Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 69/22y×

Entscheidung 6 Ob 69/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob69/22y

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Ges.m.b.H., *, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.200 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2022, GZ 13 R 161/21y-35, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. August 2021, GZ 26 Cg 35/20p-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.804,50 EUR (darin enthalten 300,75 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):

[2]           1. Wie in dem zu 6 Ob 195/21a entschiedenen Parallelprozess versucht die Klägerin als Zessionarin (erfolglos) Regress für die Tilgung eines Kredits zu nehmen. Sie wirft in ihrer Revision die gleichen Fragen auf. Dazu wurde schon in dem zu 6 Ob 195/21a ergangenen Beschluss Stellung genommen und ihr erläutert, warum in deren Beantwortung keine erhebliche Rechtsfrage liegt.

[3]           2. Ausführungen in der Revision, wonach die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin sei, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt, womit die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312; RS0043603 [T8]). Dass die Bank über wesentliche Änderungen zu informieren gewesen wäre (wobei die Klägerin offen lässt, wen diese Informationspflicht getroffen hätte), sie – weil eine Information über den Verkauf des Unternehmens einer Bürgin und Zahlerin (der Zedentin) unterblieben war – zur Fälligstellung des Kredits gezwungen gewesen wäre und bei unterbliebenem Verkauf eine weitere Kreditaufnahme „denkbar“ gewesen wäre, sind unzulässige Neuerungen. Der Hinweis auf einzelne Angaben in der Parteiaussage kann Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RS0038037). Die Klägerin behauptet zwar, es läge insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, unterlässt dazu aber die Darlegung, welche konkreten Feststellungen – auf Basis von im Verfahren erster Instanz erstattetem Vorbringen – zu treffen gewesen wären.

[4]           3. Im Vergleich zwischen diesem Verfahren und dem bereits entschiedenen Prozess bestehen keine wesentlichen Differenzen hinsichtlich Sach- und Rechtslage. Die Streitteile werden von denselben Rechtsvertretern vertreten. Wenn in der Revision über weite Strecken wortgleich argumentiert wird und keine neuen Fragestellungen aufgeworfen werden, kann die Klägerin auf die (auch schon im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichte) Entscheidung zu 6 Ob 195/21a verwiesen werden.

[5] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E135084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00069.22Y.0518.000

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220518_OGH0002_0060OB00069_22Y0000_000