Aus der Begründung:
Nach der Ehescheidung unterliegt eheliches Gebrauchsvermögeneiner Aufteilung nach den in den §§ 83 und 84 EheG umschriebenen Billigkeitsgrundsätzen. Als eheliches Gebrauchsvermögen sind nach der gesetzlichen Definition des § 81 Abs. 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; kraft ausdrücklicher Anführung zählt dazu auch die Ehewohnung. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes fehlt, wie sie auch in der durch die gesetzliche Neuregelung aufgehobenen 6. DVEheG nicht enthalten war. Nach der in JAB, 916 BlgNR, XIV. GP, 13, zu § 81 Abs. 2 und 3 niedergelegten Ansicht sei der Begriff der Ehewohnung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur 6. DVEheG zu verstehen. Diese ging einhellig dahin, daß erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung diese zur Ehewohnung werde (EFSlg. 29 711). Allerdings schien dem Justizausschuß die für die Qualifikation als eheliches Gebrauchsvermögen ausdrücklich aufgestellte Voraussetzung, "daß die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe, auch dann gegeben zu sein, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden muß, wie ein in Bau befindliches Haus ....". Eine solche Absicht hat allerdings im Gesetzeswortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden: Nach der gesetzlichen Neuregelung unterfällt der Begriff der Ehewohnung dem neueingeführten Oberbegriff des ehelichen Gebrauchsvermögens (arg.: "hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung"). Körperliche Sachen zählen aber nur dann zum ehelichen Gebrauchsvermögen, wenn sie während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Die Regelung der in Ansehung der Ehewohnung zu treffenden gerichtlichen Anordnungen in §§ 87 und 88 EheG setzt nach dem natürlichen Wortsinn des Zeitwortes benützen in der Gegenwart ("....., wenn sie ..... benützt wird, ....." und "wird die Ehewohnung .... benützt .....") eine in dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt (noch) aufrechte Benützung voraus.Nach der Ehescheidung unterliegt eheliches Gebrauchsvermögeneiner Aufteilung nach den in den Paragraphen 83 und 84 EheG umschriebenen Billigkeitsgrundsätzen. Als eheliches Gebrauchsvermögen sind nach der gesetzlichen Definition des Paragraph 81, Absatz 2, EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; kraft ausdrücklicher Anführung zählt dazu auch die Ehewohnung. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes fehlt, wie sie auch in der durch die gesetzliche Neuregelung aufgehobenen 6. DVEheG nicht enthalten war. Nach der in JAB, 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 13, zu Paragraph 81, Absatz 2 und 3 niedergelegten Ansicht sei der Begriff der Ehewohnung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur 6. DVEheG zu verstehen. Diese ging einhellig dahin, daß erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung diese zur Ehewohnung werde (EFSlg. 29 711). Allerdings schien dem Justizausschuß die für die Qualifikation als eheliches Gebrauchsvermögen ausdrücklich aufgestellte Voraussetzung, "daß die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe, auch dann gegeben zu sein, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden muß, wie ein in Bau befindliches Haus ....". Eine solche Absicht hat allerdings im Gesetzeswortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden: Nach der gesetzlichen Neuregelung unterfällt der Begriff der Ehewohnung dem neueingeführten Oberbegriff des ehelichen Gebrauchsvermögens (arg.: "hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung"). Körperliche Sachen zählen aber nur dann zum ehelichen Gebrauchsvermögen, wenn sie während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Die Regelung der in Ansehung der Ehewohnung zu treffenden gerichtlichen Anordnungen in Paragraphen 87 und 88 EheG setzt nach dem natürlichen Wortsinn des Zeitwortes benützen in der Gegenwart ("....., wenn sie ..... benützt wird, ....." und "wird die Ehewohnung .... benützt .....") eine in dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt (noch) aufrechte Benützung voraus.
Ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Ehegatten zwar als Ehewohnung vorgesehen, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde, ist darnach nicht als Ehewohnung zu werten. Das schließt allerdings nicht aus, daß eine Mitwirkung beim Hausbau als Leistung ehelichen Beistandes bei der Aufteilung der ihr unterliegenden Masse in Anschlag gebracht würde.
Ein Wohnhaus ist nun aber, auch wenn es sich nur um ein Einfamilienhaus handelte, eine Sache, in der beträchtliche Vermögenswerte langfristig gebunden werden und die mangels Eigennutzung üblicherweise zur Vermietung genutzt zu werden pflegt. In diesem Sinne ist ein im Bau befindliches Haus, mag es auch als künftige Ehewohnung vorgesehen sein, auch als Wertanlage anzusehen. In dieser Eigenschaft unterliegt es als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der eherechtlichen Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG.Ein Wohnhaus ist nun aber, auch wenn es sich nur um ein Einfamilienhaus handelte, eine Sache, in der beträchtliche Vermögenswerte langfristig gebunden werden und die mangels Eigennutzung üblicherweise zur Vermietung genutzt zu werden pflegt. In diesem Sinne ist ein im Bau befindliches Haus, mag es auch als künftige Ehewohnung vorgesehen sein, auch als Wertanlage anzusehen. In dieser Eigenschaft unterliegt es als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der eherechtlichen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff. EheG.
Ein von Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft errichtetes Haus unterliegt auch dann, wenn die Ehegatten beabsichtigen, es als Ehewohnung zu verwenden, es aber bis zum Zeitpunkt der Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung genommen haben, bei der eherechtlichen Aufteilung im Sinn der §§ 81 ff. EheG nicht den für die Ehewohnung getroffenen Sonderregelungen (§ 82 Abs. 2, §§ 87, 88 EheG), wohl aber einer Behandlung als eheliche Ersparnisse.Ein von Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft errichtetes Haus unterliegt auch dann, wenn die Ehegatten beabsichtigen, es als Ehewohnung zu verwenden, es aber bis zum Zeitpunkt der Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung genommen haben, bei der eherechtlichen Aufteilung im Sinn der Paragraphen 81, ff. EheG nicht den für die Ehewohnung getroffenen Sonderregelungen (Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraphen 87, 88, EheG), wohl aber einer Behandlung als eheliche Ersparnisse.
Nach § 97 Abs. 1, Satz 2 EheG bedürfen Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Ehegatten können also schon vor dem Zeitpunkt, in dem der eherechtliche Aufteilungsanspruch entsteht, vereinbaren, wie im Fall einer Auflösung ihrer Ehe durch gerichtliche Entscheidung das seinerzeit vorhandene, als eheliche Ersparnisse zu wertende Vermögen unter ihnen aufzuteilen sein werde. Wird dabei die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG aus. Gegenstand der vertraglichen Regelung mag die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in ihrer Gesamtheit oder nur zum Teil sein, inhaltlich mageine Gleichwertigkeit der Teilmassen beabsichtigt sein oder eine bewußte Bevorzugung eines Teiles, die Regelung mag sich ausdrücklich auf den Rechtsgrund des eherechtlichen Aufteilungsanspruches berufen oder in die Form eines anderen Vertragstyps gekleidet sein, wenn der Regelungsgehalt der Vereinbarung über die (Gewinnung und) - Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Fall der Eheauflösung durch gerichtliche Entscheidung nicht hinausreicht oder dies doch der hauptsächliche Zweck der Vereinbarung ist, dann muß ein solcher Vertrag über Vermögenswerte, die eben ohne die abgeschlossene Vereinbarung als eheliche Ersparnisse dem eherechtlichen Aufteilungsanspruch unterworfen wären, in seiner Wirkung auf diesen gesetzlich besonders geregelten Anspruch in erster Linie nach den hiefür aufgestellten besonderen Vorschriften beurteilt werden. Schließen daher Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach §§ 81 ff. EheG im allgemeinen und nach § 97 Abs. 1 Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten.Nach Paragraph 97, Absatz eins,, Satz 2 EheG bedürfen Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Ehegatten können also schon vor dem Zeitpunkt, in dem der eherechtliche Aufteilungsanspruch entsteht, vereinbaren, wie im Fall einer Auflösung ihrer Ehe durch gerichtliche Entscheidung das seinerzeit vorhandene, als eheliche Ersparnisse zu wertende Vermögen unter ihnen aufzuteilen sein werde. Wird dabei die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach Paragraphen 81, ff. EheG aus. Gegenstand der vertraglichen Regelung mag die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in ihrer Gesamtheit oder nur zum Teil sein, inhaltlich mageine Gleichwertigkeit der Teilmassen beabsichtigt sein oder eine bewußte Bevorzugung eines Teiles, die Regelung mag sich ausdrücklich auf den Rechtsgrund des eherechtlichen Aufteilungsanspruches berufen oder in die Form eines anderen Vertragstyps gekleidet sein, wenn der Regelungsgehalt der Vereinbarung über die (Gewinnung und) - Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Fall der Eheauflösung durch gerichtliche Entscheidung nicht hinausreicht oder dies doch der hauptsächliche Zweck der Vereinbarung ist, dann muß ein solcher Vertrag über Vermögenswerte, die eben ohne die abgeschlossene Vereinbarung als eheliche Ersparnisse dem eherechtlichen Aufteilungsanspruch unterworfen wären, in seiner Wirkung auf diesen gesetzlich besonders geregelten Anspruch in erster Linie nach den hiefür aufgestellten besonderen Vorschriften beurteilt werden. Schließen daher Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach Paragraphen 81, ff. EheG im allgemeinen und nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten.
Nach dem Klagsvorbringen habe die Klägerin ihre Leistungen zum Hausbau, aus denen sie ihr Klagebegehren ableitet, in Erfüllung eines "Übereinkommens" mit dem Beklagten erbracht. Rechtlich qualifiziert sie ihr in Ansehung des Hausbaues zustande gekommenes Rechtsverhältnis als Erwerbsgesellschaft. Sie behauptet aber keine in Notariatsaktform beurkundete Vereinbarung und damit keine vertragliche Regelung, die eine Aufteilung ehelicher Ersparnisse nach Billigkeitsgrundsätzen auszuschließen geeignet wäre. Soweit die Klägerin daher ihr Begehren auf Zahlung des Klagsbetrages auf eigene Leistungen an tätiger Mitarbeit und finanziellen Beiträgen zum Hausbau in Jugoslawien grundet, macht sie einen weder durch Ehepakte noch eine sonstige rechtswirksame Vereinbarung ausgeschlossenen ehelichen Aufteilungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff. EheG geltend. Diese Sonderregelung des eherechtlichen Aufteilungsanspruches schließt einen auf denselben Sachverhalt gegrundeten Kondiktionsanspruch nach allgemeinem bürgerlichen Recht aus. In dem dargelegten Umfang ist der Anspruch, wie das Erstgericht erkannt hat, im außerstreitigen Verfahren nach §§ 229 ff. AußStrG zu verfolgen, der streitige Rechtsweg daher unzulässig und die Rechtssache im Sinne des § 235 AußStrG dem gemäß § 104b JN sachlich und gemäß § 114b JN und der Anlage zu JN örtlich zuständigen Bezirksgericht Bludenz zu überweisen.Nach dem Klagsvorbringen habe die Klägerin ihre Leistungen zum Hausbau, aus denen sie ihr Klagebegehren ableitet, in Erfüllung eines "Übereinkommens" mit dem Beklagten erbracht. Rechtlich qualifiziert sie ihr in Ansehung des Hausbaues zustande gekommenes Rechtsverhältnis als Erwerbsgesellschaft. Sie behauptet aber keine in Notariatsaktform beurkundete Vereinbarung und damit keine vertragliche Regelung, die eine Aufteilung ehelicher Ersparnisse nach Billigkeitsgrundsätzen auszuschließen geeignet wäre. Soweit die Klägerin daher ihr Begehren auf Zahlung des Klagsbetrages auf eigene Leistungen an tätiger Mitarbeit und finanziellen Beiträgen zum Hausbau in Jugoslawien grundet, macht sie einen weder durch Ehepakte noch eine sonstige rechtswirksame Vereinbarung ausgeschlossenen ehelichen Aufteilungsanspruch im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG geltend. Diese Sonderregelung des eherechtlichen Aufteilungsanspruches schließt einen auf denselben Sachverhalt gegrundeten Kondiktionsanspruch nach allgemeinem bürgerlichen Recht aus. In dem dargelegten Umfang ist der Anspruch, wie das Erstgericht erkannt hat, im außerstreitigen Verfahren nach Paragraphen 229, ff. AußStrG zu verfolgen, der streitige Rechtsweg daher unzulässig und die Rechtssache im Sinne des Paragraph 235, AußStrG dem gemäß Paragraph 104 b, JN sachlich und gemäß Paragraph 114 b, JN und der Anlage zu JN örtlich zuständigen Bezirksgericht Bludenz zu überweisen.
Soweit die Klägerin ihr Begehren aber - ohne ziffernmäßige Abgrenzung und daher bis zur vollen Höhe des Klagsbetrages - auf ihr abgetretene Ansprüche der Angehörigen aus deren Mitarbeit am Hausbau und deren finanziellen Leistungen zum Hausbau gegen den Beklagten stützt, ist der streitige Rechtsweg, wie das Rekursgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat, zulässig, weil Gegenstand der eherechtlichen Aufteilung nach § 81 ff. EheG nur eine Zuordnung von Rechten an Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder die Begründung von Rechten an solchen Gegenständen zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten sein kann, nicht aber ein von Dritten begehrter Rechtsfolgenanspruch, der sich nach der Person des Anspruchsberechtigten notwendigerweise jeder Billigkeitsabwägung im Sinne des § 83 EheG entzieht und dessen Rechtsnatur durch eine nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an einen der Ehegatten erfolgte Abtretung keine Änderung erfährt.Soweit die Klägerin ihr Begehren aber - ohne ziffernmäßige Abgrenzung und daher bis zur vollen Höhe des Klagsbetrages - auf ihr abgetretene Ansprüche der Angehörigen aus deren Mitarbeit am Hausbau und deren finanziellen Leistungen zum Hausbau gegen den Beklagten stützt, ist der streitige Rechtsweg, wie das Rekursgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat, zulässig, weil Gegenstand der eherechtlichen Aufteilung nach Paragraph 81, ff. EheG nur eine Zuordnung von Rechten an Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder die Begründung von Rechten an solchen Gegenständen zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten sein kann, nicht aber ein von Dritten begehrter Rechtsfolgenanspruch, der sich nach der Person des Anspruchsberechtigten notwendigerweise jeder Billigkeitsabwägung im Sinne des Paragraph 83, EheG entzieht und dessen Rechtsnatur durch eine nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an einen der Ehegatten erfolgte Abtretung keine Änderung erfährt.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs teilweise stattzugeben und die Unzulässigkeit des Rechtsweges unter gleichzeitiger Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bludenz in diesem Umfang insoweit auszusprechen, als die Klägerin ihr Begehren auf ihre eigenen Leistungen grundet; soweit sie aber ihr Begehren auf die ihr von ihren Familienangehörigen abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten stützt, war die Verwerfung der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu bestätigen.