Die Revision ist, soweit sie sich gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes im verbundenen Rechtsstreit richtet, unzulässig. Dasselbe gilt für die von der Zweitbeklagten erhobene Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes im führenden Akt. Die Revision des Erstbeklagten ist im übrigen nicht berechtigt.
Nach ihrer Anfechtungserklärung bekämpfen die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes "dem gesamten Umfange nach". Damit steht auch der von ihnen gestellte Revisionsantrag im Einklang. Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, daß das vollbestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die stattgebenden Urteilsaussprüche des Erstgerichtes in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen zum Gegenstand hatte. Eine solche Verbindung hat aber auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 so wie bisher (vgl. EvBl 1983/6 mwN) auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen sind nicht zusammenzurechnen (Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; JBl. 1984, 554; Arb. 10.507; 5 Ob 665/83). Im vorliegenden Fall hat der vom vollbestätigenden Berufungsurteil betroffene Geldstreitwert des verbundenen Verfahrens C 8/84 des Erstgerichtes 31.661,63 S betragen. Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO unzulässig.Nach ihrer Anfechtungserklärung bekämpfen die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes "dem gesamten Umfange nach". Damit steht auch der von ihnen gestellte Revisionsantrag im Einklang. Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, daß das vollbestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die stattgebenden Urteilsaussprüche des Erstgerichtes in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen zum Gegenstand hatte. Eine solche Verbindung hat aber auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 so wie bisher vergleiche EvBl 1983/6 mwN) auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen sind nicht zusammenzurechnen (Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; JBl. 1984, 554; Arb. 10.507; 5 Ob 665/83). Im vorliegenden Fall hat der vom vollbestätigenden Berufungsurteil betroffene Geldstreitwert des verbundenen Verfahrens C 8/84 des Erstgerichtes 31.661,63 S betragen. Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO unzulässig.
Dasselbe gilt für die Revision der Zweitbeklagten gegen das vollbestätigende Urteil des Berufungsgerichtes im führenden Verfahren C 7/84 des Erstgerichtes. Hier wurde nur ein Teilbetrag in Höhe von 60.000 S des gesamten aushaftenden Kreditsaldos von 341.859,34 S bzw. von 340.489,34 S (Gegenstand des Berufungsverfahrens) gegen beide Beklagte geltend gemacht, weil die Zweitbeklagte nur bis zu einem solchen Höchstbetrag die Solidarbürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten des Erstbeklagten übernommen hatte. Für die Zulässigkeit der Revision sind daher gemäß § 55 Abs 4 JN beide Beklagte nur in Ansehung des Teilbetrages von 60.000 S als materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO anzusehen. Hier kann jedoch die Zusammenrechnungsregel des § 55 Abs 1 Z 1 JN schon deshalb keine Anwendung finden, weil gegen den Erstbeklagten von der Klägerin im führenden Akt nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht worden sind. Eine Zusammenrechnung konnte daher nur nach § 55 Abs 2 JN in Betracht kommen, wobei jedoch für den hier vorliegenden Fall einer solidarischen Verpflichtung der materiellen Streitgenossen § 55 Abs 2 JN ausdrücklich normiert, daß sich der Streitwert nur nach der Höhe des einfachen Anspruches, also nach dem von beiden Beklagten unter Inanspruchnahme ihrer Solidarhaftung begehrten Geldbetrag von 60.000 S, richtet (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 173). Daraus folgt gemäß § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO die Unzulässigkeit der von der Zweitbeklagten erhobenen Revision, zumal ihr auch gegen jenen Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles, der nicht sie selbst, sondern nur den Erstbeklagten betrifft, keinerlei Rechtsmittellegitimation zukommt (Fasching, Kommentar IV, 12).Dasselbe gilt für die Revision der Zweitbeklagten gegen das vollbestätigende Urteil des Berufungsgerichtes im führenden Verfahren C 7/84 des Erstgerichtes. Hier wurde nur ein Teilbetrag in Höhe von 60.000 S des gesamten aushaftenden Kreditsaldos von 341.859,34 S bzw. von 340.489,34 S (Gegenstand des Berufungsverfahrens) gegen beide Beklagte geltend gemacht, weil die Zweitbeklagte nur bis zu einem solchen Höchstbetrag die Solidarbürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten des Erstbeklagten übernommen hatte. Für die Zulässigkeit der Revision sind daher gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN beide Beklagte nur in Ansehung des Teilbetrages von 60.000 S als materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO anzusehen. Hier kann jedoch die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN schon deshalb keine Anwendung finden, weil gegen den Erstbeklagten von der Klägerin im führenden Akt nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht worden sind. Eine Zusammenrechnung konnte daher nur nach Paragraph 55, Absatz 2, JN in Betracht kommen, wobei jedoch für den hier vorliegenden Fall einer solidarischen Verpflichtung der materiellen Streitgenossen Paragraph 55, Absatz 2, JN ausdrücklich normiert, daß sich der Streitwert nur nach der Höhe des einfachen Anspruches, also nach dem von beiden Beklagten unter Inanspruchnahme ihrer Solidarhaftung begehrten Geldbetrag von 60.000 S, richtet vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 173). Daraus folgt gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO die Unzulässigkeit der von der Zweitbeklagten erhobenen Revision, zumal ihr auch gegen jenen Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles, der nicht sie selbst, sondern nur den Erstbeklagten betrifft, keinerlei Rechtsmittellegitimation zukommt (Fasching, Kommentar römisch vier, 12).
Es waren daher die Revision beider Beklagten im verbundenen Verfahren und diejenige der Zweitbeklagten im führenden Verfahren zurückzuweisen.
Der Erstbeklagte wendet sich mit der Rechtsrüge seiner gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung des mit Schreiben des Beklagtenvertreters abgegebenen Anerkenntnisses, aber auch jenes Anerkenntnisses, welches gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute durch Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation gegen die ihm zugegangenen Auszüge über Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse zustande gekommen sei, verneint worden ist. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang auch Feststellungsmängel geltend, weil im Hinblick auf seinen (festgestellten) Auslandsaufenthalt (im Irak) nicht ausreichend klargestellt worden sei, ob ihm die Kontoauszüge der Klägerin überhaupt hätten zugehen können.Der Erstbeklagte wendet sich mit der Rechtsrüge seiner gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung des mit Schreiben des Beklagtenvertreters abgegebenen Anerkenntnisses, aber auch jenes Anerkenntnisses, welches gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute durch Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation gegen die ihm zugegangenen Auszüge über Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse zustande gekommen sei, verneint worden ist. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang auch Feststellungsmängel geltend, weil im Hinblick auf seinen (festgestellten) Auslandsaufenthalt (im Irak) nicht ausreichend klargestellt worden sei, ob ihm die Kontoauszüge der Klägerin überhaupt hätten zugehen können.
Alle diese vom Erstbeklagten aufgeworfenen Rechtsfragen können aber dahingestellt bleiben, weil sich die Bestätigung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht bereits ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Saldenanerkenntnissen des Kreditschuldners und deren allfällige Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums als gerechtfertigt erweist. Nach der Berechnung des Erstgerichts haftete nämlich per 7. Dezember 1982 der Kreditsaldo zu Lasten des Erstbeklagten tatsächlich mit dem der Klägerin zugesprochenen Betrag von 340.489,34 S aus. Konkrete Einwendungen gegen diese Berechnung wurden in der Berufung und in der Revision nicht vorgetragen. Schon aus diesem Grunde mußte der Revision des Erstbeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten wurde in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, weshalb kein Streitgenossenzuschlag gebührt.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten wurde in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, weshalb kein Streitgenossenzuschlag gebührt.