Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde als Spaziergängerin von einem frei herumlaufenden Schäferhund zu Sturz gebracht und verletzt. Sie behauptete, der Beklagte sei Halter des frei herumgelaufenen Hundes gewesen, daher hafte er für die durch das Tier verursachten Schäden gemäß § 1320 ABGB. Sie forderte zuletzt ein Schmerzengeld von 35.000 S sowie den Ersatz behandlungsbedingter Nächtigungskosten von 280 S, der Kosten einer Haushaltshilfe im Betrag von 4.725 S sowie der Kosten von Röntgenkopien im Betrag von 242 S.Die Klägerin wurde als Spaziergängerin von einem frei herumlaufenden Schäferhund zu Sturz gebracht und verletzt. Sie behauptete, der Beklagte sei Halter des frei herumgelaufenen Hundes gewesen, daher hafte er für die durch das Tier verursachten Schäden gemäß Paragraph 1320, ABGB. Sie forderte zuletzt ein Schmerzengeld von 35.000 S sowie den Ersatz behandlungsbedingter Nächtigungskosten von 280 S, der Kosten einer Haushaltshilfe im Betrag von 4.725 S sowie der Kosten von Röntgenkopien im Betrag von 242 S.
Der Beklagte bestritt, dass sein Hund beim Sturz der Klägerin beteiligt gewesen sei, er leugnete den Eintritt der von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Schmerzen sowie die behaupteten Zeiten ihrer unfallsbedingten Behinderung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung. Er wendet ein, sein Hund sei gutmütig, habe niemals zuvor jemanden angefallen oder sonst geschädigt. In ländlichen Gebieten sei eine besondere Verwahrung eines gutmütigen Tieres „weder erforderlich noch möglich“. Der Hund, mit dem die Klägerin in Berührung geraten sei, sei nach deren eigenen Angaben auf einem 3 m breiten Forstweg auf sie zugelaufen, sei von der Klägerin auf eine Entfernung von mehr als 100 m wahrgenommen worden, der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, durch einen Schritt zur Seite dem auf sie zukommenden Hund ein Vorbeilaufen zu ermöglichen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Am Samstag, dem 2. Januar 1982, lag auf der etwa 3 m breiten Fahrbahn der Zufahrtsstraße von D***** zur M***** 40 cm festgefrorener Schnee, in dem an den beiden Wegrändern jeweils zwei festgefrorene „Trampelspuren“ in der Breite der Radspuren eines Fahrzeuges ausgebildet waren. Gegen 13:15 Uhr ging die Klägerin in Begleitung ihrer Tochter den eisigen Weg bergan. Als sie auf eine Entfernung von etwa 100 m einen Hund auf sie zulaufen sah, blieb sie (in ihrer Gehrichtung gesehen) in der rechtsseitig ausgetretenen Spur stehen, während die Tochter auf gleicher Höhe in der linken ausgetretenen Spur stehen blieb. Der Hund lief in der von der Klägerin benützten Gehspur mit unvermindert hoher Laufgeschwindigkeit auf die stehen gebliebene Spaziergängerin zu, die nicht wusste, auf welche Seite der Hund ausweichen würde. Er rannte gegen ihr rechtes Knie und brachte sie so zu Sturz.
Bei dem Hund handelte es sich um den ungefähr drei Jahre alten Schäferhund des Beklagten. Dieses Tier ist nicht bösartig. Es hat noch nie jemanden gebissen oder angefallen.
Der Beklagte hält diesen Hund im höchstgelegenen Haus des in ländlicher Gegend gelegenen Ortes. Bergseits grenzen an dieses Anwesen nur Wiesen und Wälder. Der Beklagte pflegte seinen Hund, wenn jemand im Hause war, frei umherlaufen zu lassen. Ihm war bekannt, dass auf der von der Klägerin benützten Zufahrtsstraße vor allem an Wochenenden reger Fußgängerverkehr herrscht.
Die Klägerin erlitt bei ihrem Sturz am linken Arm einen Speichenbruch mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle und am rechten Knie eine Zerrung des Innenbandes.
Ihr Sohn führte sie in seinem PKW zur ambulanten Behandlung in das Krankenhaus Feldkirch. Dort wurde ihr der Arm in Gips gelegt. Für die dabei gemachten Röntgenaufnahmen bezahlte die Klägerin 242 S. Die Klägerin konnte wegen ihrer Verletzungen nicht mehr zu ihrem Ferienhaus gehen. Sie nächtigte mit ihrer Tochter in einem Gasthof. Hierfür zahlte sie 280 S. Die Klägerin wurde im Krankenhaus Konstanz weiterbehandelt. Dort wurde ihr am 3. 1. 1982 am rechten Knie eine Gipshülle angelegt, die erst am 16. 2. 1982 wieder entfernt wurde. Der Unterarmgips wurde bereits am 9. 2. 1982 abgenommen. Die Klägerin war bis 10. 2. 1982 nicht im Stande, ihren Haushalt zu führen. Das besorgte in der Zeit vom 10. 1. bis 10. 2. 1982 ihre Mutter, die zu Hause als Schneiderin zu arbeiten pflegt und für die Verrichtung der Hausarbeit der Klägerin bei einer Entschädigung von 7,50 DM je Stunde insgesamt 675 DM (= 4.725 S) erhielt. Die Klägerin litt infolge ihrer Sturzverletzung drei Tage starke, neun Tage mittelstarke und – zusammengerafft – 40 Tage lang leichte Schmerzen. Die Verletzungen sind ausgeheilt.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Der Beklagte habe seinen zwar nicht bösartigen, aber schon der Art nach triebhaft zum ungebundenen Auslauf neigenden Schäferhund auf seinem in ländlicher Gegend aber in unmittelbarer Nähe eines besonders zu Wochenenden stark begangenen Weges gelegenen Anwesen auf eine Weise gehalten, dass das Tier jederzeit frei in das Gelände habe auslaufen können, er habe daher mit einem unkontrollierten, triebhaften Verhalten des Hundes bei dessen Herumstreunen rechnen müssen und hätte erkennen können, dass dadurch die Teilnehmer am Verkehr auf dem stark benützten Weg gefährdet werden mochten. Der Beklagte hätte daher unabhängig von etwa bestehenden gegenteiligen ländlichen Gepflogenheiten Vorsorge gegen ein freies, unkontrolliertes Auslaufen des Hundes treffen müssen, aber in dieser Hinsicht jede Verwahrungsmaßnahme unterlassen. Wegen dieser Unterlassung habe er für die – keineswegs als atypisch zu erkennenden – Folgen des freien Herumlaufens des Hundes gemäß § 1320 ABGB einzustehen. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte habe daher voller Ersatz für die in angemessener Höhe begehrten Kosten unfallsbedingter Behandlung, Kosten einer ersatzweise beigezogenen Haushaltskraft sowie Schmerzengeld zu bezahlen.Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Der Beklagte habe seinen zwar nicht bösartigen, aber schon der Art nach triebhaft zum ungebundenen Auslauf neigenden Schäferhund auf seinem in ländlicher Gegend aber in unmittelbarer Nähe eines besonders zu Wochenenden stark begangenen Weges gelegenen Anwesen auf eine Weise gehalten, dass das Tier jederzeit frei in das Gelände habe auslaufen können, er habe daher mit einem unkontrollierten, triebhaften Verhalten des Hundes bei dessen Herumstreunen rechnen müssen und hätte erkennen können, dass dadurch die Teilnehmer am Verkehr auf dem stark benützten Weg gefährdet werden mochten. Der Beklagte hätte daher unabhängig von etwa bestehenden gegenteiligen ländlichen Gepflogenheiten Vorsorge gegen ein freies, unkontrolliertes Auslaufen des Hundes treffen müssen, aber in dieser Hinsicht jede Verwahrungsmaßnahme unterlassen. Wegen dieser Unterlassung habe er für die – keineswegs als atypisch zu erkennenden – Folgen des freien Herumlaufens des Hundes gemäß Paragraph 1320, ABGB einzustehen. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte habe daher voller Ersatz für die in angemessener Höhe begehrten Kosten unfallsbedingter Behandlung, Kosten einer ersatzweise beigezogenen Haushaltskraft sowie Schmerzengeld zu bezahlen.
Das Berufungsgericht verneinte jede Rechtswidrigkeit des festgestellten Tierhalterverhaltens, weil der Beklagte nach der bis zum Unfall der Klägerin zu Tage getretenen Wesensart seines Hund es habe annehmen dürfen, ein freies Herumlaufen des Tieres im Gelände bringe keinerlei Gefahr für fremde Rechtsgüter mit sich. Der Beklagte habe auch nach der Siedlungsrandlage seines Hauses in ländlicher Gegend davon ausgehen dürfen, dass sein Hund im freien Auslauf nur „Personen mit entsprechender Rüstigkeit und Standfestigkeit“ begegnen würde und die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung solcher Personen als höchst gering einzuschätzen gewesen sei. Den Beklagten als Halter eines Hundes auf einem Gehöft in ländlicher Gegend habe keine besondere Verwahrungspflicht getroffen. Er habe seinen Hund frei herumlaufen lassen dürfen, ohne sich rechtswidrig zu verhalten.
Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Abänderungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.