen. Die Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die für die zweitinstanzliche Entscheidung wesentliche Frage der Zurechnung eines Vorteiles im Sinne des Paragraph 877, ABGB vom Berufungsgericht nicht im Sinne einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst werden konnte. Die Beschränkung der Beachtlichkeit von Revisionsgründen im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, aF ZPO gilt nicht mehr ("Art". XLI Ziffer 12, WGN 1989). Soweit die Revision nicht unzulässig ist, ist sie im überwiegenden Teil auch berechtigt.
Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt war der damals im 20. Lebensjahr gestandene Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages vom 5.Dezember 1984 nach seinem Geisteszustand nicht in der Lage, die Rechtsfolgen und damit das Wesen eines Mietvertrages über Geschäfts- und Wohnräume richtig zu erfassen und infolge seiner Abhängigkeit vom Willen seines Vaters auch nicht imstande, eine freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung zu treffen. Die vom Kläger bekämpfte Beurteilung der Vorinstanzen, daß dem Beklagten zum Abschluß des dem Mietzinsbegehren zugrundegelegten Vertrages die Geschäftsfähigkeit gemangelt habe und aus diesem Grunde zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis begründet worden sei, trifft zu.
Dafür, daß etwa in der Folge jemals schlüssig ein Mietvertrag zwischen den Streitteilen begründet worden wäre, fehlt es schon an einem entsprechenden Parteivorbringen.
Es gebricht aber auch an schlüssigen Behauptungen und Feststellungen dazu, daß etwa zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten oder einem sonstigen Rechtssubjekt schlüssig ein Mietvertrag begründet worden wäre, zumal der Kläger den Mietgegenstand in der Vorstellung überlassen und dessen Nutzung geduldet hat, der Beklagte (und niemand sonst) sei sein Mieter, an welcher Auffassung der Kläger im anhängigen Rechtsstreit noch in dritter Instanz festhält. Aus der Rechtsunwirksamkeit des Mietvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten folgt die Verpflichtung zur Rückabwicklung im Sinne des § 877 ABGB. Dabei hat der Beklagte für eine zu seinem Vorteil gezogene Raumnutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten.Es gebricht aber auch an schlüssigen Behauptungen und Feststellungen dazu, daß etwa zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten oder einem sonstigen Rechtssubjekt schlüssig ein Mietvertrag begründet worden wäre, zumal der Kläger den Mietgegenstand in der Vorstellung überlassen und dessen Nutzung geduldet hat, der Beklagte (und niemand sonst) sei sein Mieter, an welcher Auffassung der Kläger im anhängigen Rechtsstreit noch in dritter Instanz festhält. Aus der Rechtsunwirksamkeit des Mietvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten folgt die Verpflichtung zur Rückabwicklung im Sinne des Paragraph 877, ABGB. Dabei hat der Beklagte für eine zu seinem Vorteil gezogene Raumnutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Dem Beklagten kann aber mit Rücksicht auf seine nach dem festgestellten Sachverhalt bloß eingeschränkte Geschäftsfähigkeit nicht einfach der objektive Wert der ihm vom Kläger als Erfüllung des vermeintlich rechtswirksam zustandegekommenen Mietvertrages überlassene Raumnutzung als zugekommener und auszugleichender Vorteil zugerechnet werden, sondern im Rahmen dieses objektiven Mietwertes die Raumnutzung nur in jenem Ausmaß, als sie seinen an seinen persönlichen Verhältnissen zu messenden konkreten Bedürfnissen entsprach. Dabei sind Geschäftsraumnutzung und Wohnungsnutzung getrennt zu beurteilen. Die für die Zurechnung maßgebenden konkreten Tatsachen hatte als anspruchsbegründende Umstände der Kläger zu behaupten und zu beweisen.
Zur Nutzung der selbständigen Wohnung mit der Bezeichnung top.Nr. 4/5 stehen die Raumeinteilung, die Nutzfläche und der anteilige Hauptmietzins fest: Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche und Vorzimmer, sie hat eine Nutzfläche von 65 m2 und der monatliche Mietzins lag bei einem Hauptmietzins von 1.800 S in der Größenordnung von 2.500 S. Auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Parteienbehauptungen und Urteilsfeststellunegn ist davon auszugehen, daß der Beklagte nach Vollendung seines 19. Lebensjahres, Ablegung der Gesellenprüfung und praktischer Tätigkeit im erlernten Beruf eines Installateurs - ungeachtet seines festgestellten Geistes- und Gemütszustandes - voll selbsterhaltungsfähig war und blieb (mag er auch im Familienverband gelebt und gearbeitet und als formell selbständiger Gewerbsmann kein faßbares Einkommen bezogen haben). Als selbsterhaltungsfähiger Mann hatte er für die Deckung seines Wohnbedarfes selbst zu sorgen.
Entsprach nun die vom Beklagten in Benützung genommene Wohnung den seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen, ist es für die Zurechnung der Wohnraumnutzung zu seinem Vorteil dem durch vermeintliche Vertragszuhaltung in der Nutzung seines Eigentums verkürzten Kläger gegenüber unerheblich, daß der Beklagte die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen (denen gegenüber ihn keine Unterhaltsverpflichtung getroffen hat) benützte. Die Wahl der beschriebenen Wohnung zur Deckung der Wohnbedürfnisse eines Installateurgesellen bewegte sich im Rahmen üblicher und vertretbarer Wohnversorgung und kann keinesfalls als unangemessener Luxus eingestuft werden. Die Wohnungsnutzung zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse ist dem Beklagten daher als ein ihm zu Lasten des Klägers zugekommener Vorteil zuzurechnen. In der Zurechnung eines rein tatsächlich gezogenen Vorteiles außerhalb jeder vertraglichen oder gesetzlichen Berechtigung bleibt kein Raum für die vom Berufungsgericht angenommene Figur eines sogenannten Strohmannes.
Der Kläger hat die Fremdnutzung der im rechtsunwirksamen Vertrag bezeichneten Räume seines Hauses als vermeintlich dem Beklagten gegenüber geschuldete Vertragspflicht geduldet und in diesem Sinne seinem vermeintlichen Vertragspartner geleistet. Der Beklagte ist aus diesem Grunde im Rahmen des § 877 ABGB unter Bedachtnahme auf die durch die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gezogenen Grenzen des anzunehmenden Vorteiles bereicherungsrechtlich Schuldner des verkürzten Klägers. Ob dem Kläger darüber hinaus (zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten) auch weitere Wohnungsbenützer bereicherungsrechtlich für einen von ihnen unmittelbar gezogenen Nutzen haften, ist für die im anhängigen Rechtsstreit allein zu beurteilende Verpflichtung des Beklagten nicht von Belang. Daß die Nutzung der Geschäftsräume für Zwecke eines vom Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mitbetriebenen Unternehmens für ihn ein Vorteil im oben aufgezeigten Sinne gewesen sei, hätte der Kläger durch konkrete Behauptungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen gehabt. In dieser Hinsicht kam der Kläger seiner prozessualen Behauptungspflicht in keiner Weise nach. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der Nutzung der Geschäftsräume ist daher nicht anzuerkennen.Der Kläger hat die Fremdnutzung der im rechtsunwirksamen Vertrag bezeichneten Räume seines Hauses als vermeintlich dem Beklagten gegenüber geschuldete Vertragspflicht geduldet und in diesem Sinne seinem vermeintlichen Vertragspartner geleistet. Der Beklagte ist aus diesem Grunde im Rahmen des Paragraph 877, ABGB unter Bedachtnahme auf die durch die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gezogenen Grenzen des anzunehmenden Vorteiles bereicherungsrechtlich Schuldner des verkürzten Klägers. Ob dem Kläger darüber hinaus (zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten) auch weitere Wohnungsbenützer bereicherungsrechtlich für einen von ihnen unmittelbar gezogenen Nutzen haften, ist für die im anhängigen Rechtsstreit allein zu beurteilende Verpflichtung des Beklagten nicht von Belang. Daß die Nutzung der Geschäftsräume für Zwecke eines vom Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mitbetriebenen Unternehmens für ihn ein Vorteil im oben aufgezeigten Sinne gewesen sei, hätte der Kläger durch konkrete Behauptungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen gehabt. In dieser Hinsicht kam der Kläger seiner prozessualen Behauptungspflicht in keiner Weise nach. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der Nutzung der Geschäftsräume ist daher nicht anzuerkennen.
Die objektive Angemessenheit der vom Kläger als Mietzins jeweils vorgeschriebenen Beträge hat der Beklagte nicht bestritten. Er hat vielmehr die diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen auch in seiner Berufung unbekämpft gelassen. Ebenso hat der Beklagte gegen die ihm nachteilige Beurteilung über das Nichtzurechtbestehen der von ihm eingewendeten Gegenforderungen schon im Berufungsverfahren nichts ausgeführt.
Rein rechnerisch ergibt sich aus der dargelegten Einschätzung, daß es an den Voraussetzungen für eine Zurechnung der Geschäftsraumnutzung zum Vorteil des Beklagten fehlt, dagegen die Wohnraumnutzung dem Beklagten als Vorteil zuzurechnen ist (und zwar während der gesamten Dauer des vom Kläger zugrundegelegten Zeitraumes, weil im nicht als nichtig aufgehobenen Verfahren jedes konkrete Vorbringen über einen etwaigen Wegfall des Wohnbedarfes des Beklagten fehlt) sowie der weiteren Beurteilung der vorgeschriebenen Mietzinse als objektiv angemessenes Entgelt:
Über die Forderung für die Zeiten bis einschließlich November 1985 und für Dezember 1985 im Teilbetrag von 3.065,70 S ist rechtskräftig abgesprochen.
Der restliche für Dezember 1985 als Mietzins vorgeschriebene Betrag
von 2.415,60 S ist im Verhältnis 55 : 45 auf Geschäftsräume und Wohnung aufzuteilen (weil dies dem Verhältnis der für die folgenden Monate erfolgten Vorschreibungen entspricht). Danach entfällt auf die Wohnungsnutzung ein verbleibender Restwert von 1.087 S. Das Entgelt für die ersten vier Monate des Jahres 1986 entfällt im monatlichen Teilbetrag von 3.063,50 S auf die Geschäftsräumlichkeiten und im Restbetrag von 2.500,30 S auf die Wohnung. Daraus ergibt sich für die Monate Januar bis April 1986 ein Entgelt für die Wohnungsnutzung von 10.001,20 S.
Ab Mai 1986 wurde nur noch für die Wohnung Mietzins vorgeschrieben, und zwar bis September im monatlichen Betrag von 2.500,30 S und ab Oktober 1986 im monatlichen Betrag von 2.530 S.
Klageweise geltend gemacht wurde aber für die Monate Oktober und
November nur ein Betrag von je 2.500,30 S. Das für die
Wohnungsnutzung in den Monaten Mai 1986 bis Juli 1988 angemessene
Entgelt errechnet sich daher (7 x 2.500,30 S = 17.502,10 S und 20 x
2.530 S = 50.600 S) mit 68.102,10 S.
Die Summe der genannten Werte ergibt 79.190,30 S.
In diesem Betrag bestehen die Forderungen des Klägers für die Zeit vom Dezember 1985 bis Juli 1988 zu Recht, im weiteren Teilbetrag von 13.582,60 S (zuzüglich des Betrages des Rechenfehlers von 30 g) aber nicht zu Recht.
Daß die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen, ist aus dem diesbezüglich nicht bekämpften Urteil erster Instanz zu übernehmen.
Das Urteil war im aufgezeigten Sinne teilweise abzuändern und teilweise zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO (in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit § 50 ZPO). Dabei war unter Bedachtnahme auf die Nichtigerklärung eines Teiles des Verfahrens am 8.Oktober 1987 (AS 43) für folgende Verfahrensabschnitte von folgenden Kostenbemessungsgrundlagen,Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO (in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit Paragraph 50, ZPO). Dabei war unter Bedachtnahme auf die Nichtigerklärung eines Teiles des Verfahrens am 8.Oktober 1987 (AS 43) für folgende Verfahrensabschnitte von folgenden Kostenbemessungsgrundlagen,
Erfolgen und Erfolgsquoten auszugehen:
Im erstinstanzlichen Verfahren:
Für die Klage: 82.754,70 S / 18.589,10 S / rund 22,5 %
Tagsatzung vom 8.10.1987 bis vor der Tagsatzung vom 29.1.1988:
120.586,20 S / 56.420 S / rund 47 %
Tagsatzung vom 29.1.1988:
128.176,20 S / 64.010,30 S / rund 50 %
Tagsatzung vom 15.3.1988 bis vor Tagsatzung vom 8.7.1988:
133.236,20 S / 69.070,30 S / rund 52 %
Tagsatzung vom 8.7.1988:
143.356,20 S / 79.190,30 S / rund 55 %.
Bei diesem Schwanken der Erfolgsquote des Klägers um 50 % sind die Verfahrenskosten erster Instanz gegeneinander aufzuheben. Lediglich die vom Kläger getragenen Gerichtsgebühren in Höhe von 2.200 S sowie die mit 34.241,55 S bestimmten Kosten der Sachwalterin hat der Beklagte zur Hälfte, das ist im abgerundeten Betrag von 18.220 S zu ersetzen.
Im Berufungsverfahren:
Der Kläger hatte mit seiner Berufung keinen Erfolg, der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nur einen solchen im Ausmaß von rund 15 %. Für die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ergeben sich dieselben Verhältnisse wie für die letzte erstinstanzliche Tagsatzung. Daher sind auch die Verfahrenskosten zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben.
Im Revisionsverfahren:
Bemessungsgrundlage der zulässigen Anfechtung ist der Betrag von 92.773,20 S. Der Teilerfolg des Klägers entspricht rund 85 %, die Ersatzquote 70 %. Die Pauschalgebühr im notwendigen Ausmaß von 5.000 S hat der Beklagte zu 85 % zu ersetzen.