Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar zulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Anordnung des Sachverständigenbeweises nach Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht veröffentlicht sind (vgl. hiezu RZ 1990/55); er ist aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar zulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Anordnung des Sachverständigenbeweises nach Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht veröffentlicht sind vergleiche hiezu RZ 1990/55); er ist aber nicht berechtigt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur EFSlg.37.240 mwN) galten jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, die unter anderem das Rechtsmittelverfahren im Verfahren außer Streitsachen neu ordnete, für den Sachverständigenbeweis in dieser Verfahrensart mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der §§ 351 ff ZPO und damit auch § 366 Abs.1 ZPO, wonach unter anderem gegen den Beschluß, durch den eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Diese Grundsätze, denen selbst für außerstreitige Verfahren ohne Sonderbestimmungen Geltung zuerkannt wurde (so etwa in EFSlg.37.240 für die Besuchsrechtsregelung), müssen umso mehr für das nacheheliche Aufteilungsverfahren gelten, weil darauf gemäß § 230 Abs.2 AußStrG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über die Beweise anzuwenden sind. Dementsprechend wurde bereits in der Entscheidung vom 11.7.1984, 1 Ob 575/84 (= EFSlg.47.390), ausgesprochen, daß im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG die Rechtsmittelbeschränkungen des § 277 Abs.4 und des § 291 Abs.1 ZPO gelten. Gleiches trifft auch auf § 366 Abs.1 ZPO zu, weil diese Bestimmung ebenfalls den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis zuzurechnen ist.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche nur EFSlg.37.240 mwN) galten jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, die unter anderem das Rechtsmittelverfahren im Verfahren außer Streitsachen neu ordnete, für den Sachverständigenbeweis in dieser Verfahrensart mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der Paragraphen 351, ff ZPO und damit auch Paragraph 366, Absatz eins, ZPO, wonach unter anderem gegen den Beschluß, durch den eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Diese Grundsätze, denen selbst für außerstreitige Verfahren ohne Sonderbestimmungen Geltung zuerkannt wurde (so etwa in EFSlg.37.240 für die Besuchsrechtsregelung), müssen umso mehr für das nacheheliche Aufteilungsverfahren gelten, weil darauf gemäß Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über die Beweise anzuwenden sind. Dementsprechend wurde bereits in der Entscheidung vom 11.7.1984, 1 Ob 575/84 (= EFSlg.47.390), ausgesprochen, daß im Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 277, Absatz 4 und des Paragraph 291, Absatz eins, ZPO gelten. Gleiches trifft auch auf Paragraph 366, Absatz eins, ZPO zu, weil diese Bestimmung ebenfalls den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis zuzurechnen ist.
An diesen Grundsätzen hat die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert. Die im § 230 Abs.2 AußStrG mittels Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordneten Rechtsmittelbeschränkungen im Zuge des Beweisverfahrens sind von dieser Verfahrensnovelle unberührt geblieben.An diesen Grundsätzen hat die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert. Die im Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG mittels Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordneten Rechtsmittelbeschränkungen im Zuge des Beweisverfahrens sind von dieser Verfahrensnovelle unberührt geblieben.
Das Erstgericht hat den Rekurs der Antragsgegnerin somit in sinngemäßer Anwendung des § 523 ZPO (vgl. EvBl.1969/330 und EFSlg.37.240) zu Recht zurückgewiesen. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur Sache muß somit ungeprüft bleiben.Das Erstgericht hat den Rekurs der Antragsgegnerin somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 523, ZPO vergleiche EvBl.1969/330 und EFSlg.37.240) zu Recht zurückgewiesen. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur Sache muß somit ungeprüft bleiben.