Begründung:
Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde die Vormundschaft über die mj. Kinder Angelique O*** zu 7 P 135/81 und Arne O*** zu 7 P 134/81 geführt.
Am 29. März 1983 beantragte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien für die mj. Angelique O*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 500,-, auszahlbar zu Handen der Mutter Irene S***, zu gewähren.
Mit Beschluß vom 21. April 1983, der dem Bezirksjugendamt am 3. Mai 1983 zugestellt wurde, übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaft über die mj. Angelique O*** zur Gänze an das Bezirksgericht Floridsdorf. Ein gleichartiger Beschluß betreffend den mj. Arne O*** erging am 20. Mai 1983.
Am 8. August 1983 übermittelte das Bezirksgericht Floridsdorf den Vormundschaftsakt betreffend die mj. Angelique wieder dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Bemerken, daß der Akt nicht zur Weiterführung übernommen werde.
Hierauf bewilligte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluß vom 21. November 1983 für die mj. Angelique einen Unterhaltsvorschuß von S 500,- monatlich für die Zeit vom 1. April 1983 bis 31. März 1986. Dieser Beschluß wurde dem Bezirksjugendamt am 30. November 1983 und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 28. November 1983 zugestellt.
Bereits am 25. November 1983 richtete das Bezirksjugendamt ein Schreiben an das Bezirksgericht Floridsdorf, welches dort am 7. Dezember 1983 einlangte und von dem offenbar eine Kopie dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übermittelt wurde, die bei diesem am 21. Dezember 1983 einlangte. Darin teilte das Bezirksjugendamt mit, daß der Vater der "mj. O***-Kinder" am 4. Mai 1983 verstorben ist und der Antrag gestellt wird, das Bezirksjugendamt vom Amt des Einhebungskurators für die beiden Minderjährigen Arne und Angelique O*** zu entheben. Das Bezirksjugendamt nahm in seinem Schreiben Bezug auf die Sterbeurkunde des Standesamtes Wien-Hietzing Nr. 3303/83 und teilte auch mit, daß die Verlassenschaft zu 6 A 390/83 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängig ist. Erst am 9. Februar 1984 faßte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Beschluß, die gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Wirksamkeit vom 31. Mai 1983 einzustellen, und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, ab 1. Juni 1983 Unterhaltsvorschüsse nicht auszubezahlen. Dieser Beschluß wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 15. Februar 1984 zugestellt. Dieser beantragte mit der mit "15.5.1983" datierten, beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 21. Mai 1985 eingelangten Eingabe, das Kind, den gesetzlichen Vertreter des Kindes und die Mutter zur Bezahlung des zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschusses von S 9.100,- (das sind die Beträge für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis 29. Februar 1984 und aufgrund einer früheren Unterhaltsvorschußgewährung auch für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Oktober 1982) zu verpflichten.
Das Erstgericht verpflichtete "das Bundesland Wien vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk" zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 1. Juni 1983 bis 29. Februar 1984 zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschusses von S 4.500,- und wies das Begehren, auch die mj. Angelique O*** und deren Mutter Irene S*** zur Rückzahlung zu verpflichten, zur Gänze, sowie das Begehren gegen das Bundesland Wien für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Oktober 1982 ab. Es vertrat die Ansicht, da dem Jugendamt der Tod des Vaters der Kinder bereits am 25. August 1983 zur Kenntnis gelangt sei, hätte es seine Stellungnahme spätestens Ende August 1983 abgeben können. Bei rechtzeitiger Mitteilung hätte das Erstgericht den Unterhaltsvorschuß nur für die Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Mai 1983 bewilligt, weshalb eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Bezirksjugendamtes vorliege. Die Mutter habe dagegen vom Tod des Vaters keine Kenntnis gehabt und der Unterhaltsvorschuß sei gutgläubig verbraucht worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundeslandes Wien teilweise Folge und erkannte dieses nur schuldig, die in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse von S 3.500,- der Republik Österreich zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu ersetzen. Das noch nicht rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 29. Februar 1984 im Betrag vom S 1.000,- wies es ab. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Bezirksjugendamt seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, und führte aus: Der Rekurs sei nur insofern berechtigt, als die Fotokopie der Mitteilung des Bezirksjugendamtes über das Ableben des Unterhaltspflichtigen am 21. Dezember 1983 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingelangt sei und dieses daher die Auszahlung der Vorschüsse für die Monate Jänner und Februar 1984
hätte verhindern können. Diesbezüglich sei die Verspätung der Mitteilung daher für die Auszahlung nicht kausal gewesen. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Bundeslandes Wien wegen offenbarer Gesetz- und Aktenwidrigkeit mit den Anträgen, die Auferlegung eines Rückersatzes von S 3.500,- zur Gänze aufzuheben, allenfalls den Vorinstanzen eine Verfahrensergänzung aufzutragen.