Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m.b.H. Ihr einziger Gesellschafter ist der Bund. Der Kläger schloß durch Annahme eines ihm durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft unterbreiteten Anbotes vom 12.Januar 1973 mittels Gegenbriefes vom 18. Januar 1973 einen Dienstvertrag. Nach diesem Vertrag sollte dem Kläger die hauptberuflich auszuübende Geschäftsführung der Gesellschaft obliegen. In diesem Sinne wurde er zum einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Dazu lautete der zweite Vertragspunkt wörtlich:
"Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt auf 5 Jahre; sie kann nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Das Dienstverhältnis, das vom 1.November 1972 bis zum 31.Oktober 1977
währt, ist beiderseits unkündbar.
Die Bestimmungen der §§ 25 - 32 des Angestelltengesetzes über die vorzeitige Auflösung werden hiedurch nicht berührt." DerDie Bestimmungen der Paragraphen 25, - 32 des Angestelltengesetzes über die vorzeitige Auflösung werden hiedurch nicht berührt." Der
7. Vertragspunkt hatte folgenden Wortlaut:
"Endet das Dienstverhältnis durch Aufkündigung durch die Gesellschaft oder zufolge des Verschuldens der Gesellschaft durch den Geschäftsführer, so steht diesem eine Abfertigung in der Höhe von 12 Monatsgehältern zu." Im 9.Vertragspunkt wurde unter anderem festgelegt:
"Für den Fall der Verlängerung dieses Vertrages über den 31.Oktober 1977 hinaus, geht das Dienstverhältnis automatisch in ein unbefristetes mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils per Jahresende über." Im Herbst 1976 schlossen die Streitteile im Sinne der vom Kläger am 25.Oktober und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der beklagten Partei am 26.November 1976 unterfertigten Vertragsurkunde einen Pensionsvertrag. Dessen Punkt VII mit der Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen" lautet:"Für den Fall der Verlängerung dieses Vertrages über den 31.Oktober 1977 hinaus, geht das Dienstverhältnis automatisch in ein unbefristetes mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils per Jahresende über." Im Herbst 1976 schlossen die Streitteile im Sinne der vom Kläger am 25.Oktober und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der beklagten Partei am 26.November 1976 unterfertigten Vertragsurkunde einen Pensionsvertrag. Dessen Punkt römisch sieben mit der Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen" lautet:
"Der Anfall der nach diesem Vertrag gebührenden Pension setzt voraus:
a) die Auflösung des Dienstverhältnisses, b) das Fehlen eines Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, der die..." (beklagte Partei) "...zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Ang.Ges.a) die Auflösung des Dienstverhältnisses, b) das Fehlen eines Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, der die..." (beklagte Partei) "...zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 27, Ang.Ges.
berechtigen würde. Längere Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall gilt hiebei nicht als ein dem Dienstnehmer schädlicher Tatbestand." Nach dem Ablauf der ersten fünfjährigen Funktionsperiode verlängerten die Streitteile das Dienstvertragsverhältnis um weitere fünf Jahre bis 31.Oktober 1982. Nach Ablauf der zweiten fünfjährigen Funktionsperiode erfolgte abermals eine Verlängerung des Dienstverhältnisses um weitere fünf Jahre bis 31.Oktober 1987. Der zweite Vertragspunkt entsprach in seinen beiden ersten Absätzen den entsprechenden Regelungen des ersten Anstellungsvertrages in dessen Punkt 2. Als Entgelt war ein 14 mal im Jahr auszuzahlender Bruttobetrag von 61.788 S zuzüglich eines Überstundenpauschales im Ausmaß von 30 Stunden monatlich vereinbart, wobei die Bezüge im gleichen Verhältnis wie näher bezeichnete kollektivvertragliche Bezüge steigen sollten. Außerdem sollten dem Geschäftsführer vom Aufsichtsrat beschlossene Sonderzahlungen für die Angestellten der Gesellschaft im gleichen Ausmaß wie diesen zustehen. Der Geschäftsführer sollte überdies einmal im Jahr eine Bilanzremuneration in der jeweils von der Generalversammlung festgesetzten Höhe, mindestens jedoch einen Monatsbezug erhalten. Die auf seine Bezüge entfallenden Steuern hatte der Geschäftsführer aus eigenem zu tragen; die Sozialversicherungsbeiträge waren nach dem gesetzlichen Schlüssel zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer aufzuteilen. Der Pensionsvertrag des Jahres 1976 sollte auch für den Dienstvertrag für die dritte Funktionsperiode gelten. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung (zB wegen Berufsunfähigkeit) oder einer Nichtverlängerung sollte eine Pensionierung im Sinne des Pensionsvertrages erfolgen; im Falle einer Endigung des befristeten Geschäftsführerverhältnisses vor dem 60.Lebensjahr des Geschäftsführers sollte die Pensionierung nicht erfolgen müssen, sondern das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit bei einjähriger Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres umgewandelt werden können.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 1976 (an der auch der Kläger als Geschäftsführer teilgenommen hatte) beschlossen, (anstelle einer Kilometergeldverrechnung) die laufenden Aufwendungen des von einem Geschäftsführer verwendeten Personenkraftwagens nach einem Schlüssel zu verrechnen, nach dem 80 % der Betriebs- und Instandhaltungskosten zu Lasten der Gesellschaft gingen und 20 % als Privatanteil zu Lasten des Gesellschafters verblieben. In seiner Sitzung vom 3. Dezember 1980 beschloß der Aufsichtsrat jedoch (nachdem in der Aufsichtsratssitzung vom 7.Oktober 1980 der Kläger in Ansehung der Kraftfahrzeugspesenvergütung über das vorläufige Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung berichtet und abermals auf die Zweckmäßigkeit der Verwendung von Dienstkraftwagen hingewiesen hatte), daß ab 1.Jänner 1981 Geschäftsführer für Dienstreisen anstatt der bisherigen Regelung das amtliche Kilometergeld erhalten sollten. Der Kläger bezahlte hierauf Kraftfahrzeugversicherungsprämien, die erst im Februar 1981 fällig geworden wären, bereits am 23.Dezember 1980, verrechnete diese Prämien im Gesamtbetrag von 19.436,90 S als Kraftfahrzeugaufwendungen für Dezember 1980 und ließ sich 80 % dieses Betrages am 7.Januar 1981 von der Kasse der Gesellschaft anweisen.
Wegen dieser vorzeitigen Prämienzahlung zum Nachteil der Gesellschaft wurde der Beklagte mit dem strafgerichtlichen Erkenntnis vom 22.Mai 1985 des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs1 und 2 StGB schuldig erkannt. Dieses verurteilende Erkenntnis wurde mit berufungsgerichtlichem Urteil vom 9.September 1985 bestätigt.Wegen dieser vorzeitigen Prämienzahlung zum Nachteil der Gesellschaft wurde der Beklagte mit dem strafgerichtlichen Erkenntnis vom 22.Mai 1985 des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Abs1 und 2 StGB schuldig erkannt. Dieses verurteilende Erkenntnis wurde mit berufungsgerichtlichem Urteil vom 9.September 1985 bestätigt.
Der Rechnungshof nahm im Jahre 1983 eine Gebarungsprüfung der Gesellschaft vor. Dabei stellte er als Unzukömmlichkeit in der monatlichen Abrechnung des Kraftfahrzeug-Kostenersatzes für Dezember 1980, als dem letzten Monat, für den die anteilige Kostentragungsregelung gelten sollte, unter anderem fest, daß der Kläger die erst im Februar 1981 fälligen Versicherungsprämien vorzeitig bezahlt habe, um sie mit ihrer 4/5-Quote noch der Gesellschaft anlasten zu können.
Diesen Sachverhalt teilte der Rechnungshof neben anderen Beobachtungen am 20.Juni 1983 der Staatsanwaltschaft mit. Die Gesellschaft unterrichtete das Bundesministerium für Finanzen als das zuständige Organ des Alleineigentümers von dieser Anzeigenerhebung. Das Ministerium holte eine Stellungnahme der Finanzprokuratur ein. Diese erfolgte am 23.Juni 1983. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft befaßte sich in seinen am 6., 11. und 14. Juli 1983 abgehaltenen Sitzungen mit den der Staatsanwaltschaft angezeigten Bemängelungen des Rechnungshofes über einzelne Verhaltensweisen der Geschäftsführer. (Dabei wurde der Kläger in den Sitzungen vom 11. und 14.Juli 1983 durch den Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten der Strafanzeige eingehend befragt; hierauf stellte der Aufsichtsrat seinen schriftlichen Bericht an das Bundesministerium für Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung noch am 14.Juli fertig, nachdem der Kläger zum Fragenkomplex der Prämienzahlung eine mit 13.Juli 1983 datierte Stellungnahme abgegeben hatte.) Das Bundesministerium für Finanzen holte eine neuerliche Stellungnahme der Finanzprokuratur ein. Diese erfolgte am 22. Juli 1983. Der Alleingesellschafter beschloß in der außerordentlichen Generalversammlung vom 25.Juli 1983 (nachdem in der am 21.Juli 1983 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung den Geschäftsführern für das Geschäftsjahr 1982 die Entlastung nicht erteilt worden war) die Entlassung und Abberufung des Klägers sowie des weiteren Geschäftsführers.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates sprach diese Entlassung gegenüber dem Kläger am 26.Juli 1983 aus.
Für die dem Geschäftsjahr 1982 vorangegangenen Jahre war den Geschäftsführern von der Generalversammlung aufgrund der Prüfung durch die Abschlußprüfer jeweils die Entlastung erteilt worden. Die Umstände, die in der Folge zur strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben, waren keinem Mitglied des Aufsichtsrates und auch keinem Verwaltungsorgan des Alleingesellschafters vor der Rechnungshofnachschau bekannt gewesen.
Der Kläger erachtet seine Entlassung als nicht gerechtfertigt. Mit der am 24.Oktober 1983 angebrachten Klage begehrte er die Bezahlung der ihm bei einem Fortbestand seines Dienstvertrages für die Zeit ab August 1983 zustehenden Bezüge. Dieses Zahlungsbegehren dehnte er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach aus; zuletzt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. März 1987 um die Beträge bis einschließlich Dezember 1986; das ausgedehnte Zahlungsbegehren war letztlich auf einen Betrag von 5,735.544,98 S samt stufenweise berechneten Zinsen gerichtet. Mit diesem Leistungsbegehren verband der Kläger das Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Anstellungsvertrages sowie des Pensionsvertrages, welches er mit 500.000 S bewertete. Der Kläger machte geltend, die Gründe seiner am 26.Juli 1983 ausgesprochenen Entlassung seien ihm erstmals durch die im anhängigen Rechtsstreit erstattete Klagebeantwortung bekanntgegeben worden. Die Belastung der Gesellschaft mit dem 4/5-Anteil an den erst im Jahre 1981 fällig gewordenen Versicherungsprämien stelle bloß eine entschuldbare Fehlleistung dar, sei in der Aufsichtsratssitzung vom 9.Juni 1983 von der Gesellschaft selbst als "kein gravierender Umstand" gewertet worden, der Kläger habe der Gesellschaft den ihr zu Unrecht angelasteten Teil der Versicherungsprämien bereits am 19.Juli 1983 zurückbezahlt. Die Entlassung wegen eines Fehlverhaltens zum Jahreswechsel 1980/1981 sei Ende Juli 1983 verwirkt gewesen, weil der zum Entlassungsgrund erhobene Sachverhalt der beklagten Partei bereits durch Jahre bekannt gewesen sei, ohne daß dienstrechtliche Maßnahmen getroffen worden wären.Der Kläger erachtet seine Entlassung als nicht gerechtfertigt. Mit der am 24.Oktober 1983 angebrachten Klage begehrte er die Bezahlung der ihm bei einem Fortbestand seines Dienstvertrages für die Zeit ab August 1983 zustehenden Bezüge. Dieses Zahlungsbegehren dehnte er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach aus; zuletzt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. März 1987 um die Beträge bis einschließlich Dezember 1986; das ausgedehnte Zahlungsbegehren war letztlich auf einen Betrag von 5,735.544,98 S samt stufenweise berechneten Zinsen gerichtet. Mit diesem Leistungsbegehren verband der Kläger das Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Anstellungsvertrages sowie des Pensionsvertrages, welches er mit 500.000 S bewertete. Der Kläger machte geltend, die Gründe seiner am 26.Juli 1983 ausgesprochenen Entlassung seien ihm erstmals durch die im anhängigen Rechtsstreit erstattete Klagebeantwortung bekanntgegeben worden. Die Belastung der Gesellschaft mit dem 4/5-Anteil an den erst im Jahre 1981 fällig gewordenen Versicherungsprämien stelle bloß eine entschuldbare Fehlleistung dar, sei in der Aufsichtsratssitzung vom 9.Juni 1983 von der Gesellschaft selbst als "kein gravierender Umstand" gewertet worden, der Kläger habe der Gesellschaft den ihr zu Unrecht angelasteten Teil der Versicherungsprämien bereits am 19.Juli 1983 zurückbezahlt. Die Entlassung wegen eines Fehlverhaltens zum Jahreswechsel 1980 aus 1981, sei Ende Juli 1983 verwirkt gewesen, weil der zum Entlassungsgrund erhobene Sachverhalt der beklagten Partei bereits durch Jahre bekannt gewesen sei, ohne daß dienstrechtliche Maßnahmen getroffen worden wären.
Die beklagte Partei, die zwei weitere durch die Rechnungshofeinschau hervorgekommene Umstände zur Stützung der Entlassung herangezogen hatte, beschränkte sich nach der rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers auf den dieser Verurteilung zugrunde gelegten Vorfall der vorzeitigen Prämienverrechnung, ohne die übrigen Umstände fallen zu lassen. Die beklagte Partei erblickte in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch und erachtete den Ausspruch der Entlassung im Hinblick darauf, daß die ungerechtfertigte Prämienverrechnung erst durch die Rechnungshofeinschau aufgedeckt worden sei, und mit Rücksicht auf die besonderen Strukturen des Meinungsbildungsprozesses bei der beklagten Gesellschaft m.b.H. als unverzüglich erfolgt. Das Prozeßgericht erster Instanz wies auch im zweiten Rechtsgang - nach einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß - das Klagebegehren wie schon im ersten Rechtsgang in beiden Punkten ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert:
Die strafgerichtlich geahndete Vorgangsweise des Klägers im Zusammenhang mit der Prämienverrechnung habe die beklagte Partei im Sinne des § 27 Z 1 AngG zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigt, weil nach dem Bekanntwerden des ungetreuen Verhaltens des Klägers dessen Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer der klagenden Partei nicht zumutbar gewesen wäre. Daß dieser triftige Grund im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung vorgelegen sei, reiche zur Wirksamkeit der Vertragsauflösung hin, unerheblich sei, ob die Entlassungsgründe bereits beim Ausspruch der Entlassung genannt worden seien. Die beklagte Partei habe unter Berücksichtigung ihrer internen organisatorischen Strukturen das Gebot unverzüglichen Ausspruches der Entlassung nach dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes nicht verletzt. Die Wirksamkeit der am 26.Juli 1983 ausgesprochenen Entlassung stehe sowohl dem Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstvertragsverhältnisses als auch dem auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Pensionsvertrages entgegen.Die strafgerichtlich geahndete Vorgangsweise des Klägers im Zusammenhang mit der Prämienverrechnung habe die beklagte Partei im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigt, weil nach dem Bekanntwerden des ungetreuen Verhaltens des Klägers dessen Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer der klagenden Partei nicht zumutbar gewesen wäre. Daß dieser triftige Grund im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung vorgelegen sei, reiche zur Wirksamkeit der Vertragsauflösung hin, unerheblich sei, ob die Entlassungsgründe bereits beim Ausspruch der Entlassung genannt worden seien. Die beklagte Partei habe unter Berücksichtigung ihrer internen organisatorischen Strukturen das Gebot unverzüglichen Ausspruches der Entlassung nach dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes nicht verletzt. Die Wirksamkeit der am 26.Juli 1983 ausgesprochenen Entlassung stehe sowohl dem Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstvertragsverhältnisses als auch dem auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Pensionsvertrages entgegen.
Auch das Berufungsgericht wertete die strafgerichtlich geahndete Verhaltensweise des Klägers als schwerwiegenden Vertrauensbruch, der ungeachtet des Umstandes, daß der Vorfall bei seinem Bekanntwerden bereits zweieinhalb Jahre zurückgelegen sei, eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die beklagte Partei unzumutbar gemacht habe. Die Verfehlung des Klägers sei als vorsätzlicher Angriff auf die Vermögenssphäre seines Dienstgebers nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten zu werten. Die vom Kläger behaupteten besonderen Verdienste um die beklagte Partei seien deshalb unerheblich. Der im Verhältnis zum Einkommen des Klägers verhältnismäßig geringe (und wiedergutgemachte) Vermögensschaden ändere nichts am Gewicht der Treuwidrigkeit des Klägers und der damit objektiv begründeten Unzumutbarkeit für die beklagte Partei, den Kläger in leitender Funktion (als einen ihrer Geschäftsführer) weiter zu beschäftigen. Die Meinungsäußerung enzelner Aufsichtsratsmitglieder darüber sei unerheblich, maßgeblich sei ausschließlich der Beschluß des zuständigen Gesellschaftsorganes. Die beklagte Partei habe erst durch die Strafanzeige vom 20.Juni 1983 konkrete Kenntnis von dem zum Entlassungsgrund erhobenen Sachverhalt erhalten, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die - im Strafverfahren widerlegte - Verantwortung des Klägers Nachforschungen gepflogen und interne Überlegungen angestellt, bis sie die Entlassung am 26.Juli 1983 ausgesprochen habe. Darin liege kein schuldhaftes Zögern, das zum Verlust des Entlassungsanspruches hätte führen können. Auch in der Annahme der Schadensgutmachung liege kein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei auf ihren Vertragsauflösungsanspruch, weil der Kläger nicht damit habe rechnen dürfen, daß die Angelegenheit damit endgültig bereinigt sein sollte.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs1 Z 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Abs1 Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die beklagte Partei strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.