Die vom Beklagten erhobene Revision ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Behauptung des Beklagten, er habe die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen vor allem auch deshalb beantragt, um zu beweisen, dass die Fensterrahmen deshalb in der verschweißten Plastikverpackung in seinem Betrieb gelagert worden seien, um sie nicht den dort befindlichen Chemikalien in den Malerfarben auszusetzen, ist aktenwidrig. Der Beklagte hat diesen Antrag letztlich allein mit mangelnder Schlüssigkeit und innerem Widerspruch des vorliegenden Gutachtens begründet (AS 114). Ob aber ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (EvBl 1958/94, S 157 uva).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Behauptung des Beklagten, er habe die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen vor allem auch deshalb beantragt, um zu beweisen, dass die Fensterrahmen deshalb in der verschweißten Plastikverpackung in seinem Betrieb gelagert worden seien, um sie nicht den dort befindlichen Chemikalien in den Malerfarben auszusetzen, ist aktenwidrig. Der Beklagte hat diesen Antrag letztlich allein mit mangelnder Schlüssigkeit und innerem Widerspruch des vorliegenden Gutachtens begründet (AS 114). Ob aber ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (EvBl 1958/94, S 157 uva).
Bei der Beurteilung der Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Mängel, die dem Eintritt der Fälligkeit der eingeklagten Forderungen entgegenstehen sollen, lediglich die mangelhafte (ungleichmäßige und bestellungswidrige) Umtönung der eloxierten Elemente und deren mangelnde Dichtheit, so dass Niederschlagswasser ins Stiegenhaus eindringe, ins Treffen führte (AS 10 und 31). Die Vorinstanzen haben diese Einwendungen im Ergebnis zu Recht mangels rechtzeitiger Mängelrüge abgetan. Der Beklagte war – wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat (AS 124) – schon kraft Vereinbarung zwischen den Streitteilen zu unverzüglicher schriftlicher Rüge verpflichtet (vgl Punkt 9 der AGB in Beil N); jedenfalls hatte er aber nach den Bestimmungen des § 377 HGB, der auch auf Minderkaufleute anzuwenden ist (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 184; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 § 377 Rdn 10; GroßKomm z HGB3, IV, Anm 3 zu § 377), die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Käufer unverzüglich Anzeige zu machen (Abs 1), widrigens die Ware als genehmigt gilt (Abs 2). Dass der Beklagte (zumindest) Minderkaufmann und damit das Geschäft der Streitteile ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, hat er gar nicht bestritten; im Übrigen weist gerade das vorliegende Geschäft auf ein Handelsgewerbe des Beklagten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 HGB hin. Dass die von der klagenden Partei gelieferten Waren zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt waren, benimmt ihnen nicht ihre Eigenschaft als bewegliche Sache, weil es bei der Beurteilung dieser Eigenschaft auf den Zeitpunkt der Ablieferung ankommt (SZ 47/118 ua). Ob es sich bei der gelieferten Ware um eine vertretbare oder infolge der Bearbeitung bereits um eine unvertretbare bewegliche Sache handelte, kann zwar nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht verlässlich beurteilt werden, doch sind die Bestimmungen über die Rügepflicht auch auf solche Werklieferungsverträge anzuwenden (§ 381 Abs 2 HGB).Bei der Beurteilung der Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Mängel, die dem Eintritt der Fälligkeit der eingeklagten Forderungen entgegenstehen sollen, lediglich die mangelhafte (ungleichmäßige und bestellungswidrige) Umtönung der eloxierten Elemente und deren mangelnde Dichtheit, so dass Niederschlagswasser ins Stiegenhaus eindringe, ins Treffen führte (AS 10 und 31). Die Vorinstanzen haben diese Einwendungen im Ergebnis zu Recht mangels rechtzeitiger Mängelrüge abgetan. Der Beklagte war – wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat (AS 124) – schon kraft Vereinbarung zwischen den Streitteilen zu unverzüglicher schriftlicher Rüge verpflichtet vergleiche Punkt 9 der AGB in Beil N); jedenfalls hatte er aber nach den Bestimmungen des Paragraph 377, HGB, der auch auf Minderkaufleute anzuwenden ist (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch drei 184; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 Paragraph 377, Rdn 10; GroßKomm z HGB3, römisch vier, Anmerkung 3, zu Paragraph 377,), die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Käufer unverzüglich Anzeige zu machen (Absatz eins,), widrigens die Ware als genehmigt gilt (Absatz 2,). Dass der Beklagte (zumindest) Minderkaufmann und damit das Geschäft der Streitteile ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, hat er gar nicht bestritten; im Übrigen weist gerade das vorliegende Geschäft auf ein Handelsgewerbe des Beklagten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB hin. Dass die von der klagenden Partei gelieferten Waren zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt waren, benimmt ihnen nicht ihre Eigenschaft als bewegliche Sache, weil es bei der Beurteilung dieser Eigenschaft auf den Zeitpunkt der Ablieferung ankommt (SZ 47/118 ua). Ob es sich bei der gelieferten Ware um eine vertretbare oder infolge der Bearbeitung bereits um eine unvertretbare bewegliche Sache handelte, kann zwar nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht verlässlich beurteilt werden, doch sind die Bestimmungen über die Rügepflicht auch auf solche Werklieferungsverträge anzuwenden (Paragraph 381, Absatz 2, HGB).
Bei größeren Lieferungen genügen zwar Stichproben (Hämmerle-Wünsch aaO 180; Hefermehl aaO Rdn 69), doch hat der Beklagte die jeweils abgerufenen und zu untersuchenden (Hämmerle-Wünsch aaO 180) Mengen in seinem Lager überhaupt nicht überprüft. Er hat zwar schon bei Beginn des Einbaus der Elemente in der zweiten Novemberhälfte bemerkt, dass die Eloxierung nicht der Bestellung entsprach, doch hat er die Elemente dennoch montiert. Obgleich die „*****“ diese Beschaffenheit der Elemente mit Schreiben vom 2. 12. 1980 gerügt und sich Preisminderung vorbehalten hatte, wandte sich der Beklagte erst etwa Mitte Dezember 1980 – also etwa vier Wochen nach der Ablieferung (vgl AS 125) – an den Vertreter der klagenden Partei, Gustav S*****, um ihn auf die mangelhafte Eloxierung aufmerksam zu machen. Dieser hat dem Beklagten allerdings zugesagt, dass der Farbunterschied durch Auftragen eines von der klagenden Partei zu liefernden und auch gelieferten (AS 124 und Beilage G) Farbsprays behoben werde, und damit den Verbesserungsanspruch des Beklagten schlüssig anerkannt. Darauf, dass Gustav S***** als Reisender zu solchen Zusagen nicht berechtigt war, weil er zwar die Mängelrüge zur Kenntnis nehmen, hierüber aber nicht entscheiden konnte (§ 55 Abs 3 HGB; EvBl 1962/9, S 18), ist deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die klagende Partei die mangelnde Vertretungsmacht ihres Reisenden nicht geltend gemacht hat. Dennoch muss dem aus dem Farbunterschied abgeleiteten Gewährleistungsanspruch Berechtigung versagt bleiben, weil nicht feststeht, dass der Beklagte die Behebung des Mangels mittels des beigestellten Sprays vergeblich versucht hätte; solches hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Zwar hat der Sachverständige (AS 61) die Auffassung vertreten, eine solche – offenbar grundsätzlich mögliche – nachträgliche Verbesserung sei wegen der hohen Gerüstungskosten praktisch nicht durchführbar, doch ändert dies nichts an der Verpflichtung des Beklagten, diese Arbeit, auf die er sich mit dem Vertreter der klagenden Partei geeinigt hatte, durchzuführen; im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass das Gerüst zur fraglichen Zeit noch gar nicht abgebaut war. Der Beklagte kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf die Farbunterschiede bei der Eloxierung berufen. Auf die im Übrigen als Neuerung unbeachtlichen Ausführungen des Beklagten über die Gefährdung der Elemente durch Chemikalien in seinem Lager muss schon deshalb nicht weiter eingegangen werden.Bei größeren Lieferungen genügen zwar Stichproben (Hämmerle-Wünsch aaO 180; Hefermehl aaO Rdn 69), doch hat der Beklagte die jeweils abgerufenen und zu untersuchenden (Hämmerle-Wünsch aaO 180) Mengen in seinem Lager überhaupt nicht überprüft. Er hat zwar schon bei Beginn des Einbaus der Elemente in der zweiten Novemberhälfte bemerkt, dass die Eloxierung nicht der Bestellung entsprach, doch hat er die Elemente dennoch montiert. Obgleich die „*****“ diese Beschaffenheit der Elemente mit Schreiben vom 2. 12. 1980 gerügt und sich Preisminderung vorbehalten hatte, wandte sich der Beklagte erst etwa Mitte Dezember 1980 – also etwa vier Wochen nach der Ablieferung vergleiche AS 125) – an den Vertreter der klagenden Partei, Gustav S*****, um ihn auf die mangelhafte Eloxierung aufmerksam zu machen. Dieser hat dem Beklagten allerdings zugesagt, dass der Farbunterschied durch Auftragen eines von der klagenden Partei zu liefernden und auch gelieferten (AS 124 und Beilage G) Farbsprays behoben werde, und damit den Verbesserungsanspruch des Beklagten schlüssig anerkannt. Darauf, dass Gustav S***** als Reisender zu solchen Zusagen nicht berechtigt war, weil er zwar die Mängelrüge zur Kenntnis nehmen, hierüber aber nicht entscheiden konnte (Paragraph 55, Absatz 3, HGB; EvBl 1962/9, S 18), ist deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die klagende Partei die mangelnde Vertretungsmacht ihres Reisenden nicht geltend gemacht hat. Dennoch muss dem aus dem Farbunterschied abgeleiteten Gewährleistungsanspruch Berechtigung versagt bleiben, weil nicht feststeht, dass der Beklagte die Behebung des Mangels mittels des beigestellten Sprays vergeblich versucht hätte; solches hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Zwar hat der Sachverständige (AS 61) die Auffassung vertreten, eine solche – offenbar grundsätzlich mögliche – nachträgliche Verbesserung sei wegen der hohen Gerüstungskosten praktisch nicht durchführbar, doch ändert dies nichts an der Verpflichtung des Beklagten, diese Arbeit, auf die er sich mit dem Vertreter der klagenden Partei geeinigt hatte, durchzuführen; im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass das Gerüst zur fraglichen Zeit noch gar nicht abgebaut war. Der Beklagte kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf die Farbunterschiede bei der Eloxierung berufen. Auf die im Übrigen als Neuerung unbeachtlichen Ausführungen des Beklagten über die Gefährdung der Elemente durch Chemikalien in seinem Lager muss schon deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Der Beklagte hat allerdings auch die mangelnde Dichtheit gegen Niederschlagswassser eingewendet. Eine Gewährleistung der klagenden Partei käme insoweit jedoch nur in Betracht, als sie Elemente mit zu geringer Bohrung (= Abflußlöcher) geliefert hatte. Die weiteren Ursachen für das Eindringen von Regenwasser – was der Sachverständige im Übrigen gar nicht verifizieren konnte – hat nach den Feststellungen ohnehin der Beklagte selbst zu vertreten (AS 126 f). In dieser Hinsicht hat der Beklagte jede Rüge unterlassen, so dass die Ware, was diesen Mangel betrifft als genehmigt gilt.
Die Vorinstanzen haben die eingewendeten Gewährleistungsansprüche daher mit Recht abgelehnt, so dass es der Prüfung eines – naheliegenden – konstitutiven Anerkenntnisses der Klagsforderung durch den Beklagten gar nicht bedarf.
Verfehlt ist die Ansicht des Beklagten, durch die Genehmigung der Ware mangels rechtzeitiger Rüge seien zwar möglicherweise seine Gewährleistungs-, nicht aber auch seine Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Der Beklagte übersieht nämlich, dass der Käufer bei Genehmigung der Ware im Sinne des § 377 Abs 2 HGB auch Schäden, die – so wie hier – ihren Grund in der Beschaffenheit der genehmigten Ware haben nicht mehr geltend machen kann (HS 9388/11 mwN). Der erstmals in der Revision eingewendete Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die der Beklagte wegen seines Ausschlusses von weiteren Vorhaben der „*****“ erlitten haben will, ist schon als Neuerung unbeachtlich.Verfehlt ist die Ansicht des Beklagten, durch die Genehmigung der Ware mangels rechtzeitiger Rüge seien zwar möglicherweise seine Gewährleistungs-, nicht aber auch seine Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Der Beklagte übersieht nämlich, dass der Käufer bei Genehmigung der Ware im Sinne des Paragraph 377, Absatz 2, HGB auch Schäden, die – so wie hier – ihren Grund in der Beschaffenheit der genehmigten Ware haben nicht mehr geltend machen kann (HS 9388/11 mwN). Der erstmals in der Revision eingewendete Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die der Beklagte wegen seines Ausschlusses von weiteren Vorhaben der „*****“ erlitten haben will, ist schon als Neuerung unbeachtlich.
Der Revision war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO; die klagende Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO; die klagende Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.