Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, soweit darin die Nichtverwertung der im Gerichtsakt erliegenden Stellungnahme des Jugendamtes gerügt und davon gesprochen wird, das Rekursgericht sei den Vermutungen und den Schlußsätzen der Gutachten gefolgt, ist zu entgegnen, daß damit in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung des Rekursgerichtes - eine solche muß in dessen Ausführungen auf Grund des Gutachtens erblickt werden - bekämpft wird. Dasselbe gilt von den Ausführungen über die Berücksichtigung der Angaben der Großmutter des Kindes. Inwiefern das Unterbleiben der Anhörung des ehelichen Kindes der Wahleltern einen für die Ablehnung der Genehmigung des Adoptionsvertrages kausalen Mangel darstellen sollte, zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf und ist dies auch nicht ersichtlich. Die weiteren Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund betreffen angebliche Feststellungsmängel und gehören daher zur Rechtsrüge. Auch als solche sind sie nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine Verletzung der aus einem Erbübereinkommen stammenden Pflichten des unehelichen Vaters des Kindes diesem gegenüber nicht einmal jetzt im Revisionsrekurs wirklich behauptet, sondern nur als möglich hingestellt wird, geht es im vorliegenden Fall nicht um die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung im Sinne des § 181 Abs 3 ABGB, sondern darum, ob der Sachverhalt, mag er auf Grund von Angaben des jedenfalls anhörungsberechtigten (§ 181 a Abs 1 Z 4 ABGB) unehelichen Vaters oder auf Grund anderer Behauptungen oder auch von Amts wegen ermittelt worden sein, eine rechtliche Beurteilung dahin zuläßt, daß die beabsichtigte Adoption im Sinne des § 180 a Abs 1 zweiter Satz ABGB dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient.Den Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, soweit darin die Nichtverwertung der im Gerichtsakt erliegenden Stellungnahme des Jugendamtes gerügt und davon gesprochen wird, das Rekursgericht sei den Vermutungen und den Schlußsätzen der Gutachten gefolgt, ist zu entgegnen, daß damit in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung des Rekursgerichtes - eine solche muß in dessen Ausführungen auf Grund des Gutachtens erblickt werden - bekämpft wird. Dasselbe gilt von den Ausführungen über die Berücksichtigung der Angaben der Großmutter des Kindes. Inwiefern das Unterbleiben der Anhörung des ehelichen Kindes der Wahleltern einen für die Ablehnung der Genehmigung des Adoptionsvertrages kausalen Mangel darstellen sollte, zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf und ist dies auch nicht ersichtlich. Die weiteren Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund betreffen angebliche Feststellungsmängel und gehören daher zur Rechtsrüge. Auch als solche sind sie nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine Verletzung der aus einem Erbübereinkommen stammenden Pflichten des unehelichen Vaters des Kindes diesem gegenüber nicht einmal jetzt im Revisionsrekurs wirklich behauptet, sondern nur als möglich hingestellt wird, geht es im vorliegenden Fall nicht um die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung im Sinne des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB, sondern darum, ob der Sachverhalt, mag er auf Grund von Angaben des jedenfalls anhörungsberechtigten (Paragraph 181, a Absatz eins, Ziffer 4, ABGB) unehelichen Vaters oder auf Grund anderer Behauptungen oder auch von Amts wegen ermittelt worden sein, eine rechtliche Beurteilung dahin zuläßt, daß die beabsichtigte Adoption im Sinne des Paragraph 180, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient.
Die dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordneten Ausführungen betreffen, wie die Rechtsmittelbewerber selbst ausführen, insbesondere die Anfechtung der Sachverständigengutachten. Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber, daß unter diesem Rechtsmittelgrund die Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachtens nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat, sofern ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben mußte (Fasching IV, 336;Die dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordneten Ausführungen betreffen, wie die Rechtsmittelbewerber selbst ausführen, insbesondere die Anfechtung der Sachverständigengutachten. Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber, daß unter diesem Rechtsmittelgrund die Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachtens nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat, sofern ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben mußte (Fasching römisch vier, 336;
JBl.1982, 491 ua). Ausführungen in dieser Richtung machen die Rechtsmittelwerber gar nicht.
Geht man aber von der vom Rekursgericht auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellten Grundlage aus, dann kann nicht gesagt werden, daß die beabsichtigte Adoption zum Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes im Sinne des § 180 a Abs 1 zweiter Satz ABGB dient. 'Zum Wohle dienen' muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (Schwimann in FamRZ 1973, 348; vgl. auch Soergel-Roth-Stielow, BGB 11 , Rdz 7Geht man aber von der vom Rekursgericht auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellten Grundlage aus, dann kann nicht gesagt werden, daß die beabsichtigte Adoption zum Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes im Sinne des Paragraph 180, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB dient. 'Zum Wohle dienen' muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (Schwimann in FamRZ 1973, 348; vergleiche auch Soergel-Roth-Stielow, BGB 11 , Rdz 7
zu § 1741; Münchener Kommentar, BGB, RdNr 7 zu § 1741; Palandt, BGB 44 , S.1662; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3 , 994). Unter diesem Gesichtspunkt fällt auf, daß weder im bisherigen Verfahren noch im Rechtsmittel versucht wird, konkret darzulegen, worin die Verbesserung des Wohles des Kindes gelegen sein soll. Keinesfalls kann die Auffassung des Erstgerichtes geteilt werden, der Vorteil läge in der Ausschaltung des 'schwierigen leiblichen Vaters als Bezugsperson'. Abgesehen davon, daß die Wahleltern nach ihren Ausführungen im Rechtsmittel den Kontakt des Kindes mit dessen leiblichen Vater gar nicht unterbinden wollen, müßte die Unterbindung dieses Kontaktes im vorliegenden Fall, in welchem der uneheliche Vater zu dem Kind in einer näheren Beziehung steht, als dies in den durchschnittlichen Fällen zwischen unehelichen Kindern und ihren Vätern üblich ist, als Verlust auch für das Kind angesehen werden, der bei einem Vergleich zwischen der derzeitigen Lage und der durch die Adoption zu schaffenden Situation entsprechend zu berücksichtigen wäre. Würde aber der Kontakt zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater in einem für die Entwicklung des Kindes dienlichen Ausmaß durch die Wahleltern auch nach der Adoption ermöglicht werden, obwohl der uneheliche Vater gemäß § 182 Abs 2 ABGB darauf keinen Anspruch mehr hätte, dann würden sich in dem für das Kind erlebbaren Bereich - gegenteilige Umstände sind weder behauptet worden noch hervorgekommen - nur der Name und der Umstand ändern, daß es Tante und Onkel als Eltern und deren Kind als Schwester anzusehen hätte. Können schon diese und die sonstigen sich aus § 182 Abs 1 ABGB ergebenden Rechte bei der gegebenen Sachlage nicht als merkliche Verbesserung der Situation des Kindes angesehen werden, so ist auch zu berücksichtigen, daß es im Hinblick auf § 182 Abs 2 ABGB die Wahleltern - zumindest solange darin kein Mißbrauch im Sinne des § 176 ABGB erblickt werden könnte - in der Hand hätten, den Kontakt zwischen dem Kind und dessen leiblichen Vater jederzeit zu unterbinden und damit die Lage in einem doch wesentlichen Punkt zu verschlechtern.zu Paragraph 1741,; Münchener Kommentar, BGB, RdNr 7 zu Paragraph 1741,; Palandt, BGB 44 , S.1662; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3 , 994). Unter diesem Gesichtspunkt fällt auf, daß weder im bisherigen Verfahren noch im Rechtsmittel versucht wird, konkret darzulegen, worin die Verbesserung des Wohles des Kindes gelegen sein soll. Keinesfalls kann die Auffassung des Erstgerichtes geteilt werden, der Vorteil läge in der Ausschaltung des 'schwierigen leiblichen Vaters als Bezugsperson'. Abgesehen davon, daß die Wahleltern nach ihren Ausführungen im Rechtsmittel den Kontakt des Kindes mit dessen leiblichen Vater gar nicht unterbinden wollen, müßte die Unterbindung dieses Kontaktes im vorliegenden Fall, in welchem der uneheliche Vater zu dem Kind in einer näheren Beziehung steht, als dies in den durchschnittlichen Fällen zwischen unehelichen Kindern und ihren Vätern üblich ist, als Verlust auch für das Kind angesehen werden, der bei einem Vergleich zwischen der derzeitigen Lage und der durch die Adoption zu schaffenden Situation entsprechend zu berücksichtigen wäre. Würde aber der Kontakt zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater in einem für die Entwicklung des Kindes dienlichen Ausmaß durch die Wahleltern auch nach der Adoption ermöglicht werden, obwohl der uneheliche Vater gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB darauf keinen Anspruch mehr hätte, dann würden sich in dem für das Kind erlebbaren Bereich - gegenteilige Umstände sind weder behauptet worden noch hervorgekommen - nur der Name und der Umstand ändern, daß es Tante und Onkel als Eltern und deren Kind als Schwester anzusehen hätte. Können schon diese und die sonstigen sich aus Paragraph 182, Absatz eins, ABGB ergebenden Rechte bei der gegebenen Sachlage nicht als merkliche Verbesserung der Situation des Kindes angesehen werden, so ist auch zu berücksichtigen, daß es im Hinblick auf Paragraph 182, Absatz 2, ABGB die Wahleltern - zumindest solange darin kein Mißbrauch im Sinne des Paragraph 176, ABGB erblickt werden könnte - in der Hand hätten, den Kontakt zwischen dem Kind und dessen leiblichen Vater jederzeit zu unterbinden und damit die Lage in einem doch wesentlichen Punkt zu verschlechtern.
An dieser zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung führenden Auffassung vermögen auch die im Revisionsrekurs vorgebrachten Neuerungen betreffend die familiäre, gesundheitliche, berufliche und finanzielle Situation des leiblichen Vaters des Kindes und betreffend das Verhalten des Kindes nach der Bekanntgabe der erstgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.